Ἐξούλης δίκη ist in Athen ursprünglich eine Klage wegen Besitzstörung (vgl. Demosth. XXXVII 35: ἐάν τις ἐξείλλῃ τινὰ τῆς ἐργασίας) zunächst bei unbeweglichen Sachen, Harp. Poll. VIII 59. Der deshalb Verurteilte hatte nicht nur dem Besitzer Schadenersatz zu leisten, sondern auch eine Buße, προστίμημα, gewöhnlich in gleicher Höhe, an den Staat zu zahlen, Demosth. XXI 44. And. I 73. Harp., für deren Eintragung der Kläger Sorge trug, Demosth. XXXIX 15. Der Verurteilte wurde also Staatsschuldner und bis zur Bezahlung der bürgerlichen Rechte beraubt. Darauf beruht die weitere Ausdehnung der Klage auf solche Fälle, wo jemand nicht im tatsächlichen Besitze beeinträchtigt, sondern an der Besitzergreifung auf Grund eines unzweifelhaften Rechtes gehindert wurde, Poll. a. O., z. B. der Leibeserbe, Isai. III 62, der Pfandgläubiger, [Demosth.] XXXIII 6. Demosth. XLI 7. Von hier war der Übergang zur Actio iudicati ganz natürlich, da ja auch ein obsiegendes Erkenntnis einen solchen Rechtsanspruch verlieh, dessen Erfüllung die Gegenpartei verhinderte, Demosth. XXI 81. 91. Harp. Die erstere Stelle zeigt indessen, daß auch hier Verschleppungskünste angewandt wurden und daß die Pfändung des Gegners als das wirksamere, freilich auch härtere Verfahren galt. Nach einer Auseinandersetzung des Apollodoros bei [Demosth.] LII 16, die nicht über den Zweifel erhaben ist, wäre auch nach dem Urteil eines kompromissarischen Schiedsrichters die ἐ. δ. verstattet gewesen. Sie kommt auch vor in Urkunden von Arkesine auf Amorgos, 2. Jhdt. Inscr. jur. gr. I 318, 15. 31. 41 in der Formel καθάπερ δίκην ὠφληκότες ἐξούλης ἐν τῆι ἐκκλήτωι καὶ ὄντες ὑπερήμεροι. Vgl. Hudtwalcker Diäteten 134f. Lipsius Att. Proz. 665f. 965f. Hermann-Thalheim Rechtsalt.⁴ 133.