Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Staatssklaven
Band V,1 (1903) S. 161162
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Δημόσιοι nämlich οἰκέται, Aisch. I 54. Harp. Bekker Anecd. 1234, Staatssclaven, welche in Athen, besonders als ὑπηρέται der Behörden verwandt wurden, Arist. Pol. IV 1299 a, z. B. der Astynomoi Arist. resp. Ath. 50, der ἕνδεκα Plat. Phaid. 116 c (so auch Henker und Folterknechte, s. Δήμιος), in den Gerichten Arist. a. O. 63, 5 und p. 31f. Plut. Dem. 5. Doch bekleiden sie auch verantwortungsvolle Stellungen, ein δ. führt die Aufsicht über die Urkunden des μητρῷον, Demosth. XIX 129, drei, je einer im Tholos, im Peiraieus und in Eleusis, bewahren die Normalmasse und Gewichte des Staates und geben danach gefertigte Stücke an Behörden und Private, CIA II 476, 40. Eine besondere Stellung nimmt der δ. des Rates ein, der das Verzeichnis der fälligen Pacht- und Kaufgeldzahlungen führt, Arist. a. O. 47. 48, auch bei den Kriegssteuerzahlungen zugegen ist, Demosth. XXII 70, aber auch die übrigen Finanzbehörden haben ihre δ., Demosth. VIII 47. CIA II 737, und bei den Versteigerungen eingezogener Güter wirkt ein δ. mit, Herod. VI 121. Als wirkliche Arbeitssclaven erscheinen die δ. in der Münze, Andok. bei Schol. Ar. Vesp. 1007, bei Bauten in Eleusis, CIA II 834 b, und im Dienste der ὁδοποιοί, Arist. a. O. 54, ferner in einem Vorschlage bei Xen. vect. 4, 17 und in einer nicht völlig verständlichen Anspielung bei Arist. Pol. II 1267 b. Ganz aus δ. gebildet war die Polizeimannschaft, die 1200 Σκύθαι (s. d.), τοξόται oder Σποισίνιοι. [162] Die δ. hatten unter Umständen eigene Wohnung und konnten zu Wohlstand gelangen, Aisch. I 54f., über ihre Rechtsverhältnisse lässt weder diese Stelle sichere Schlüsse zu, noch giebt es andere Nachrichten. Vgl. Büchsenschütz Besitz und Erwerb 164f. Schoemann-Lipsius Att. Proz. 752f.