MKL1888:Landwirtschaftspolitik

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landwirtschaftspolitik“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 493494
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Landwirtschaftspolitik. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 493–494. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landwirtschaftspolitik (Version vom 02.03.2024)

[493] Landwirtschaftspolitik, das Verhalten des Staats (der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung) zur Regelung, Pflege und Förderung der Landwirtschaft. Sie umfaßt die sogen. Agrarpolitik, d. h. die Maßregeln in Bezug auf den landwirtschaftlichen Boden und ländlichen Grundbesitz (s. Agrarpolitik), aber außerdem noch zahlreiche andre Maßregeln im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Wie die Wirtschaftspolitik überhaupt, so muß auch die L. eine vernünftige Realpolitik sein, d. h. sie muß den historisch gewordenen thatsächlichen Verhältnissen, den wirklichen Bedürfnissen, Interessen und Kräften entsprechen. Weil aber die Verhältnisse der Völker verschieden und wechselnd sind, und weil gleiche Maßregeln nicht bei allen Völkern die gleiche Wirkung haben, so kann auch die rationelle L. weder für alle Zeiten und Wirtschaftsstufen noch selbst für die heutigen auf der höchsten Wirtschaftsstufe stehenden Kulturvölker die gleiche sein. Die Frage der rationellen L. kann deshalb endgültig auch nur für den einzelnen Staat nach seinen gegebenen Verhältnissen entschieden werden. Aber wenn auch demgemäß für die heutigen Kulturstaaten die berechtigte und zweckmäßige Staatsintervention im einzelnen eine verschiedene ist, so gibt es doch gewisse allgemeine Grundsätze, die alle Kulturstaaten heute in ihrer L. befolgen, und gewisse Aufgaben, die alle erfüllen sollten, damit die privatwirtschaftliche Aufgabe der Landwirte (Erzielung des möglichst hohen Reinertrags durch guten Betrieb) und die volkswirtschaftlichen Aufgaben der Landwirtschaft (höchstmögliche nachhaltige Verwertung der landwirtschaftlichen Produktionskräfte, eine gute Verteilung des landwirtschaftlichen Grundeigentums und befriedigende wirtschaftliche wie soziale Lage der landwirtschaftlichen Bevölkerung) erreicht werden. Und dahin gehört vor allem, daß der Staat auf der Grundlage der Freiheit des Grundeigentums, der Arbeit, des Kapitals, des Betriebs und des Absatzes die Landwirte grundsätzlich auf ihre eigne Kraft hinweist und nur da eintritt, wo zur Erfüllung jener Aufgaben die eigne Kraft derselben erwiesenermaßen unzureichend, eine erfolgreiche Wirksamkeit des Staats jedoch möglich ist. Wenn es im allgemeinen richtig ist, daß der Staat in seiner Wirtschaftspolitik zu wenig, aber auch zu viel thun kann und das Zuviel vielleicht schädlicher als das Zuwenig ist, so gilt dies ganz besonders für die L., weil die landwirtschaftliche Bevölkerung in besonders hohem Grad geneigt und bestrebt ist, auch da, wo sie sich selber helfen könnte, die Hilfe des Staats zu erlangen. Aber auch bei Befolgung dieses Grundsatzes erwachsen dem Staate, der heute eine gesunde L. befolgen will, große, umfangreiche, unabweisbare Aufgaben. Über die Aufgaben speziell der Agrarpolitik s. Agrarpolitik. Weitere sind: die gesetzliche Regelung des landwirtschaftlichen Kreditwesens (s. Landwirtschaftlicher Kredit), des Pachtwesens (s. Landwirtschaftliche Unternehmungsformen), des landwirtschaftlichen Versicherungswesens (s. Feuerversicherung, Hagelversicherung, Viehversicherung), das Einschreiten bei allgemeinen Viehseuchen und Pflanzenkrankheiten (Rinderpest, Lungenseuche; Reblaus, Koloradokäfer etc.) und die Veterinärpolizei, die Intervention im Interesse der landwirtschaftlichen Lohnarbeiter (s. Landwirtschaftliche Arbeiterfrage); ferner [494] die Sorge für den landwirtschaftlichen Unterricht (Organisation, Leitung und Unterhaltung der höhern landwirtschaftlichen Unterrichtsanstalten etc., materielle Unterstützung und Beaufsichtigung der mittlern und niedern Anstalten, s. Landwirtschaftliche Lehranstalten), die Sorge für landwirtschaftliche Wanderlehrer, für landwirtschaftliche Versuchsstationen, für meteorologische Stationen, für eine gute landwirtschaftliche Statistik, die Förderung des landwirtschaftlichen Vereins- und Genossenschaftswesens (s. Landwirtschaftliche Vereine und Landwirtschaftliche Genossenschaften), der landwirtschaftlichen Ausstellungen, der Pferdezucht. In Betracht kommt hier auch die Transport- und Zollpolitik. Zur Erfüllung der ihm auf dem Gebiet der Landwirtschaftspflege obliegenden Aufgaben bedarf der Staat besonderer Organe. Größere Staaten haben gewöhnlich ein besonderes landwirtschaftliches Ministerium, in kleinern besteht eine besondere landwirtschaftliche Abteilung in irgend einem der andern Ministerien. Wünschenswert ist es, daß daneben noch ein beratendes Kollegium besteht, welches aus landwirtschaftlichen (teils von der Regierung ernannten, teils von landwirtschaftlichen Vereinen gewählten) Sachverständigen gebildet ist und von Zeit zu Zeit zusammentritt, um sich über Maßnahmen der L. gutachtlich zu äußern und selbständig Wünsche und Anträge im Interesse der Landwirtschaft vorzubringen (in Preußen Landes-Ökonomiekollegium, in Württemberg landwirtschaftliche Zentralstelle, in Sachsen Landeskulturrat etc.). Ein solches Kollegium bringt die Regierung in direkte persönliche Beziehungen zu den hervorragendsten Vertretern der Landwirtschaft und erleichtert ihr die Durchführung einer dem Land nützlichen L.