Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Caecus, Ap. Berühmter Censor
Band III,2 (1899) S. 26812685
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91) Ap. Claudius Caecus. Zu den Berichten der Schriftsteller tritt als Quelle für seine Lebensgeschichte sein Elogium, von dem ein vollständiges Exemplar aus Arretium erhalten ist, während von dem Original, das in Rom auf dem Augustusforum stand, nur zwei kleine Bruchstücke vor einigen Jahren gefunden wurden (CIL I² p. 192 nr. IX. X). Als C. f. Ap. n. (Elog. Fasti Cap. zu den J. 442. 447) war Appius Sohn von Nr. 183. Nach Frontin. aqu. I 5: Appio Claudio Crasso censore, cui postea Caeco fuit cognomen, führte er ursprünglich den Beinamen Crassus, und bei Suet. Tib. 2 (vgl. Nr. 137) will Hirschfeld (Herm. VIII 476) in einer Erzählung, die von Mommsen (Röm. Forsch. I 308f.) mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Appius bezogen wird, statt des überlieferten Claudius Drusus gleichfalls Claudius Crassus lesen. Nur Pompon. Dig. I 2, 2, 36 sagt von Appius: hic Centemmanus appellatus est, wohl wegen seiner Bauthätigkeit, wie Archimedes von Marcellus ebenso genannt wurde (Plut. Marc. 17, 1; vgl. auch Nr. 376). Über das bekannteste Cognomen des Appius, Caecus, ist zwar von Mommsen (ebd. I 302) die Vermutung aufgestellt worden, die man durch Berufung auf Hor. sat. I 2, 91 (caecior, kurzsichtig) und auf den Namen des Gründers von Praeneste Caeculus (quod oculos exiguos haberet Cat. orig. II 22, vgl. Serv. Aen. VII 678) stützen kann, dass es dem Appius von Geburt an eigen gewesen sei, weil es in den Fasten ihm von vornherein beigelegt wird, aber das geringe Gewicht dieses Arguments giebt Mommsen selbst zu. Wahrscheinlich ist Appius im Alter erblindet, denn der von Plut. Pyrrh. 19; an seni sit ger. resp. 21. Appian. Samn. 10. 1. Ined. Vatic. (Herm. XXVII 120f.) erhaltene Anfang seiner Rede gegen den Frieden mit Pyrrhos, die noch in Ciceros Zeit existierte (s. u.), kann wohl historisch sein: ,er habe bisher nur seine Blindheit bedauert, aber jetzt wünschte er auch taub zu sein‘, und für die Alten war die Blindheit stets eine unanfechtbare Thatsache (vgl. z. B. Cic. Caec. 54; har. resp. 38; Cael. 33; Phil. I 11; Tusc. V 112; Cato 16. 37). Gewöhnlich sahen sie in ihr eine göttliche Strafe für die frevelhafte Umgestaltung des Herculescultes (Liv. IX 29, 9–11, vgl. ep. XIII. Val. Max. I 1, 17. Auct. de vir. ill. 34. 3. Serv. Aen. VIII 179. Lactant. div. inst. II 7. 15); wenn einzelne die staatsrechtliche Unmöglichkeit bemerkten, dass ein Blinder weitere Ämter bekleidete (vgl. Dig. III 1, 1, 5), so suchten [2682] sie durch kleine Änderungen diese Schwierigkeit zu heben, Liv. IX 29, 11 durch Ansetzung der Erblindung post aliquot annos nach der Censur, Diod. XX 36, 6 durch die Behauptung: τῆς ἀρχῆς ἀπολυθείς καὶ τὸν ἀπὸ τῆς συγκλήτου φθόνον εὐλαβηθείς, προσεποιήθη τυφλὸς εἶναι. Nach dem Elogium bekleidete Appius folgende Ämter, die nur dadurch bekannt sind, falls sie im folgenden nicht mehr erwähnt werden: er war censor, co(n)s(ul) bis, dict(ator), interrex III, pr(aetor) III, aed(ilis) cur(ulis) II, q(uaestor), tr(ibunus) mil(itum) III. Seinen Ruhm dankt er hauptsächlich der Censur, die er vor den anderen höheren Ämtern im J. 442 = 312 verwaltete. Der beste Bericht darüber ist der Diodors XX 36, 1–6; treffliche Würdigung der Censur bei Mommsen R. Forsch. I 301ff.; vgl. Ihne R. G.² I 409ff. Nitzsch R. G. I 103. Sieke Appius Claudius Caecus Censor, Marburg 1890 (ohne Wert Lohse Die Häupter des patric. Claudiergeschlechts [Chemnitz 1891] 18ff. Amatucci Riv. filol. XXII 1893, 227ff.). Der Amtsgenosse des Appius, C. Plautius Venox, war ihm nach Diod. XX 36, 1 durchaus ergeben; er hätte durch seinen Einspruch die Massregeln des Genossen ohne weiteres verhindern können und that es nicht; daher ist es unwahrscheinlich, dass er aus Unzufriedenheit mit ihnen sein Amt niederlegte, wie Liv. IX 29, 7 im Widerspruch mit sich selbst IX 33, 4 behauptet. Die einfache Thatsache, dass Plautius nach achtzehn Monaten in der üblichen Weise abdankte, während Appius im Amte blieb, um seine grossen Bauten zu vollenden (Liv. IX 33, 4ff. Frontin. de aqu. I 5. Auct. de vir. ill. 34, 9), hat nichts Ungesetzliches und ist nur willkürlich bei den späten Historikern als gesetzwidrig aufgefasst und aufgebauscht worden (Mommsen St.-R. II 351, 2). Von diesen grossen Bauten des Censors sagt Diod. XX 36, 2 mit vollem Recht: αὐτοῦ δὲ μνημεῖον ἀθάνατον κατέλιπεν, εἰς κοινὴν εὐχρηστίαν φιλοτιμηθείς, denn bis zum heutigen Tage bewahren die Aqua Appia und mehr noch die bewunderte Via Appia den Namen ihres Erbauers (Elog. Cic. Cael. 34. Liv. IX 29, 6. Diod. XX 36, 2. Frontin. de aqu. I 5. Auct. de vir. ill. 34, 7f. Eutrop. II 9, 3. Fest. ep. 24. Pomp. Dig. I 2, 2, 36. Hieron. und Cassiod. chron. zum J. 442, vgl. o. Bd. II S. 215. 238ff.; über die Statue des Appius in dem nach ihm benannten Forum Appii Suet. Tib. 2, s. o. und Nr. 137). Auf religiösem Gebiet hat er eine Neuerung getroffen, indem er den Cult des Hercules an der Ara maxima von der Familie der Potitier auf Staatssclaven übertrug, wofür angeblich ihn und jenes pflichtvergessene Geschlecht die Strafe des Himmels traf (vgl. ausser den oben angeführten Stellen Fest. p. 237. Macrob. sat. III 6, 13. R. Peter in Roschers Lex. d. Mythol. I 2924ff.). Von ihm oder wenigstens während seiner Censur erging das Verbot an die Tibicines, ihr Festmahl im Iuppitertempel zu halten, das den bekannten Auszug des ganzen Collegiums aus Rom zur Folge hatte (Liv. IX 30, 5. Auct. de vir. ill. 34, 1 u. a.; vgl. Zeller Festschr. zur Begrüssung d. Philologenvers. zu Heidelbg. [Leipz. 1865] 33ff.). Von der höchsten Bedeutung waren die politischen Reformen des Appius. Er hat die Bürger ohne Grundbesitz, unter denen namentlich die Freigelassenen zahlreich vertreten waren, durch die [2683] Aufnahme in die Tribus erst zu Vollbürgern gemacht und dadurch den Bestand und die Zusammensetzung der Bürgerschaft gründlich verändert; diese durchgreifende und folgenschwere Verfassungsänderung vermochten auch die reactionären Massnahmen seines Nachfolgers Q. Fabius Maximus, Censor 450 = 304, nicht einfach zu beseitigen (Liv. IX 46. 11. Diod. XX 36, 4. Plut. Popl. 7, 7; vgl. Mommsen St.-R. II 402f.). Mit ihr Hand in Hand ging die Lectio senatus, die erste uns bekannte gründliche Revision der Senatsliste; besonders die Aufnahme von Libertinensöhnen in den Senat verletzte dabei das alte Herkommen (Liv. IX 29, 7. 46, 10. Diod. XX 36, 3. Suet. Claud. 24. Auct. de vir. ill. 34, 1; vgl. Mommsen St.-R. II 418, 3. III 422, 3), und es war eine Folge davon, dass im J. 451 = 304 Cn. Flavius, der Schreiber des Appius, eines Freigelassenen Sohn, zur curulischen Aedilität gelangte, der auf seine Veranlassung und mit seiner Unterstützung den Kalender und die Actionen veröffentlichte (Diod. XX 36, 6. Plin. n. h. XXXIII 17. Dig. I 2, 2, 36 n. a., vgl. Cn. Flavius). Diodor XX 36, 1 giebt noch an, dass sich Appius über die Beschränkung des Censors durch den Senat in financiellen Fragen hinwegsetzte, und charakterisiert seine ganze Thätigkeit gewiss im wesentlichen richtig mit den Worten: πολλὰ τῶν πατρῴων νομίμων ἐκίνησε · τῷ δήμῳ γὰρ τὸ κεχαρισμένον ποιῶν οὐδένα λόγον ἐποιεῖτο τῆς συγκλήτου. Als rücksichtsloser demagogischer Neuerer offenbarte sich Appius auf allen Gebieten, auf die sich der Einfluss des Censors erstreckte, und den Interessen des Patriciats waren seine Bestrebungen meist geradezu entgegengesetzt. Erst nach der Bekleidung der Censur bewarb er sich ums Consulat; wenn einige Annalisten (bei Liv. IX 42, 3) meinten, dass er es sogar noch während der Censur gethan hätte, so erklärt sich dies daraus, dass sie, wie Livius, das Dictatorenjahr 445 = 309 übergangen hatten, so dass nach ihrer Rechnung die censorische Amtsperiode zur Zeit der Bewerbung ums Consulat allerdings noch nicht abgelaufen war. Als Consul blieb Appius im J. 447 = 307 in Rom und widmete sich den innern Angelegenheiten (Fasti Cap. Elog. Liv. IX 42. 2–4. vgl. X 15, 12. 22, 7. Cassiod. Diod. XX 45, 1. Chronogr. Idat. Chron. Pasch.; von Piso wurde dieses Consulat übergangen, Liv. IX 44, 3). Zum J. 454 = 300 wird der Widerstand des Appius gegen das Ogulnische Gesetz über die Zulassung der Plebeier zu den Priestertümern gemeldet (Liv. X 7, 1), lediglich um in der bekannten Manier einem Claudier die Rolle des unduldsamen Aristokraten zuzuteilen. Im J. 455 = 299 fungierte er als erster Interrex (Liv. X 11, 10). Während eines andern, zeitlich unbestimmten seiner drei im Elogium verzeichneten Interregnen soll er die Wahlen geleitet und versucht haben, keinen plebeischen Consularcandidaten zuzulassen. Mit dieser von Cic. Brut. 55 überlieferten Erzählung verwandt und ebenso erfunden ist die von Livius X 15, 7–12 gegebene, dass Appius bei seiner zweiten Bewerbung ums Consulat die Wahl zweier Patricier durchzusetzen suchte (vgl. Mommsen Röm. Forsch. I 311f. Ihne R. G.² I 441, 2), wobei die Bemerkung § 12 eine gegen die Fabische Version gerichtete Anmerkung eines späteren Annalisten [2684] sein dürfte (vgl. noch Auct. de vir. ill. 34, 4: ne consulatus cum plebeis communicaretur acerrime restitit). Wie in seinem ersten, so hatte Appius auch im zweiten Consulat 458 = 296 den L. Volumnius zum Collegen (Fasti Cap. Elog. Cic. Cato 16. Liv. Cassiod. Chronogr. Idat. Chron. Pasch.), und beiden war diesmal Gelegenheit gegeben, sich im Kriege zu erproben. Von den Thaten des Appius sagt das Elogium: complura oppida de Samnitibus cepit, Sabinorum et Tuscorum exercitum fudit; der Auct. de vir. ill. 34, 6: Sabinos, Samnites, Etruscos bello domuit. Livius X 17, 11f. weist auf vier verschiedene Berichte über die Ereignisse dieses Kriegsjahres hin; der dritte davon (gemeinsame Kriegführung beider Consuln in Samnium) liegt in dem Elogium zu Grunde, der vierte ist trotz seiner geringen Zuverlässigkeit von Livius selbst in seiner ausführlicheren Darstellung bevorzugt worden. Es wird darin das Verhältnis des Appius zu seinem Heere und seinem Amtsgenossen (vgl. darüber auch Dio frg. 33, 27) mit ganz ähnlichen Farben gemalt, wie in der Geschichte seines Ahnherrn (Nr. 123), und obgleich hiernach die Niederlagen, die Appius im Kampf mit den Etruskern erlitt, nach dem Eintreffen des Volummus durch einen Sieg der vereinigten consularischen Heere wett gemacht worden wären (Liv. X 18, 3–19, 22), so steht es doch fest, dass keiner der Feldherren triumphierte und dass die Gefahr für Rom beständig wuchs. Appius blieb auch im nächsten J. 459 = 295 als Praetor, wohl zum zweitenmal, in Etrurien bis zum Eintreffen des Consuls Q. Fabius Rullianus (Liv. X 22, 7–9. 24, 18. 25, 4–9). Livius, der ihn schon früher als Gegner dieses grossen Feldherrn gezeichnet hat, lässt ihn gleichsam nur aus Missgunst gegen ihn die Entsendung der beiden Consuln auf den nördlichen Kriegsschauplatz fordern (X 25, 13–16. 26, 6; vgl. Auct. de vir. ill. 34, 5: ne Fabius solus ad bellum mitteretur, contradixit), aber wenn Appius diese Forderung wirklich stellte, so bewies er dadurch vielmehr sein volles Verständnis für die furchtbar gefährliche Lage des Vaterlandes. Nach der Entscheidungsschlacht bei Sentinum wurde ihm der Auftrag erteilt, Campanien von den samnitischen Scharen zu säubern, den er mit seinem alten Gefährten Volumnius zusammen glücklich erfüllte (Liv. X 31, 3–8, nicht frei von manchen Übertreibungen). Geschichtlich dürfte die Angabe sein, dass Appius im Etruskerkriege während seines zweiten Consulats den Tempel der Bellona gelobte, den er dann beim Circus Flaminius errichtete (Elog. Liv. X 19, 17. Ovid. fast. VI 201; über die meistens auf ihn bezogene Stelle des Plin. n. h. XXXV 12, vgl. Nr. 296). Zwischen die J. 462 = 292 und 469 = 285 fällt wahrscheinlich die nur aus dem Elogium bekannte Dictatur des Appius (vgl. Mommsens Anm. dazu). Später ist er nur einmal aus der Zurückgezogenheit hervorgetreten, zu der ihn Alter und Blindheit verurteilten, und wenn ihm seine bisherige Thätigkeit fast die erste Stelle unter den älteren römischen Staatsmännern sichert, so dankt er diesem Hervortreten einen Platz in der Weltgeschichte. Als Pyrrhos nach der Schlacht bei Herakleia im J. 474 = 280 Rom den Frieden anbot und der Senat schon beinahe für die Vorschläge seines [2685] Gesandten Kineas gewonnen war, da entschied der blinde Greis durch eine feurige Rede die Fortsetzung des Krieges und damit das Vorwärtsschreiten auf dem Wege zur Weltherrschaft. Diese Rede wurde noch in Ciceros (Brut. 61; Cato 16) und Senecas (ep. XIX 5, 13) Zeit gelesen; es ist leicht möglich, dass Plut. Pyrrh. 19 den Gedankengang und besonders die Anfangsworte (vgl. o.) ziemlich getreu wiedergiebt, und gewiss entfernte sich nur wenig vom Original die poetische Umschreibung des Ennius, aus der Cic. Cato 16 die berühmten Verse bewahrt hat: quo vobis mentes, rectae quae stare solebant antehac, dementes sese flexere viai (vgl. sonst Elog. Cic. Brut. 55; Cael. 34; Phil. I 11. Liv. ep. XIII. Iustin. XVIII 2, 10. Ovid. fast. VI 203. Val. Max. VIII 13, 5. Suet. Tib. 2. Flor. I 13, 20. Ampel. 19, 2. Auct. de vir. ill. 34, 10. Dig. I 2, 2, 36. Zonar. VIII 4). Nach Frontin. strat. IV 1, 18 ging damals auch von Appius der Antrag aus, die von Pyrrhos gefangenen und entlassenen Soldaten zu degradieren und zu bestrafen (vgl. Val. Max. II 7, 15. Eutrop. II 13, 2. Zonar. VIII 4). Cicero rühmt von Appius, dass er sich bis in sein hohes Alter frisch und rüstig, ein Muster strenger Zucht und Sitte, erhalten habe; vier Söhne und fünf Töchter hätten ihn betrauert (Cato 16. 37 [daraus Val. Max. VIII 13, 5]; vgl. Cael. 33f.; Tusc. V 112; Söhne und Schwiegersöhne erwähnt bei Plut. Pyrrh. 18). Als die vier Söhne erscheinen in der Tradition Ap. Claudius Rufus Nr. 316 und die Stammväter der Claudii Pulchri, Centhones und Nerones, doch ist die Verwandtschaft nicht völlig gesichert; von den Töchtern ist nur Nr. 382 bekannt. Zu den übrigen Ruhmestiteln des Appius tritt noch der, dass er die erste Persönlichkeit ist, die in der Geschichte der römischen Litteratur genannt wird. Nicht nur seine Rede gegen den Frieden mit Pyrrhos war die erste, die in Rom schriftlich der Nachwelt überliefert wurde (vgl. ausser den oben angeführten Stellen Tac. dial. 18. Quintil. inst. or. II 16, 7), sondern es wird auch mehrfach eine Spruchsammlung in saturnischem Versmass citiert, die den Beifall des Panaitios fand und mit ähnlichen Litteraturproducten aus der Schule des Pythagoras verwandt war (Cic. Tusc. IV 4). Ihr bekanntestes Fragment: fabrum esse suae quemque fortunae bei Ps.-Sallust. ad Caes. de rep. I 1, 2; vielleicht gehört hierher auch: negotium populo Romano melius quam otium committi (Val. Max. VII 2, 1). Über die griechische Komoedie, speciell Philemon als Quelle der Sentenzensammlung des Ap. Cl., vgl. F. Marx Ztschr. f. österr. Gymn. 1897, 217ff. 394. Dass Appius auch der erste juristische Schriftsteller der Römer gewesen sei, sagt Pomp. Dig. I 2, 2, 36: hunc etiam actiones scripsisse traditum est, primum de usurpationibus, qui liber non exstat. Für die meistens angezweifelte Existenz und Echtheit dieser Schrift tritt neuerdings ein Bremer Iurisprud. Antehadrianae quae supersunt (Leipz. 1896) I 3ff. Änderungen von grosser Bedeutung im Schriftsystem werden Appius zugeschrieben von Pomp. ebd. und Mart. Capella III 261. Über alles dies vgl. Teuffel-Schwabe⁵ I 131 § 90.