RE:Ἐμβατεία, ἐμβάτευσις
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Besitzergreifung eines Gegenstandes (zum Beispiel Pfand) als juristischer t.t. | |||
Band V,2 (1905) S. 2486 | |||
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Ἐμβατεία oder ἐμβάτευσις ist in Athen die Besitzergreifung eines Gegenstandes kraft eines klaren unanfechtbaren Rechtes. Sie hat statt
- a) bei dem Erbesantritt ehelicher Leibeserben, Isai. III 62, und der diesen gleichstehenden bei Lebzeiten des Erblassers Adoptierten, [Demosth.] XLIV 19;
- b) bei dem Pfandgläubiger, der sich in Besitz des verpfändeten Gutes setzt ([Demosth.] XXXIII 6), wenn der Schuldner den Vertrag nicht einhält. Das Gesetz bei Demosth. XLI 7 ὃς οὐκ ἐᾷ ὅσα τις ἀπετίμησεν εἶναι δίκας οὔτ' αὐτοῖς οὔτε τοῖς κληρονόμοις stellt die ἀποτιμήματα den Hypotheken gleich;
- c) auf Grund obsiegenden Erkenntnisses, wenn dem Kläger ein bestimmtes Grundstück oder Haus zugesprochen war (Etym. M. s. ἐξούλης δίκη) oder die zugesprochene Summe so hoch war, daß andre Pfändung nutzlos gewesen wäre, Demosth. XXX 4 (s. Ἐνεχυρασία).
Die ἐ. findet sich auch zu Unrecht angewandt, so Isai. IX 3 von einem durch Testament Adoptierten. Die Behinderung an der Besitzergreifung hieß ἐξαγωγή (s. d.). Sie wurde durch eine δίκη ἐξούλης (s. d.) zurückgewiesen. Die Besitzergreifung des Pfandgläubigers heißt ἔμβασις in Ephesos, Dittenberger Syll.2 510 Z. 77. Ähnlich heißt es in dem Tyrannengesetz von Ilion Dittenberger Or. gr. 218, 68 καὶ τὸν ἀδικ[ηθέ]ντα ἰέναι εἰς τὰ τοῦ ἀδικήσ[αν]τος ἀτιμητεὶ ὁπόταν θ[έλ]ηι. Von der Übergabe bei einem Verkauf kommen auf Inschriften von Mylasa (Karien) und Olymos die Ausdrücke ἐμβάτευσις vom Verkäufer und ἔμβασις vom Käufer vor, Le Bas-Waddington III 1, 415: vgl. Bull. hell. V 112. Athen. Mitt. XIV 373, vom Antritt der Pacht steht ἐνέβα, Bull. hell. XXI 554 aus Thespiai.