Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Ergebnisse der richterlichen oder legislatorischen Thätigkeit der Magistrate
Band I,1 (1893) S. 285 (IA)–286 (IA)
GND: 4000925-7
Urkunde in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register I,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,1|285|286|Acta 1|[[REAutor]]|RE:Acta 1}}        

Acta sind 1) im publicistischen Sinne die Ergebnisse der auf der potestas oder dem imperium beruhenden richterlichen oder legislatorischen Thätigkeit eines Magistrats, während die militärischen Handlungen des Oberfeldherrn vorzugsweise als gesta oder res gestae bezeichnet werden. Die acta (ὅσα ἔπραξέ τε καὶ πράξει n. Καῖσαρ App. b. c. V 75) können im weitesten Sinne gefasst werden, sei es dass der Magistrat über Auftrag oder aus eigener Initiative neue Rechtszustände schafft, sei es dass er das Volk oder den Senat (vgl. den Terminus agere cum populo und das seltenere agere cum patribus) zur Schaffung derselben aufgefordert und angeleitet hat; so konnte Cicero (Phil. I 18) sagen ecquid est quod tam proprie dici possit actum eius qui togatus in republica cum potestate imperioque versatus sit quam lex? Gewöhnlich aber erstreckt sich der Gebrauch dieses Terminus nur auf die direct vom Magistrate ausgehenden Entscheidungen und Verfügungen, da ja billigerweise die Volks- und Ratsbeschlüsse, wenn auch auf Anregung des Magistrats entstanden, doch nicht als Ausdruck seines Willens angesehen werden [286] können, und jedenfalls nicht wie jene schlechthin widerruflich sind. So insbesondere von der politischen Einrichtung neu gewonnener Provinzen durch den Feldherrn: 544 = 210 z. B. entscheidet der Senat in gratiam Marcelli, quae is gerens bellum victorque egisset, rata habenda esse Liv. XXVI 32, 6 (anderes bei Mommsen St.-R. II³ 906, 5), aber auch von allen anderen Verfügungen; vgl. Suet. Caes. 23: de superioris anni (d. i. 695 = 59) actis (n. Caesaris). Es entspricht der Entwicklung der constituierenden Gewalten des 1. Jhdts. v. Chr. und des Principats aus den Ämtern der Republik und ihrer praeponderierenden Bedeutung, dass die A. dieser Machthaber einerseits alle die Merkmale der A. der republicanischen Reichsbeamten an sich tragen, andererseits für die Entwicklung des öffentlichen und des privaten Rechts im Vordergrunde stehen.