Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Binsenpuppen für einen jährlich gefeierten Sühneritus in Rom
Band II,1 (1895) S. 689700
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Argei, Argei. In Rom wurde alljährlich am 14. Mai (so Ovid. fast. V 621ff. vgl. mit v. 603; τοῦ Μαΐου περὶ τὴν πανσέληνον Plut. Q. R. 32; τοῦ Μαΐου μηνός ebd. 86; dagegen μικρὸν ὕστερον ἐαρινῆς ἰσημερίας ἐν μηνὶ Μαΐῳ τοῖς καλουμέναις εἰδοῖς Dion. Hal. ant. I 38, 3) ein eigenartiger Sühnritus (μέγιστος τῶν καθαρμῶν Plut. Q. R. 86) vollzogen, indem nach vorangegangener Opferhandlung (Dion. Hal. a. a. O.) von der alten Holzbrücke (de ponte sublicio Varro de l. l. VII 44, vgl. Ovid. fast. V 621. Plut. Q. R. 32. 86. Macr. S. I 11, 47; (ἀπὸ τῆς ἰερᾶς γεφύρας Dion. Hal. a. a. O.; irrtümlich de ponte Mulvio Lact. inst. I 21, 6) menschenähnliche Puppen aus Binsenstroh (simulacra hominum scirpea Varro a. a. O., vgl. Ovid. Dion. Plut. aa. OO. Fest. p. 334 a 23. 33. Paul. p. 15), siebenundzwanzig an der Zahl (Varro a. a. O.; 30 nennt Dion. a. a. O.) in den Tiber geworfen wurden: es war dies ein Act des Staatskultes, an welchem die Staatspriester (Varro a. a. O.; Pontifices und Vestalinnen nennt Dion. a. O., die letzteren allein Paul. p. 15. Ovid. fast. V 621; dass die flaminica Dialis zur Zeit dieser Maifeier zum Zeichen der Trauer sich nicht waschen und das Haar nicht kämmen durfte, bezeugt Plut. Q. R. 86, vgl. Gell. X 15, 30), Behörden (Praetoren) und Bürgerschaft (Dion. a. a. O.) beteiligt waren. Die Binsenpuppen führten den Namen Argei (Varro Paul. Dion. a. a. O. Plut. Q. R. 32; Argaei Fest. p. 334 a 27. 30). Derselbe Name kommt aber auch den Inhabern von 27 sacraria zu, die über die vier Regionen der servianischen Stadteinteilung verstreut lagen (Varro de l. l. V 45: reliqua urbis loca – ausser Capitol und Aventin – olim discreta, cum Argeorum sacraria Septem et viginti in quattuor partis urbis [so richtig L. Spengel; die Hs. hat: sacraria in septem et viginti partis urbi] sunt disposita) und auch selbst Argei (Liv. I 21, 5: loca sacris faciendis, quae Argeos pontifices vocant) oder Argea (Paul. p. 19; vgl. Fest. p. 334 b 10; s. auch Corp. gloss. lat. II 19, 15 Argiarra ἀφιδρύματα, von Jordan Top. II 281 verbessert Argea ἅγια ἀφιδρύματα) hiessen; ihre Einrichtung galt manchen als ein Werk des Numa (Liv. a. a. O. und besonders Ennius ann. frg. 124 Vahl. bei Varro de l. l. VII 44 und Fest. p. 355, der unter den Institutionen Numas aufzählt libaque fictores Argeos et tutulatos). Auf diese Argeerkapellen bezieht sich eine alljährlich wiederkehrende heilige Handlung, die allein Ovid fast. III 791 zum 16. und 17. März mit den Worten erwähnt itur ad Argeos (vielleicht gehört ebendahin und nicht zu der Feier des 14. Mai – aber vgl. Plut. Q. R. 86, s. o. – die Angabe des Gell. X 15, 30: cum [690] it ad Argeos [flaminica Dialis] .. neque comit caput neque capillum depectit) und mit der wahrscheinlich ein aus dem Pontificalarchiv stammendes und von Varro de l. l. V 45–54 zu topographischen Zwecken excerpiertes Verzeichnis sämtlicher Argeerkapellen in Zusammenhang stand, das, nach den vier servianischen Regionen geordnet, die Lage eines jeden sacrarium nach der Anhöhe, auf der es gelegen war, und nach benachbarten Baulichkeiten bestimmte (über die topographische Erklärung der Urkunde vgl. insbesondere K. O. Müller in Böttigers Archaeol. u. Kunst I 1, 1828, 69ff. H. Jordan Topogr. d. Stadt Rom II 236ff. 599ff., vgl. I 1, 288. L. Spengel Philol. XXXII 1873, 92ff. W. Studemund Philol. N. F. II 1889, 168ff. und dagegen O. Richter Die älteste Wohnstätte des römischen Volkes, Gymn.-Progr. Berlin 1891); nach K. O. Müllers und Jordans einleuchtender Annahme gab dieses Verzeichnis der Argeerkapellen die Ordnung für die Procession des 16. und 17. März.

Über Bedeutung und Herkunft dieser Festbräuche fehlte dem Altertume selbst jede authentische Überlieferung, so dass der Combination völlig freier Spielraum gelassen war. Ein Teil der römischen Antiquare ging bei seinen Deutungsversuchen von dem Worte Argei aus, das nicht wohl anders als = Ἀργεῖοι (Argei ab Argis Varro de l. l. VII 44) gedeutet werden konnte (nur Fest. p. 334 b 8–10 leitet argaea = arcaea von arcere ab, s. u.). Bei den Argivern aber dachte man an die Begleiter des Herakles, der auf der Rückkehr vom Zuge gegen Geryoneus Latium berührt haben sollte (die Zeugnisse bei Schwegler Röm. Gesch. I 354), sei es dass es hiess, Herakles selbst habe zur Erinnerung an die auf seinem Zuge verlorenen Gefährten Strohpuppen in den Tiber geworfen, die durch den Fluss ins Meer und weiter bis an die Küste der Heimat getragen werden sollten (Epicadus bei Macr. S. I 11, 47; diese Version steckt vielleicht auch in der verstümmelten Stelle des Festus p. 334 a 25–30), sei es dass man einem der auf römischem Boden zurückgebliebenen Argiver (a principibus, qui cum Hercule Argivo venerunt Romam et in Saturnia subsederunt Varro de l. l. V 45) den Wunsch zuschrieb, dass seine Leiche in den Tiber geworfen werden und so zur griechischen Heimat zurückgelangen möge, und bei der Erfüllung des Wunsches die Leiche durch ihr strohernes Abbild ersetzt werden liess (Ovid. fast. V 635ff.), oder dass man endlich die Argeerkapellen für Gräber der von Herakles zurückgelassenen Argiver hielt (Paul. p. 19: Argea loca Romae appellantur, quod in his sepulti essent quidam Argivorum illustres viri). Nur ein Seitenschoss dieser Überlieferung ist es, wenn man zu erzählen wusste, in alten Zeiten sei ein argivischer Gesandter in Rom gestorben und begraben, sein Binsenabbild aber in den Tiber geworfen und so dem Vaterlande wieder zugesendet worden (Fest. p. 334 a 30–b 1 und dazu Jordan Topogr. II 283). Ganz andre Wege schlug eine andre, allem Anscheine nach jüngere Erklärung ein. Indem sie das Wort Argei ganz aus dem Spiele liess und nur auf eine Deutung des Hinabwerfens der Strohpuppen in den Fluss ausging, zog sie das Sprichwort sexagenarios de ponte (die Zeugnisse bei A. Otto Sprüchw. d. [691] Römer nr. 1638) heran. Während Varro (de vita pop. Rom. II bei Non. p. 523, 22) und Sinnius Capito (bei Fest. p. 334 b 10–17, vgl. Ovid. fast. V 633f. Macr. S. I 5, 10) dieses von der Entfernung der Sechzigjährigen von den Stimmbrücken, also einem Ausschlusse der Greise vom Stimmrechte (dazu Mommsen St.-R. II³ 408, 2) verstanden, fassten andre das Sprichwort wörtlich (so gern in scherzhafter Anwendung, z. B. Cic. Rosc. Am. 100. Varro sat. Men. frg. 493. 494 Buech. = Non. p. 214, 13. 86, 20; so jedenfalls auch Afranius im Repudiatus bei Fest. p. 334 b 18; s. auch Paul. p. 75. Prud. c. Symm. II 294f.). Vereinzelt steht die Erzählung des Festus p. 334 b 1–10: sunt qui dicant post urbem a Gallis liberatam ob inopiam cibatus coeptos sexaginta annorum homines iaci in Tiberim; ex quo numero unus filii pietate occultatus saepe profuerit patriae consilio sub persona filii. id ut sit cognitum, ei iuveni esse ignotum et sexagenariis vita concessa; latebras autem eius, quibus arcuerit (arguerit Hs.) senem, id est cohibuerit et celaverit, sanctitate dignas esse visas ideoque arcaea appellata. Die verbreitetste Ansicht erblickte in dem Sprichworte sexagenarios de ponte ein Zeugnis für vorzeitliche Menschenopfer und in dem Hinabwerfen der Binsenpuppen ein stellvertretendes Opfer. Ein Schriftsteller der sullanischen Zeit, L. Manlius (über die Person vgl. Mommsen Rh. Mus. XVI 1861, 284ff. Teuffel-Schwabe R. L.-G. § 158, 1) hatte einen griechischen Orakelspruch mitgeteilt, den er selbst im Heiligtume des dodonaeischen Zeus auf einem Dreifusse aufgezeichnet gesehen haben wollte (Dion. Hal. ant. I 19, 3: ὁ γὰρ ἐν Δωδώνῃ γενόμενος αὐτοῖς χρησμός, ὅν φησι Λεύκιος Μάλλιος ἀνὴρ οὐκ ἄσημος αὐτὸς ἰδεῖν ἐπὶ τινος τῶν ἐν τῷ τεμένει τοῦ Διὸς κειμένων τριπόδων γράμμασιν ἀρχαίοις ἐγκεχαραγμένον), und der dann durch Vermittlung Varros (Macr. S. I 7, 28, der ebenso wie Dion. Hal. a. a. O. [daraus Steph. Byz. s. Ἀβοριγῖνες] den ganzen Wortlaut giebt. Lact. inst. I 21, 7, wo der letzte Vers) weitere Verbreitung fand. Nach dem bei Macr. S. I 7, 28–31 vorliegenden varronischen Berichte (auf diesen geht auch Arnob. II 68 zurück) hatten die aus ihren Sitzen vertriebenen Pelasger für ihre Auswanderung nach Italien durch das Orakel zu Dodona Anweisungen erhalten nebst dem Befehle, nach vollzogener Neuansiedelung dem Apollo den Zehnten zu weihen, sowie καὶ κεφαλὰς Ἅιδῃ [Κρονίδῃ Dion. Hal.] καὶ τῷ πατρὶ πέμπετε φῶτα: sie hätten demnach dem Dis pater Menschenköpfe und dem Saturn Männer geopfert, bis Herakles ihnen den Ausweg gezeigt habe, dem Dis an Stelle der Menschenhäupter Thonfiguren und dem Saturn statt der Männer Kerzen (φῶτα doppelsinnig) darzubringen. Bei Varro war also eine Beziehung des Orakels auf die Argeer nicht vorhanden, sondern die Erzählung diente als αἴτιον für einen ganz andern Brauch, nämlich die Verwendung thönerner Puppen (oscilla fictilia Macr. I 11, 48f.) im Kulte und die Sitte, sich an den Saturnalien Kerzen zum Geschenk zu senden; von den Strohpuppen und ihrem Sturz in den Tiber ist hier keine Rede und auch keine Gelegenheit zur Anknüpfung (schon der Singular φῶτα = virum schliesst den Gedanken daran aus). Dionys von Halikarnass erklärt zwar I 38, 2 das Hinabwerfen der [692] Argeer in den Tiber daher, dass man ursprünglich zu Ehren des Saturn Menschen, an Händen und Füssen gefesselt, in den Fluss gestürzt, bis Herakles die Ersetzung der Menschen durch Puppen gelehrt habe; er bezieht sich aber dabei nicht auf das Orakel, das er vorher (I 19, 3) aus Varro mitgeteilt hatte, kennt also beide Erzählungen (wahrscheinlich aus verschiedenen Quellen) noch ohne Verbindung; dass er das Argeeropfer dem Saturn gelten lässt, weist nicht notwendig auf das Orakel hin, sondern kann von seinem Gewährsmanne einfach deshalb vermutet worden sein, weil gerade Saturn (bezw. mit ihm identificierte Gottheiten) auch anderswo (Dionys nennt die Karthager und die Kelten) Menschenopfer empfing. Die Ertränkung der Binsenpuppen einerseits mit dem Sprichworte sexagenarios de ponte andererseits mit dem Orakel des L. Manlius in Verbindung gesetzt finden wir erst bei Fest. p. 334 a 16–25 und Ovid. fast. V 625–632. Nach letzterem gebot das Orakel des fatidicus Iuppiter (also des dodonaeischen Zeus) dem Saturn (falcifero seni v. 627) alljährlich duo corpora gentis (auch hier zeigt die zu der der Argeer nicht passende Zahl, dass der Orakelspruch mit diesen ursprünglich nichts zu thun hatte) in den Fluss zu werfen, was wörtlich ausgeführt wurde, bis auf Rat des Herakles Strohpuppen an Stelle der Menschen gesetzt wurden; dass Ovid bei den Opfern an sexagenarii denkt, zeigen sowohl die vorangehenden Worte v. 623f. corpora post decies senos qui credidit annos missa neci sceleris crimine damnat avos als die unmittelbar folgenden Verse 633f., wo von der Entfernung der sexagenarii von der Stimmbrücke (s. o.) die Rede ist. Das (auch textlich verstümmelte, aber der Sache nach sicher zu ergänzende) Excerpt des Festus ist hier besonders dürftig: sexagenarios ⟨de ponte olim deiciebant,⟩ cuius causam Mani⟨lius hanc refert, quod Romam⟩ qui incoluerint ⟨primi Aborigines aliquem h⟩ominem sexaginta ⟨annorum qui esset immolar⟩e Diti patri quot⟨annis soliti fuerint.⟩ quod facere eos de⟨stitisse adventu Her⟩culis. sed religio⟨sa veteris ritus observatione sc⟩irpeas hominum ef⟨figies de ponte in Tiberim antiquo⟩ modo mittere ⟨instituisse⟩: dass bei Verrius Flaccus das Menschenopfer auf jenes griechische Orakel zurückgeführt war, zeigt die Erwähnung des L. Manlius (dass dieser hier als Gewährsmann der ganzen Erzählung auftritt, kann Schuld des Excerptors sein) und die Angabe, dass es dem Dis pater gegolten habe, die sich aus der in dem Orakel vorliegenden Verbindung von Dis pater und Saturn erklärt. Wahrscheinlich hat also zuerst Verrius Flaccus (in der Schrift de fastis, denn in de verborum significatu nahm er für das Sprichwort sexagenarios de ponte die abweichende Erklärung des Sinnius Capito an) das Pelasgerorakel des L. Manlius mit der angeblichen Ertränkung der Sechzigjährigen und der als deren Ablösung aufgefassten Argeercaerimonie in Beziehung gesetzt, und Ovid hat aus ihm geschöpft (letzteres richtig, aber mit unzureichender Begründung H. Winther De fastis Verrii Flacci ab Ovidio adhibitis. Diss. Berol. 1885, 53). Bei Lact. inst. I 21, 6–8 (etwas abweichend epit. 18, 2) ist die varronische Erzählung willkürlich mit der ovidischen verschmolzen. Die [693] jüngste Version endlich ist die bei Plut. Q. R. 32 vorliegende, wonach die Ureinwohner Latiums in alten Zeiten alle gefangenen Griechen im Tiber ertränkt hätten, bis Herakles anstatt dessen die unschädliche Strohpuppenfeier einführte: hier ist die Erzählung von dem durch Herakles abgelösten Menschenopfer verbunden mit einem Versuche, den Argeernamen zu erklären (Ἀργεῖοι dabei entweder als Gesamtbezeichnung der Hellenen aufgefasst oder wegen der Feindschaft der Argiver mit den durch Euander in Latium heimischen Arkadern).

Dass dieses reiche Hypothesengewebe der alten Gelehrsamkeit nicht das geringste wirkliche Material zur Lösung der Frage nach Herkunft und Bedeutung der A. enthält, darüber besteht unter Urteilsfähigen keine Meinungsverschiedenheit. Die neueren Gelehrten haben daher diese αὐτοσχεδιάσματα mit Recht bei Seite gelassen, ohne sich in ihren eigenen Hypothesen grössere Zurückhaltung aufzuerlegen. Von einer Aufzählung und Kritik der modernen Deutungsversuche kann um so eher abgesehen werden, als es sich durchweg um völlig unbewiesene und unbeweisbare, darum auch nicht zu widerlegende Combinationen handelt, die sich nur durch einen grösseren oder geringeren Grad von Willkür und teilweise geradezu Absurdität unterscheiden: während die einen in dem Puppenopfer einen zur Versöhnung des Flussgottes bestimmten Brauch erkennen (Hartung Religion d. Römer II 104f.), erklären es die andern aus dem Toten- und Heroenkulte und bringen die A. (als ,Viertelsgenien‘ Preller Röm. Myth. II 136f.) mit den aus dem gleichen Vorstellungskreise hergeleiteten Compitallaren (darüber Wissowa in Roschers Mythol. Lex. II 1874. 1889f.) zusammen (Hertzberg De diis Romanorum patriis 55f. Schwegler Röm. Gesch. I 379ff. Huschke Das röm. Jahr 228), die einen erklären das Argeerfest für die Feier der Aufspürung von Süsswasseradern (Klausen Aeneas u. die Penaten II 940), die andern für einen Regenzauber und Erntebrauch, das Hinaustragen des sterbenden Frühlingsdaemons und seine Wassertauche (Mannhardt Ant. Wald- und Feldkulte 265ff. Steuding in Roschers Mythol. Lex. I 497f.); auch das Material der ‚vergleichenden Anthropologie‘ ist heranbemüht worden und man hat entweder (für die Argeerkapellen) an das Lebendigbegraben menschlicher Opfer in den Grundmauern eines Gebäudes (F. Liebrecht Philologus XXIII 679ff. XXIV 179f. XXVI 727ff.; Zur Volkskunde 284ff.) oder (für die Ertränkung) an den barbarischen Brauch, sich der unnützen Greise durch Opferung zu entledigen erinnert, (O. Keller Jahrb. f. Philol. CXXXIII 1886, 845ff. = Latein. Volksetymol. 331ff.). Die vielseitige Kunstfertigkeit der Etymologen hat für jede dieser Deutungen aus dem Namen Stützen zu gewinnen gewusst, wobei das Wort Argei bald von arcere (die Abwender, Versöhner, Göttling Gesch. d. röm. Staatsverf. 192), bald von ἀργέω (,die Nichtsthuer‘, d. h. die unnützen alten Leute, sexagenarii, Huschke Verfass. d. Serv. Tullius 87), bald von Wz. arg (Klausen a. a. O. 935ff.; ,die Hellen‘ Jordan Topogr. II 286; ,die Weissen‘, d. h. die Greise, L. Lange Röm. Altert. I³ 83) hergeleitet wurde oder sich gar mit sanskr. varkas ,Wolf‘ (als Getreidedaemon) [694] zusammenbringen lassen musste (Steuding a. a. O. 499).

Noch heute hat der Stossseufzer des biederen Huschke (a. a. O. 86), dass die A. ,ein Kreuz der Altertumsforscher‘ seien, seine Berechtigung, und die Hoffnung auf volle Aufklärung muss angesichts des verschwindend geringen Materiales an Thatsachen aufgegeben werden. Immerhin lässt sich, namentlich im negativen Sinne, manches sicherstellen. Allgemein hält man die Argeerkapellen für die Grundlage einer alten Einteilung des römischen Stadtgebietes, die den meisten sogar für älter als die servianischen Regionen und als Grundlage der letzteren gilt (so z. B. De Rossi Piante icnografiche et prospettiche di Roma 5f. Mommsen Staatsr. III 125, 1), und Mommsen (de colleg. et sodaliciis 14, 25; Staatsr. III 123f.) hat sogar unter Zustimmung vieler (darunter früher auch ich De feriis anni Roman. vetust. p. XII) die Ansicht aufgestellt, die von Fest. p. 245 (publica sacra quae publico sumptu pro populo fiunt quaeque pro montibus pagis curiis sacellis; at privata quae pro singulis hominibus familiis gentibus fiunt) erwähnten sacra pro sacellis bezögen sich in derselben Weise auf die durch die Argeerkapellen dargestellte Gliederung der Gemeinde, wie das Septimontium und die Paganalia auf die nach montes und pagi und die Fornacalia auf die Curieneinteilung. Aber diese letztere Ansicht wird schon dadurch hinfällig, dass Varro in den Auszügen aus der Argeerurkunde die Kapellen zweimal (V 45. 47) als sacraria, nur einmal (V 48) als sacellum bezeichnet, was bei dem ausgeprägten Bedeutungsunterschiede beider Worte (darüber Jordan Topogr. II 271ff.) unmöglich wäre, wenn sacella die technische Bezeichnung der Argeerkapellen gewesen wäre; übrigens vermeiden auch Paul. p. 19 und Liv. I 21, 5 für letztere diesen Ausdruck und gebrauchen die ganz neutrale Bezeichnung loca (sacris faciendis). Aber die ganze Annahme einer mit den Argeercaerimonien zusammenhängenden Stadteinteilung findet in den Worten des Varro, auf die sie sich allein gründet, keineswegs eine ausreichende Stütze. Varro handelt de l. l. V 41ff. in dem Abschnitte de locis speciell über stadtrömische Örtlichkeiten, und sein Bestreben ist, möglichst viele, insbesondere auch ausser Gebrauch gekommene Ortsbezeichnungen zusammenzubringen und zu erklären; nachdem er daher von den sieben Bergen der Stadt Capitolinus (nebst den Bezeichnungen Tarpeius, Saturnius) und Aventinus (nebst Velabrum) erledigt, geht er auf die andern fünf Berge über mit den Worten (V 45): reliqua urbis loca olim discreta, cum Argeorum sacraria septem et viginti in ⟨quattuor⟩ partis urbis (über den Text s. o. S. 689, 50) sunt disposita, das heisst nichts weiter als: die übrigen Örtlichkeiten der Stadt wurden in früherer Zeit, damals als die Anlage der über die vier Stadtviertel verteilten Argeerkapellen erfolgte, durch Einzelnamen geschieden, im Gegensatze zur Gegenwart, wo die Sonderbezeichnungen wie collis Salutaris, Mucialis, Latiaris u. s. w. verschwunden und nur die bekannten Bezeichnungen der fünf Gesamtanhöhen erhalten geblieben sind; das Wort discernere kann in diesem Zusammenhange nach varronischem Sprachgebrauche [695] durchaus nur eine begriffliche Scheidung, nicht eine locale Einteilung (dividere, vgl. z. B. V 31. 55) bezeichnen, und der Wortlaut der ganzen Stelle zeigt aufs deutlichste, dass es sich für Varro immer nur um die Einzelnamen handelt, deren die Urkunde noch eine grosse Menge erhalten hatte, nicht um eine Stadteinteilung (s. z. B. § 52: quod vocabulum – nämlich collis Quirinalis – coniunctarum regionum nomina oblitteravit; dictos enim collis pluris apparet ex Argeorum sacrificiis, in quibus scriptum sic est).

Ist somit die Voraussetzung, dass wir in den sacraria Argeorum die sacralen Mittelpunkte einer der servianischen Regioneneinteilung sei es zu Grunde liegenden, sei es untergeordneten Gliederung des Stadtbodens zu sehen hätten, hinfällig geworden, so verlieren nicht nur alle diejenigen Deutungsversuche, die von der Verwandtschaft der A. mit den Lares compitales ausgehen, den Boden, sondern vor allem fällt jedes Bedenken gegen die überlieferte Zahl der Kapellen (sowie der Binsenmänner) fort. Bis vor kurzem war man sich ziemlich einig darüber, dass die bei Varro de l. l. V 45 ausgeschriebene, ebd. VII 44 in Ziffern überlieferte Zahl 27, als mit der Vierteilung der Regionen unverträglich (nebenbei auch, weil, was natürlich reiner Zufall sein kann, von Varro in keiner Region ein sacrarium, mit höherer Ordnungsnummer als 6 angeführt werde) in 24 zu ändern sei (Mommsen Röm. Tribus 213. Schwegler Röm. Gesch. I 377, 7. Jordan Topogr. II 241. Marquardt Staatsverw. III 191, 3. Gilbert Gesch. u. Topogr. v. Rom II 214ff. u. a.); erst neuerdings sind Mommsen (Staatsr. III 125, 1), Studemund (Philologus N. F. II 1889, 170) und Diels (Sibyllin. Blätter 43, 2) zu der überlieferten Zahl zurückgekehrt. Aber selbst Diels, der das Verdienst hat, die Bedeutung der Zahl 27 (s. u.) für die Beurteilung der ganzen Caerimonie in das rechte Licht gestellt zu haben (vor ihm schon ein Teil des Richtigen bei Ambrosch Studien u. Andeutungen 212 Anm.), hält sie für erst später hineingetragen und die Zahl 24 für die ursprüngliche, weil es das Nächstliegende sei für jede Region 6, also 6×4 = 24 Kapellen anzunehmen, eine Erwägung, die nach dem soeben Ausgeführten in Wegfall kommen muss.

Für die Frage nach dem Alter der Argeercaerimonien kommt die sog. Überlieferung, die ihre Einrichtung bald auf Hercules, bald auf Numa, bald sogar auf die Zeit nach der gallischen Invasion zurückführt (s. o.), überhaupt nicht in Betracht. Doch ist bei den Neueren im allgemeinen kein Zweifel an dem sehr hohen Alter des Brauches laut geworden, und Diels (a. a. O.) geht mit dem Ansatz auf ,etwa servianische Zeit‘ wohl am weitesten herab. Dem gegenüber muss zunächst betont werden, dass das Fest (ich fasse dabei die beiden Feiern vom 16./17. März und 14. Mai als Bestandteile eines Festbrauches) unter allen Umständen jünger ist als die durch die altrömische Festtafel, den sog. Kalender des Numa, vertretene Epoche. Dass das Fest in den ältesten Bestandteilen der Steinkalender fehlt, ist allerdings nur für den beweisend, der Mommsens Identification der Argeerfeier mit den sacra pro sacellis verwirft, denn die letzteren hatten keinen Platz im Kalender, der nur die für das Volk als Gesamtheit [696] (pro populo), nicht nach seinen einzelnen Gliederungen gefeierten Feste enthält (anders jetzt Mommsen CIL I 1² p. 298; jedoch vgl. Wissowa De feriis anni Roman. p. XII). Unbedingt ausschlaggebend aber sind zwei andere Gründe. Einmal ist die Lage der beiden bezw. drei Argeertage eine von dem System der ältesten Festordnung durchaus abweichende: denn während alle feriae des alten Kalenders (über die eine der beiden Ausnahmen, die Equirria des 14. März s. Wissowa a. a. O. p. IXf.) auf die ungeraden Monatstage fallen in der Weise, dass selbst mehrtägige Feste nicht eine ununterbrochene Reihe von Tagen einnehmen, sondern die geraden Tage auslassen (z. B. Lemuria 9. 11. 13. Mai, Lucaria 19. 21. Juli; im allgemeinen s. Mommsen CIL I 1² p. 288), haben wir hier im 16. März und 14. Mai zwei gerade Monatstage und am 16./17. März eine durch zwei auf einander folgende Tage fortgesetzte Feier. Zweitens aber ist es völlig ausgeschlossen, dass der μέγιστος τῶν καθαρμῶν (Plut. Q. R. 86), wenn seine Einführung vor Abschluss des Kalenders gefallen wäre, nicht auch auf die sacrale und rechtliche Charakterisierung der betreffenden Tage Einfluss geübt haben sollte; von den in Betracht kommenden Tagen aber, die wir durch die Note N als Trauertage bezeichnet zu sehen erwarten, ist der 16. März ein dies fastus (F), der 17. März, auf welchen zwei verschiedene feriae, die Liberalia und das agonium Martiale (vgl. Wissowa a. a. O. XIf.), fallen, ein Festtag mit der Note NP, der 14. Mai aber, der Tag des Brückensturzes, ein dies comitialis (C). Ist also die Argeerfeier jünger als der Festkalender und die Schliessung des Kreises der di indigetes (s. darüber Wissowa De dis Romanorum indigetibus et novensidibus p. IX), so kommen wir bereits ungefähr bis in die servianische Zeit, d. h. die Zeit der Vierregionenstadt, herunter, auf welche nach Diels a. a. O. ‚die topographische Analyse‘ der Argeerurkunde mit Sicherheit führt. Gewiss begründet die Thatsache, dass die Argeorum sacraria in quattuor partis urbis disposita waren und dass die Urkunde sie nach den vier Regionen geordnet verzeichnete, ein bestimmtes Verhältnis zwischen ihnen und der ‚servianischen‘ Vierregionenstadt, aber doch wohl kein anderes, als dass die letztere den Terminus post quem für die Gründung der Argeerkapellen bildet, für die sie die Voraussetzung ist. Eine untere Zeitgrenze ist damit nicht gegeben; denn wenn auch das durch die Argeerkapellen beherrschte Areal das der Vierregionenstadt ist und nirgends über sie hinausgreift, so beweist das nichts weiter als den eines Beweises nicht bedürftigen republicanischen Ursprung der Argeerinstitution. Denn das Pomerium der Vierregionenstadt hat bekanntlich bestanden bis auf Sulla und war natürlich, unabhängig von der jeweiligen thatsächlichen Ausdehnung der Stadt, für alle sacralen Veranstaltungen massgebend. Nun trägt die von Varro benützte Urkunde, die doch allein einen zuverlässigen Anhalt für die Chronologie giebt, sprachlich durchaus nicht den Charakter hoher Altertümlichkeit (über einzelnes vgl. L. Havet Mém. de la soc. de linguistique IV 234ff.) und bezieht sich in ihren Ortsangaben auf Baulichkeiten, die nachweislich erst dem 3. Jhdt. v. Chr. angehören [697] (die § 52 erwähnte aedes Salutis ist 452 = 302, die ebd. genannte aedes Quirini 461 = 293 dediciert, vgl. E. Aust De aedibus sacris pop. Rom. p. 10f. nr. 16. 18; das § 47 erwähnte Minervium kann mit annähernder Sicherheit mit dem nach der Eroberung Faleriis 513 = 241 gegründeten Heiligtume der Minerva Capta [Aust a. a. O. p. 17 nr. 36] identificiert werden). Nun kann der Annahme, dass uns die Urkunde in späterer Redaction und stark modernisierter Fassung vorliege (A. Zinzow Das älteste Rom oder das Septimontium I, Gymn.-Progr. Pyritz 1866, 47. Jordan Topogr. II 270; Krit. Beitr. z. Gesch. d. lat. Sprache 90), die Möglichkeit nicht abgesprochen werden, aber das Nächstliegende ist doch zu glauben, dass die Einführung der Argeerfeier und die Aufzeichnung der Kapellen bezw. der Processionsordnung gleichzeitig erfolgten; jedenfalls fällt, solange nicht andere Argumente für das hohe Alter der Argeerfeier beigebracht sind, die Pflicht des Beweises dem zu, der die Gleichzeitigkeit in Abrede stellt. Solche Argumente werden schwerlich zu finden sein, denn was sich von zuverlässigen Anhaltspunkten für die Ermittlung der Entstehungszeit des Festes gewinnen lässt, führt auf dieselbe relativ späte Zeit, der die Urkunde angehört.

Dass der Name Argei – allen etymologischen Taschenspielereien zum Trotz – nichts anderes sein kann als die lateinische Wiedergabe von Ἀργεῖοι, hat z. B. Mommsen St.-R. I 123f. mit vollem Rechte zum Ausgangspunkte genommen. Im Anschlusse an die Bemerkung von v. Wilamowitz (bei Mommsen a. a. O. 123, 6), dass nur in der von Homer abhängigen Poesie Ἀργεῖοι synekdochisch für das Hellenenvolk im ganzen eintreten könne, hat Diels (Sibyll. Blätter 44 Anm.) die entscheidende Folgerung gezogen, dass der Name ,nur auf dem Wege der griechischen Orakelpoesie, die ja mit epischem Material wirtschaftet, in den römischen Kult und von da in die Sprache übergegangen sein könne‘. ,Es hat also‘, so fährt Diels fort, ,irgendwann (schwerlich vor dem 3. Jhdt.) einen griechischen, vermutlich sibyllinischen Spruch gegeben, der in schwerer Kriegsnot, als ausserdem Vater Tiber seinen Zorn gezeigt hatte (Stimmung wie bei Horaz Iam satis), Sühnung verhiess, wenn 27 Feinde in den Strom gestürzt würden. In der Orakelsprache dieser Zeit heisst der Römer Trojaner, der Nationalfeind Argiver, so im ersten Marcianum... Mochte nun wirklich damals Kriegsnot mit Griechen sein (wie etwa im tarentinischen oder im ersten punischen Kriege) oder ist Ἀργεῖοι lediglich der typische Ausdruck für Nationalfeinde, in beiden Fällen ist der griechische Name, das griechische Orakel jung‘. Hier ist jedes Wort zutreffend und erlösend, aber unbegründet die im Weiteren ausgeführte Ansicht, dass es vor dem griechischen Namen und dem griechischen Orakel ein durch diese neue Feier verdrängtes oder umgestaltetes Fest aus der Königszeit Roms gegeben habe. Diels hat (a. a. O. 42ff.) gezeigt, dass die Zahl 27 (die bei Dion. Hal. I 38, 3 angegebene Zahl 30 beruht wohl auf einem einfachen Versehen, dessen Entstehung auch ohne die künstliche Erklärung von Diels a. a. O. 45 Anm. begreiflich ist) gerade im sibyllinischen Ritus [698] ihre besondere Bedeutung hat und namentlich in der von diesem mit Vorliebe angeordneten Procession der ter novenae virgines zur ständigen Anwendung gelangt. Aber auch die Lage der Argeerfesttage, deren Abweichung vom alten Festsysteme oben hervorgehoben worden ist, spricht für griechischen Ursprung der Feier, denn ich kenne überhaupt keine andern nach Abschluss des alten Festkalenders eingeführten jährigen Staatsfeste als griechische: Tage wie Iuturnalia, Matronalia, Quinquatrus minusculae u. ä. sind ja keine feriae, sondern nur Stiftungstage einzelner Tempel, die ohne Staatsfeste zu sein durch die Beteiligung bestimmter Bevölkerungsgruppen eine höhere factische, nicht sacralrechtliche Bedeutung erlangt haben. Analogien für die Argeerfeier bieten in dieser Hinsicht das sacrum anniversarium Cereris im August, wahrscheinlich am 10. August (Mommsen CIL I 1² p. 324. Marquardt St.-Verw. III 363f.), das Staatsopfer an den Hercules der ara maxima am 12. August (R. Peter in Roschers Myth. Lex. I 2927ff.), die Nachtfeier der Bona Dea in der Nacht vom 3./4. December (Marquardt St.-Verw. III 345), sämtlich Feste des ritus graecus, sämtlich in den Steinkalendern nicht verzeichnet (denn die Notiz der fast. Allif. Amit. Herculi invicto ad circum maxim(um) enthält nur den gewöhnlichen Vermerk über den Stiftungstag), sämtlich durch ihre Lage auf geraden Monatstagen bezw. zwischen zwei Tagen von den altrömischen Festen verschieden: auch die Einführung dieser Feste fällt in dieselbe Periode, die durch die Argeerurkunde bezeichnet wird (das Herculesfest wurde in der Censur des Ap. Claudius 442 = 312 staatlich; die Feier der Bona Dea ist wahrscheinlich nach dem Falle Tarents eingerichtet, das sacrum anniversarium Cereris bestand jedenfalls schon zur Zeit der Schlacht bei Cannae, vgl. auch Arnob. II 73 paulo ante Hannibalem). Die hervorragende Rolle, die die Vestalinnen beim Brückensturz der Argeerpuppen spielen, findet ihre Parallele in der leitenden Stellung derselben Priesterinnen beim Feste der Bona Dea (Jordan Tempel der Vesta 52); besonders bezeichnend aber ist es, dass Dionys von Halikarnass I 38, 3 von beteiligten Staatsbeamten nur die στρατηγοί d. h., wie Jordan Topogr. I 1, 288 richtig hervorhebt, den Stadtpraetor nennt, einen Magistrat, den wir nur an Kulthandlungen des ritus graecus officiell beteiligt finden: in seinem Hause findet die Nachtfeier der Bona Dea statt; er vollzieht das Opfer an der ara maxima (CIL VI 312ff.; vgl. Mommsen St.-R. II³ 236), ihm fällt die Ausrichtung der auf Grund griechischer Orakelsprüche eingeführten Apollinarspiele zu u. s. w. Mithin bliebe als Hinweis auf höheres Alter und einheimischen Charakter des Festes nur die Beteiligung der Pontifices, statt deren wir die Xviri sacris faciundis erwarten sollten, und die Trauer der Flaminica, die sonst nur für altrömische Feste (während der Salierumzüge im März, Ovid. fast. III 397f., während der Reinigung des penus Vestae, ebd. VI 229f.) bezeugt ist. Dem steht aber gegenüber der unrömische Charakter des ganzen Festritus. Der Brückensturz der Strohmänner leidet doch wohl keine andere Deutung als die auf Ersatz eines Menschenopfers; Menschenopfer aber sind [699] dem altrömischen Kulte durchaus fremd (hostiis humanis, minime Romano sacro sagt mit Recht Liv. XXII 57, 6; Materialsammlung für angebliche Menschenopfer bei Theoph. Roeper Lucubrationum pontificalium primitiae, Gedani 1849, 38ff.), wohl aber nachweisbar nicht nur verschiedentlich in Griechenland (Stengel Griech. Kultusaltert. 88ff.), sondern speciell in dem durch die sibyllinischen Bücher in Rom eingeführten graecus ritus. Insbesondere steht dem Argeeropfer zeitlich wie sachlich nahe die Opferung eines Griechen- und eines Gallierpaares(Gallus et Galla, Graecus et Graeca), die auf dem forum boarium lebendig begraben wurden; das Opfer wird als ein ausserordentliches erwähnt in den J. 528 = 226 (Oros. IV 13, 3. Plut. Marc. 3. Cass. Dio frg. 47 Bekk. = 48 Melb., vgl. Zonar. VIII 19) und 538 = 216 (Liv. XXII 57, 6. Plut. Q. R. 83), soll auch noch in der Kaiserzeit vollzogen worden sein (Plin. n. h. XXVIII 12 nostra aetas vidit) und war nach Plutarch (Marc. 3) ein noch zu seiner Zeit ständig im November (jedenfalls in Form einer stellvertretenden Caerimonie) wiederkehrender Act: die Einführung durch die sibyllinischen Bücher (ex fatalibus libris Liv., ἐκ τῶν Σιβυλλείων Plut., ἐκ χρησμοῦ τινος Cass. Dio, λογίου ἐλθόντος Zonar.) und die Leitung des Actes durch die Decemvirn bezw. Quindecimvirn (Oros. Plin. aa. OO.), also die griechische Herkunft, werden ausdrücklich bezeugt. Ich meine, diese Opferung von Vertretern der feindlichen Nation (Graecum Graecamque aut aliarum gentium, cum quibus tum res esset, Plin. a. O.) kann von der der Ἀργεῖοι nicht getrennt werden, und damit ist der griechische Ursprung des Brückenopfers gegeben. Aber auch für den Kapellendienst kommt man zu einem analogen Ergebnisse. In welchem Verhältnisse die Feier des 16./17. März zu dem Maifeste stand, wissen wir nicht; aber Ovids Worte itur ad Argeos können doch kaum etwas anderes besagen, als dass am 16./17. März eine Procession die innerhalb des Pomerium über die ganze Stadt verteilten Argeerkapellen besuchte: die gewöhnliche Annahme (Jordan Top. II 286. Marquardt St.-Verw. III 192), dass an diesen Tagen die Binsenpuppen in die sacraria gebracht werden, in denen sie bis zum 14. Mai verbleiben, hat jedenfalls etwas sehr Ansprechendes. Unter allen Umständen setzt die Lage der Kapellen eine die Stadt durchziehende Procession voraus, während der römische Lustrationsritus durchweg ein Herumführen der Opfertiere um das zu entsühnende Object vorschreibt, z. B. beim censorischen Lustrum (analog auch bei der lustratio exercitus, v. Domaszewski Arch.-epigr. Mitt. XVI 19f.), bei der privaten lustratio agri, beim Amburbium, bei den Ambarvalia, in etwas anderer Weise auch bei den Lupercalia; dagegen begegnet uns eine durch die Stadt ziehende Procession bei der als ausserordentliche Feier auf Grund sibyllinischer Orakel wiederholt vorgenommenen lustratio urbis (Liv. XXI 62, 7. XXXV 9, 5. XLII 20, 3), welche H. Usener (Philos. Aufs. f. E. Zeller 290ff. = Religionsgesch. Untersuch. I 307ff.) treffend von dem altrömischen Amburbium, mit dem sie gewöhnlich zusammengeworfen wurde, geschieden hat; wenn Useners Vermutung (a. a. O. 295f. = 310f.) richtig wäre, dass die von Lucan I 586ff. offenbar mit einiger Willkür (er bringt [700] sowohl die Haruspices als ein Umgehen der Stadt herein) beschriebene Sühnfeier des J. 705 = 49 eine solche griechische lustratio urbis war, so hätten wir in ihr auch ein Zeugnis für die Beteiligung der altrömischen Priesterschaft an Acten des ritus graecus, da Lucan neben den Quindecimvirn auch die Pontifices, Vestalinnen, Augurn, Epulonen, Titier, Salier und Flamines mit aufziehen lässt; doch ist dieses Zeugnis zu unsicher, um darauf zu bauen. Immerhin aber scheint es nach dem Dargelegten am wahrscheinlichsten, dass wir in den Argeerfeiern eine im 3. Jhdt. v. Chr., wahrscheinlich zwischen dem ersten und zweiten punischen Kriege (der Beginn der dritten Dekade des Livius giebt einen Terminus ante quem, da wir die Einsetzung dort vermerkt finden würden, wenn sie nach 536 = 218 fiele), in Zeiten schwerer Not durch sibyllinische Sprüche eingeführte griechische Sühncaerimonie zu erblicken haben, die wahrscheinlich das erstemal als wirkliches Menschenopfer ausgeführt wurde, dann aber in der Form des stellvertretenden Puppenopfers alljährliche Wiederholung fand: die Verteilung der Kapellen über das ganze Weichbild der Stadt und die (vermutete) Belassung der Strohpuppen in ihnen in der Zwischenzeit zwischen der März- und Maifeier hatte den Sinn, dass letztere, bevor sie in den Fluss gestürzt wurden, das ganze überall verbreitete μίασμα aufnehmen sollten, ähnlich etwa wie die Altäre der epimenideischen Sühnung von Attika über das ganze Stadt- und Landgebiet verstreut lagen (Diog. Laert. I 109; vgl. dazu Diels S.-Ber. Akad. Berlin 1891, 391, 4) oder das Διὸς κῴδιον durch die zu reinigende Stadt getragen wurde (Eustath. 1935, 8).

Aus der überreichen Litteratur ist das Wichtigste bereits angeführt, mehr s. für die ältere Zeit bei Roeper Lucubr. pontif. 8ff., für die neuere bei Marquardt St.-Verw. III 190ff. E. Saglio Dict. d. antiqu. I 404ff.