Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Henker
Band IV,2 (1901) S. 2854 (IA)–2855 (IA)
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Δήμιος der Henker, auch δημόκεινος oder ὁ πρὸς τῷ ὀρύγματι genannt nach Poll. VIII 71, und dem entspricht der Sprachgebrauch, vgl. für δ. Plat. resp. IV 439 e. Arist. resp. Ath. 45, für δημόκοινος Ant. I 20 und ὁ ἐπὶ τῷ ὀρύγματι (bezw. τοῦ ὀρύγματος) steht Dein. I 62. Lyk. 121. Der Versuch δ. und δημόκοινος zu trennen bei Herodian, Lobeck Phryn. 474 u. a. geht auf Missverständnis von Harp. s. δημόκοινος zurück, dessen Erklärung nur Isokr. XVII 15 im Auge hat. Die letztere Bezeichnung wird erläutert durch Plat. leg. IX 872 b ὁ τῆς πόλεως κοινὸς δήμιος, die Benennung δημόσιος findet sich Aisch. II 126 als var. lect. und Plat. Theag. 129 a, woraus hervorgeht, dass er dem Sclavenstande angehörte. Zu Athen wohnte der Henker ausserhalb der Stadt, [2855] Poll.IX 10, und zwar an der nördlichen langen Mauer im Demos Melite, Plat. resp. IX 439 e. Plut. Themist. 22, denn er galt als unrein, Lykophr. bei Athen. X 420 b. Hesych. s. δημόκοινος, und durfte bei den Rhodiern sogar die Stadt nicht betreten, Dio Chrys. XXXI 82. Er hatte unter Umständen Folterungen vorzunehmen, Aisch. II 126. Isokr. XVII 15, und bei seiner Wohnung die gewaltsameren Hinrichtungen durch Keule (Arist. resp. Ath. 45. Lys. XIII 56, s. Ἀποτυμπανισμός) oder Sturz in den Abgrund (s. Βάραθρον) zu vollziehen, wo dann die Leichen bei seiner Wohnung hingeworfen wurden. Der Giftbecher dagegen wurde im Gefängnis von dem ὑπηρέτης der ἕνδεκα gereicht, Plat. Phaid. 116 b, und die Leichen wurden von da den Angehörigen zur Bestattung ausgeliefert, Lys. XII 18. XIX 7. Plat. Phaid. 115 d. Vgl. Büchsenschütz Besitz u. Erwerb 165. Guggenheim Folterung im attischen Process 57. Thalheim Rechtsaltertümer⁴ 141.