RE:Ἐπιδανείζειν

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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terminus technicus des Pfandrechts
Band VI,1 (1907) S. 45
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Ἐπιδανείζειν kommt wohl mitunter in der Bedeutung des einfachen Verbums vor, Polyaen. VIII 23, 1, besonders bei Darlehn auf Unterpfand, Arist. Oec. II 4 p. 1347 a, eigentlich aber heißt es: auf ein schon verpfändetes Stück ein zweites Darlehn geben und (im Medium) nehmen, Bekk. Anekd. I 259; vgl. [Demosth.] XXXIV 6. 22. 50. XXXV 11. 21f. Der erste Pfandinhaber kann eine weitere Verpfändung verbieten, Demosth. XXVII 27. XXXV 11. LIII 10. Attische Hypothekensteine mit Weiterverpfändung sind IG II 1113. 1137 (Dittenberger Syll.² 819. 824) und Ziebarth S.-Ber. Akad. Berl. 1897, 666 nr. 8 vgl. 672, auf deren erstem die zweite Hypothek ausdrücklich auf den Überschuß (ὅσῳ πλείονος ἄξιον) beschränkt ist. Daher ist auch die Höhe der ersten Forderung angegeben. In Ephesos sind im 2. Jhdt. v. Chr. zweite und weitere Hypotheken (δανείζειν ἐπὶ τοῖς ὑπερέχουσι) etwas Geläufiges, Verschweigen einer früheren Verpfändung gilt als Betrug, Dittenberger Syll.² 510 Z. 33. Auch aus Knidos werden Nachverpfändungen erwähnt. Bull, hell. IV 341. Vgl. Inscr. jur. gr. 130. Hitzig Griech. Pfandrecht 121.