Ἐπώνιον (oft τὰ ἐπώνια) ist die Bezeichnung für eine uns aus verschiedenen griechischen Staatswesen bekannte Kaufsteuer, die vom Käufer bezahlt wurde. Es scheint, als ob diese Abgabe nicht nur als Einnahmequelle anzusehen ist, sondern daß sie zugleich zur Beurkundung abgeschlossener Kaufverträge dienen sollte; dies scheint hervorzugehen aus einer längeren Auseinandersetzung des Theophrast (bei Stobaios flor. 44, 22) über die engverwandte ἑκατοστή (s. u.), wie auch aus dem, was wir über eine in Knidos unter dem Namen γραφεῖον τῶν ὅρκων existierende Kaufsteuer wissen (Bull. hell. IV 341, vgl. Gilbert Gr. Staatsalt. II 369, 1). Die Bezeichnung ἐ. kennen wir außer für Athen noch für Erythrai (aus dem 3. Jhdt.) bei Dittenberger Syll.² 600, dort wurde sie auch von gekauften Priestertümern gezahlt nach folgender Taxe: 50–100 Dr. 2, 100-200 Dr. 5, 200-1000 Dr. 10, 1000-2000 Dr. 20, 2 000–10 000 Dr. 40 Drachmen. Für Athen ist manches noch unklar. Wichtig ist die Angabe des Lex. Seguer. 255, 1 ἐπώνια .. τὰ ἐπὶ τῇ ὠνῇ προσκαταβαλλόμενα, ὥσπερ ἑκατοσταί τινες, während die Angabe bei Harpokrates (ἐ. ... εἴη δ’ ἂν ἴσως ἡ πέρμτη) unmöglich ist. Zu der Höhe von 1% stimmt ungefähr das, was wir weiter für das 5. Jhdt. wissen; dort ergeben die Urkunden (IG I 274–281; Suppl. fasc, 3 p. 177) eine Skala von 1 Obolos für 1–4 Drachmen, 3 Obolen für 5–49, 1 Drachme für 50–100 Drachmen und ebenso 1 Drachme für jedes weitere 100 (vgl. Köhler M.-Ber. Akad. Berl. 1865, 543). Im 4. Jhdt. findet sich dann aber einmal ein ἐ. von 2% (IG II 777), so daß eine Verdoppelung eingetreten wäre. Dann aber begegnen wir in den Urkunden IG II 784–788 einer Abgabe, die unter dem Namen ἑκατοστή für den Kauf von Tempelgütern gezahlt wird. Fränkel (Boeckh, Staatsh. II³ Anh. S. 77) nimmt an, daß diese ἑκατοστή nicht identisch sei mit dem ἐ., daß sie vielmehr (ebenso Köhler zu IG II 784) in eine Tempelkasse geflossen sei; so fände sich denn auch IG II 721 A eine ἑκατοστή, aus der die Schatzmeister der Athena goldene Schalen herstellen ließen. Hiergegen ist zu sagen, daß die Deutung von IG II 721 völlig unsicher ist. Es besteht dennoch die Möglichkeit, daß die ἑκατοστή identisch ist mit dem ἐ. und daß die Erhöhung in IG II 777 nur eine zeitweise gewesen ist. Dafür spricht noch besonders, daß die zitierte Theophraststelle die athenische Kaufsteuer offen eine ἑκατοστή zu nennen scheint (vgL noch Gilbert Gr. Staatsalt. I² 393, 1. Thumser De civium Ath. muneribus, Wien 1880, 8ff. Wilcken Griech. Ostraka 216 gibt einen Beleg für ἐπώνια im hellenistischen Ägypten).