2) Die Geschenke, welche der Brautvater an diesem Tage der Tochter in festlichem Aufzuge in das neue Heim sendet, bestehend in Gebrauchsgegenständen für ihre Person, Pausanias bei Eustath. Il. XXIV 29 p. 1337, 44. Poll. a. O. Suid.; Harp. s. ἀνακαλυπτήρια erklärt sie ungenauer mit diesen für eins; vgl. auch Alciphr. III 49. Deubner Arch. Jahrb. XV 144ff. Goell Privatalt. 126 und zu Becker Charikles III 379. Blümner Privatalt. 278. Die Rechtsverhältnisse dieser Geschenke waren schon im Altertum bestritten und wurden nach Theon progymn. 8, 165 W. in einer angeblich Lysianischen Rede behandelt. Nach Isai. III 35 müßten sie streng genommen in das Eigentum des Mannes übergegangen sein.