RE:ἐπὶ Παλλαδίῳ
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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neben dem Areopag, eine Stätte der Blutgerichtsbarkeit in Athen | |||
Band XVIII,3 (1949) S. 168–171 | |||
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ἐπὶ Παλλαδίῳ.[1] ,Am Palladion‘ hieß in Athen eine der vier Malstätten, an denen neben dem Areopag das Blutgericht ausgeübt ward.
Neuere Literatur: Philippi Der Areopag und die Epheten 1874, 1-54. 63-125. G. Gilbert Griech. Staatsaltertümer I 362 (1881); Beiträge z. Entwicklungsgesch. des griech. Gerichtsverfahrens, N. Jbb. Suppl. XXIII 459ff. (1896). Hermann-Thumser Griech. Staatsaltert. I6 356 (1910). J. H. Lipsius Das attische Recht u. Rechtsverfahren 19ff. 124ff. 600ff 829ff. (1905-1915). G. Busolt Griech. Staatskunde 280. 813f. 1092A 6 (1927).
Das Palladien, d. h. der Tempel, in dem das angeblich aus der troischen Beute stammende Bild der Pallas aufbewahrt ward, lag nach Kleidemos bei Plut. Thes. 27 im Südosten, außerhalb der Stadt und jenseits des Ilissos in dem Hügelgelände des Ardettos, westlich vom Stadion (Judeich Topogr. v. Athen 421), wo inschriftlich noch ein Heiligtum der Athena ἐπὶ Π. 17. (IG² I 324. 78. 95) und eins des Zeus ἐπὶ Π. (IG² II 1365. 5055) erwähnt werden. In unmittelbarer Nähe des P., aber unter freiem Himmel, weil Kläger und [169] Richter mit dem mutmaßlichen Totschläger der Befleckung wegen nicht unter einem Dache weilen durften (Antiph. V 11), befand sich die Malstätte, an der seit Solon die Epheten (s. Bd. V S. 2825 und die neue Literatur bei Busolt 804 A 4) über φόνος ἀκούσιος, βούλευσις und Mord, sofern er an Sklaven, Metöken und Fremden begangen war, unter Vorsitz des ἀρχων βασιλεύς richteten. So berichtet wenigstens Aristoteles in der Ἀθ. πολ. 57. 3 = Schol. Aesch. II 87, während die Lexikographen Harpokr. s. v., Anecd. (Bekk.) I 257, 23. Hesych. Etym. M. Suid. s. ἐπὶ Π. und dazu Poll. VIII 118 lediglich von φόνος ἀκούσιος sprechen. Nur Harpokration hat an einer andern Stelle (s. v. βουλεύσεως) die Nachricht, daß nach Deinarch κατὰ Πιστίου das Forum für βούλευσις der Areopag sei. Um diesen Widerspruch zu beseitigen, nimmt Lipsius 125ff. an, daß man vor Aristoteles βούλευσις ἐκ προνοίας und β. μὴ ἐκ προνοίας unterschieden und die erstgenannte ebenso wie φόνος ἐκ προνοίας und τραῦμα ἐκ πρ. am Areopag gerichtet habe; erst kurze Zeit vor der Abfassung des aristotelischen Buches sei eine Änderung eingetreten und jede Art von βούλευσις ohne Einschränkung dem P. überwiesen worden. Ist das richtig, so müßte Antiphons Rede gegen die Stiefmutter, die Philippi 41-50 dem Palladion überwies, vielmehr vor dem Areopag gehalten sein und das sucht auch Lipsius a. O. zu beweisen (vgl. Busolt 810 A 2. 1020 A 4), ohne daß es ihm gelingt, Philippis Gründe restlos zu widerlegen. Sonst gehören von den erhaltenen Reden vor das Palladion Antiphons 2. Tetralogie (φόνος ἀκούσιος) und die VI. Rede über den Choreuten (βούλευσις μὴ ἐκ προνοίας); ferner sind uns bei den Rednern noch drei Fälle von Mord an Sklaven überliefert (Isokr. XVIII 52. [Demosth.] XLVII 70 und LIX 9), mit denen Plat. Euthyph. 4 bc zu vergleichen ist. Seit der Staatsreform unter Eukleides 403/02 wurden die Epheten auch am Palladion durch Heliasten ersetzt (Philippi 320. Lipsius 40), von denen 700 hei Isokr. XVIII 52 und 500 in dem Falle von [Demosth.] LIX 9 erwähnt werden. Ob für diese der alte Name Epheten beibehalten wurde oder nicht, ist eine Streitfrage, über die Busolt Staatskunde 1092 A 6 zu vergleichen ist: das Verfahren scheint jedenfalls dasselbe geblieben zu sein und wird von Demosth. XXIII 71-74 eingehend geschildert. Eingebracht konnte die Klage nur von den Verwandten des Getöteten werden und, falls es sich um einen Sklaven handelte, von dessen Herrn [Demosth.] XLVII 70); daß diese Eigenschaften hei ihm zutrafen, hatte der Kläger durch einen Einführungseid zu bekräftigen (Lipsius 831). Bei Metöken und Fremden war wohl der Patron zuständig, die Klage zu erheben (vgl. Plat. Euthyphr. a. O.). Darauf folgte die Voruntersuchung (ἀνάκρισις), die besonders sorgfältig geführt ward und sich über drei aufeinanderfolgende Monate erstreckte, worauf im vierten Monat die Hauptverhandlung angesetzt ward (Antiph. VI 42). In dieser hatten zunächst der Kläger wie der Beklagte einen besonders feierlichen Eid zu leisten, in dem sie das Verderben auf sich und ihr Haus herabbeschworen, falls sie in ihren Aussagen von der Wahrheit abweichen sollten (Dem. XXIII 72 und sonst bei den Rednern, dazu Lipsius 830f. [170] gegen Philippi, der diesen Eid bereits vor der Anakrisis ansetzt 87ff.). Alsdann folgten die Reden; wie sich aus den Tetralogien Antiphons ergibt. zuerst die Klagerede und die Antwort des Beklagten, dann die Replik des Klägers und die Duplik des Angeklagten, worauf sofort die Abstimmung erfolgte, an der, wie Lipsius ausführt, auch der Basileus teilnahm, wodurch die durch das Gesetz Drakons feststehende eigentümliche Zahl der 51 Richter sich erklärt. Nach der Verkündigung des Urteils hatte dann noch der obsiegende Teil einen feierlichen Eid zu leisten, daß er selbst die Wahrheit gesprochen habe und daß somit das Urteil gerecht sei Aeschin. II 87 und dazu Lipsius 833 gegen Philippi 93 A 34, der diesen Gebrauch in Abrede stellt. Damit schloß die Hauptverhandlung: die Strafen, die am P. verhängt wurden, waren nach den einzelnen Fällen verschieden. Wer wegen φόνος ἀκούσιος an einem Bürger verurteilt ward, hatte sich nach Demosth. XXIII 72 innerhalb einer bestimmten Frist und auf einem bestimmten Wege in die Verbannung zu begeben, aus der er nicht heimkehren durfte, ehe er nicht mit den Verwandten des Getöteten die ἀἴδεσις (s. o. Bd. I S. 942) vollzogen und die nötigen Reinigungsvorschriften erfüllt hatte (Philippi 114. Lipsius 609). Auf βούλευσις ἐκ προνοίας stand nach dem Grundsatz des attischen Rechts, das den intellektuellen Urheber ebenso wie den Täter bestrafte (Andoc. I 94. Antiphon Tetral. III ß 5), der Tod (Antiph. I 27. Philippi 119. Lipsius 614); die βούλευσις ohne Vorbedacht ward mit Verbannung bestraft (Antiph. VI 7). Ebenso ward die Tötung eines Metöken und eines Fremden mit Verbannung geahndet (Anecd. Bekk. I 194, 11 und dazu Philippi 121. Lipsius 605). Welche Strafe auf die Tötung eines fremden Sklaven erfolgte, ist unbekannt, da die oben aus den Rednern angeführten Fälle mit Freisprechung endeten; nur das eine wissen wir, daß die Tötung eines eigenen Sklaven lediglich die Erfüllung der Reinigungsvorschriften erforderte (Antiph. VI 4).
Ob und wie lange die Gerichtsstätte am P. schon vor Solon bestanden hat, darüber ist nichts Genaueres bekannt. Man hat wohl gemeint, sie könne vor Drakon nicht bestanden haben, da sich bei ihm zuerst die Unterscheidung von φόνος ἑκούσιος, ἀκούσιος und δίκαιος findet, über den das attische Recht nie hinausgekommen ist (Gilbert Beitr. 497). Indessen neigt man doch jetzt mehr der Ansicht zu, daß Drakons Gesetzgebung nicht sowohl eine Neuschöpfung, als vielmehr eine Aufzeichnung des geltenden Gewohnheitsrechts war, daß er also die Unterscheidung von φόνος ἑκούσιος und ἀκούσιος bereits im Rechtsbewußtsein des Volkes vorfand und ebenso auch schon die Verschiedenheit der Gerichtsstätten. Tatsächlich sind die Malstätten wohl uralt (Lipsius 19), wie denn auch die Gründungssagen, die freilich jüngeren Ursprungs sind, sie in die mythologische Zeit verlegen. Beim P. ist diese Sage in doppelter Fassung vorhanden, von denen die eine auf den Atthidenschreiber Kleidemos (frg. 12 FHG I 361) zurückgeht und berichtet, daß Agamemnon auf der Rückfahrt von Troia mit dem erbeuteten P. an Bord versehentlich [171] im Phaleron gelandet sei, daß aber Demophon, der Sohn des Theseus, das P. geraubt und eine ganze Reihe der Verfolger getötet habe. Darüber aufgebracht habe Agamemnon gerichtliche Entscheidung verlangt und diese sei von 50 Athenern und 50 Argivern am Palladion gefällt worden, denen beide Parteien die Sache übertragen hätten. Diese Erzählung, die sich bei Harpokr., im Etym. M., bei Suid. ἐπὶ Παλλαδίῳ und bei Eustath. Odyss. 1419 findet, sucht hauptsächlich den Namen, die Zahl der Richter und ihre Bezeichnung διὰ τὸ παρ‘ ἀμφοτέρων ἐφεθῆναι αὐτοῖς περὶ τῆς κρίσεως zu erklären, nicht aber die spezielle Kompetenz der Gerichtsstätte. Dies versucht die zweite Fassung, die auf den Atthidenschreiber Phanodemos (frg. 12 FHG 1 368) zurückgeht und sich am reinsten bei Poll. VIII 118, bei Hesych. s. ἀγνῶτες, bei Suid. s. ἐπὶ Π. und bei Eustathios a. O. nach dem Lexikon des Pausanias findet. Diese weiß von Agamemnon nichts, nach ihr sind es Argiver, die das P. mit sich führen und versehentlich im Phaleron angetrieben werden. Hier geraten sie mit den Bewohnern des Landes in Streit, wobei sie mehrere Krieger einbüßen, deren Leichname sie unbestattet zurücklassen. Bald nachher entdeckt der Theseussohn Akamas auf dem Schlachtfeld das P., das dort verlorengegangen ist, und erkennt, daß die Angreifer nicht Feinde, sondern die befreundeten Argiver sind. Nach einem Orakelspruch werden dann die Toten bestattet und eine Gerichtsstätte für den φόνος ἀκούσιος eingerichtet, da sie die Argiver ἄκοντες getötet haben, weil sie sie eben nicht als Freunde erkannten. Die Sage scheint zu einer Zeit entstanden zu sein, als Arges und Athen besonders befreundet waren, d. h. in der zweiten Hälfte des 6. oder im 5. Jhdt. In diese Erzählung ist nun später an Stelle des Akamas Demophon eingedrungen (Hesych. s. ἀγνῶτες), ein Vorgang, der sich auch sonst beobachten läßt (s. Art. Phyllis Nr. 3); wenn man den Worten des Schol. zu Aristid. Panath. 187 Glauben schenken darf, der sich dafür auf eine Rede des Lysias beruft, wäre das schon ziemlich früh geschehen; indessen ist die angeführte Rede ὑπὲρ Σωκράτους πρὸς Πολυκράττην nach Blass Att. Bereds. I² 351 sehr zweifelhafter Natur. Jedenfalls kannte der Perieget Pausanias I 28, 8ff. die Geschichte nur mit Demophon, dessen Rolle hier aber noch weitergeführt ist: beim Rückzug überreitet er einen Athener, was offenbar deshalb eingefügt ist, um die Beziehung auf den φόνος ἀκούσιος noch besser herauszubringen, ein Motiv, das dann noch weiter vergröbert Anecd. (Bekk.) I 311 erscheint. Im übrigen haben alle diese Erzählungen natürlich keinerlei geschichtlichen Wert; sie beweisen nur, daß man im Athen des 6. und 5. Jhdts. die Gerichtsstätte für uralt hielt.
Anmerkungen (Wikisource)
Bearbeiten- ↑ transkribiert epi Palladio