Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Bau eines Hauses oder Schiffes
Band I,1 (1893) S. 446 (IA)–447 (IA)
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Aedificatio ist die Erbauung eines Hauses oder Schiffes. Dig. XLIX 14, 46, 2. Gegen widerrechtliche Bauten kann man sich durch einen Einspruch schützen, welcher operis novi nuntiatio heisst, Dig. XXXIX 1. Cod. VIII 11. Wer unter Missachtung dieses Einspruches weiter baut, setzt sich einem interdictum demolitorium aus, während derjenige, welcher mit obrigkeitlicher Erlaubnis den Bau fortsetzt, durch ein Interdict ne ei vis fiat aedificanti geschützt ist. Dig. III 3, 45, 2. Ist ein Bau oder ein anderes opus in solo factum in einer rechtlich fehlerhaften Weise (vi aut clam) hergestellt, so richtet sich dagegen das interdictum quod vi aut clam. Dig. XLIII 24. Litteratur in Windscheids Pandekten II § 466. 465. Der Häuserbau ist im übrigen nach römischem Recht durch Rechtsvorschriften besonders geschützt. Geschieht er am Meeresufer, so bringt er die Baufläche, welche vorher res communis omnium war, in das Eigentum des Bauenden. Dig. I 8, 6 pr. Wer zum Wiederaufbau zerstörter Gebäude Geld leiht, hat für seine Forderung ein gesetzliches Pfandrecht. Dig. XX 2, 1 (vgl. Schlayer im Archiv f. [447] civil. Praxis XLIX 83ff.) und ein Concursprivileg; Dig. XLVII 5, 24, 1. XII 1, 25; vgl. auch XVII 2, 52, 10 und die SSCC de aedificiis non diruendis, CIL X 1401 und hierzu Bachoven ausgew. Lehren des röm. Civilrechts 185–227.