Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Ehrenrechte
Band I,1 (1893) S. 447 (IA)
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Aedilicia ornamenta wurden nicht in Rom (Zumpt Rh. Mus. N. F. II 276. Mommsen St.-R. I³ 464, 7; davon Hist. Aug. Marc. 10, 4 Ausnahme?), wiederholt aber in Städten des Conventus von Tarraco (Tarraco, Barcino, Dertosa) verliehen, und zwar durch Ratsbeschluss. CIL II 4060. 4062. 4216. 4268. 6095. Ihre Verleihung gewährte nicht wie die adlectio die politischen Rechte der Rangstellung eines aedilicius, sondern blos die übrigen Ehrenrechte dieses Ranges (s. Ornamenta). Sie kam daher beispielsweise zur Anwendung bei der Ehrung eines Toten, um sein Leichenbegängnis dem eines gewesenen Aedilen gleich gestalten zu können, vgl. 4268 (statua) quae ex d(ecreto) d(ecurionum) Tarr(aconensium), quod factum post mortem eius, posita est adiectis ornamentis aedilicis und wohl auch 4060, wo der Rat von Dertosa aedilicios et du[umvi]rales honor(es) für den Sohn eines Augustalen (wahrscheinlich Freigelassenen) beschliesst, dem gleichfalls dieselbe Ehre erwiesen wurde: seviro Aug(ustali) primo aedilici iuris in perpetuum 4061, einem anderen Augustalen aedilic. honores decrevit 4062. Während in den genannten Fällen diese Ehrung notwendig die Stelle der Ableistung des Amtes vertritt, ist sie 4514 (consecut. in honores aedilicios) und 4216. 6095 (aedilicis honoribus ab ordine d[on]atus) an Männer erfolgt, die die für die Aedilität nötige Qualification besassen und nachher wirklich noch den Duumvirat erreichten. Sonst wurden in den römischen Landstädten die ornamenta duoviralicia oder quinquennalicia verliehen, die sich im wesentlichen von den a. o. gewiss nicht unterschieden. Es ist also wohl anzunehmen, dass für die Nordostecke der tarraconensischen Provinz lediglich eine Abweichung der Form und der Terminologie, nicht eine sachliche Verschiedenheit durch jene Ausdrücke bezeichnet wird. Die Vereinigung der aedilicii et du[umvi]rales honor(es) 4060 kann einen Gegenbeweis nicht stützen.