Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Q. C. Metellus Celer, Konsul 60 v. Chr.
Band III,1 (1897) S. 12081210
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86) Q. Caecilius Metellus Celer war nach seinem eigenen und nach fremdem Zeugnis ein Bruder des Q. Metellus Nepos (Nr. 96), also wahrscheinlich [1209] gleichfalls Sohn von Nr. 95, wurde aber adoptiert von Nr. 85, vgl. Drumann G. R. II 25. Im J. 674 = 80 klagte er gemeinsam mit Nepos den M. Aemilius Lepidus wegen seiner schlechten Verwaltung Siciliens an, zog aber die Klage wieder zurück (Ps.-Ascon. Verr. p. 100. 206 Or., vgl. o. Bd. I S. 554). Auf seine Teilnahme an irgend einem Feldzuge ums J. 676 = 78 bezieht Maurenbrecher Sall. hist. frg. I 135. 683 = 71 bekleidete er vielleicht das Volkstribunat (vgl. Nr. 22). 688 = 66 war Celer Legat des Pompeius in Asien und wurde in seinen Winterquartieren an der armenischen Grenze plötzlich von den Albanern überfallen; trotzdem schlug er sie tapfer und glücklich zurück (Dio XXXVI 54, 2f.). Die städtische Praetur verwaltete er in dem ereignisreichen J. 691 = 63 (Cic. Sull. 65, vielleicht auch Val. Max. VII 7, 7). Er verhinderte die Verurteilung des C. Rabirius, indem er die rote Fahne vom Ianiculum hinwegnehmen liess und dadurch die entscheidende Volksversammlung auflöste (Dio XXXVII 27, 3). Als Catilina sich freiwillig unter seine Aufsicht begeben wollte, wies er ihn ab (Cic. Cat. I 19; über die entgegengesetzte Angabe Dios XXXVII 32, 2 vgl. Nr. 80). Ende October wurde er nach Picenum und Gallien geschickt, wo einer der Verschworenen, Septimius, Truppen sammelte (Cic. Cat. II 5. 26; ad fam. V 2, 1. Sall. Cat. 30, 5. Plut. Cic. 16, 1); Celer ging erst gegen diesen energisch vor (Sall. 42, 3) und verlegte dann mit drei Legionen bei Faesulae dem Catilina den Weg nach Gallien; dort traf bald auch das Hauptcorps unter dem Consul Antonius ein, und die Rebellen mussten sich daher zur Entscheidungsschlacht stellen (Sall. 57, 2f. Dio XXXVII 33, 4. 39, 2). Cicero (Sest. 131) rühmte Celer als seinen socius laborum, periculorum, consiliorum, und es geschah teilweise auch zu dessen Vorteil, dass er selbst auf eine Provinz verzichtete. Celer erhielt Gallia Cisalpina mit dem Titel eines Proconsuls (Aufschrift von Cic. ad fam. V 1. 2. 2, 3. Corn. Nepos bei Plin. n. h. II 170 und Mela III 45). Mit Unterstützung des Pompeius wurde er neben L. Afranius zum Consul für 694 = 60 gewählt (f. Cap. Tessera CIL I 727. 728. Chronogr. Idat. Chron. pasch. Cassiod. Flor. II 13, 8. Obsequ. 62. Plin. n. h. II 170. Hor. carm. II 1, 1. Dio XXXVII ind.). Noch als designierter Consul hinderte er durch das blosse Ansehen seiner Person die Feier der Compitalien, die der Senat untersagt, aber einer der Tribunen freigegeben hatte (Cic. Pis. 8. Ascon. z. d. St. p. 7), und sprach gegen die Forderung der Ritter, ihre Steuerpachtsumme zu ermässigen (Cic. ad Att. I 17, 9). Während seines Amtsjahres selbst erwarb er sich den Beifall der Optimaten und Ciceros (ad Att. I 18, 5. 19, 4), da er im Bunde mit Lucullus und Cato wiederholt dem Pompeius entgegentrat (Dio XXXVII 49, 3. 5). Seine Beweggründe waren sowohl politische, als persönliche, deren Ursprung darin lag, dass sich Pompeius von seiner Gemahlin Mucia, Celers Halbschwester, geschieden hatte. Namentlich dem Ackergesetz, das der Volkstribun L. Flavius im Interesse des Pompeius einbrachte, widersetzte sich Celer mit solcher Schärfe, dass ihn der Tribun ins Gefängnis abführen liess, und seine selbst dadurch nicht erschütterte Festigkeit zwang die Gegner, die ganze Sache fallen zu [1210] lassen (Dio XXXVII 50, 1—5). Dieselbe Entschiedenheit bewies er dem Clodius gegenüber, mit dem er als Vetter und Schwager doppelt verwandt war; anfangs achtete er wenig auf dessen Plan, sich durch Übergang zur Plebs den Weg zum Tribunat zu bahnen (Cic. ad Att. I 18, 5), aber sobald er die Gefährlichkeit des Vorhabens durchschaut hatte, suchte er es mit Aufbietung aller Mittel zu vereiteln (Cic. ad Att. II 1, 4; har. resp. 45; Cael. 60. Dio XXXVII 51, 2; vgl. Mommsen R. Forsch. I 399ff.). Da ein Krieg in Gallien drohte, mussten die Consuln um die beiden gallischen Provinzen losen (Cic. ad Att. I 19, 2), aber Celer kam in die seinige weder in diesem Jahre (Cic. ad Att. I 20, 5. Dio XXXVII 51, 2) noch im nächsten. In dessen Anfang leistete er gegen Caesars Ackergesetz Widerstand und weigerte sich, es zu beschwören, wurde indes schliesslich zum Nachgeben genötigt (Dio XXXVIII 7, 1). Bald darauf ereilte ihn der Tod. Er hatte in unglücklicher Ehe mit der berüchtigten Clodia gelebt (Cic. ad Att. II 1, 5. Plut. Cic. 29, 2), und als er nun so überraschend schnell starb, erhob sich der Verdacht, sie habe ihn vergiftet. Cicero, der bei seinen letzten Stunden zugegen war, hat dieser Beschuldigung öffentlich Worte geliehen (Cael. 59f.; vgl. Schol. Bob. Sest. p. 508). Celer war bereits im J. 691 = 63 Augur (Cic. Vat. 19. Schol. Bob. z. d. St. p. 318. Dio XXXVII 27, 3). Erhalten ist ein Brief von ihm an Cicero (ad fam. V 1). Nach dessen Urteil (Brut. 247) war er als Redner von mässiger Begabung; von seiner ganzen Persönlichkeit entwirft einer der Liebhaber seiner Frau ein wenig schmeichelhaftes Bild (Catull. 83, 1ff.).

Nachträge und Berichtigungen

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Band S I (1903) S. 267 (EL)
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86) (Zu S. 1209, 7) Zu unbekannter Zeit klagte Celer (oder sein Vater) ferner einen Cn. Sergius Silus wegen versuchten Ehebruchs an und erreichte seine Verurteilung (Val. Max. VI 1, 8; vgl. Mommsen St.-R. II 493, 4).

(Zu S. 1210, 35) Celer, dessen Rede gegen M. Servilius Cicero (ad Att. VI 3, 10) im J. 704 = 50 von Atticus erbittet, ist wohl nicht Metellus, sondern Pilius (vgl. ebd. X 1, 4. Cic. ad fam. VIII 8, 3).

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Band R (1980) S. 72
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86) Q. C. Metellus Celer, Konsul im J. 60 v. Chr. S I.