MKL1888:Landwirtschaftsrat, deutscher

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landwirtschaftsrat, deutscher“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 494
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Landwirtschaftsrat, deutscher. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 494. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landwirtschaftsrat,_deutscher (Version vom 02.03.2024)

[494] Landwirtschaftsrat, deutscher, ein 1872 gebildetes, aus Vertretern der landwirtschaftlichen Provinzial-, Zentral- und Hauptvereine Deutschlands bestehendes, von den Regierungen anerkanntes Kollegium mit dem Sitz in Berlin, das sich die Aufgabe stellt, die landwirtschaftlichen Interessen im Gesamtumfang des Deutschen Reichs wahrzunehmen und überall, wo dieselben durch die Reichsgesetzgebung oder durch Anordnungen und Maßregeln der Reichsverwaltung gefördert werden können oder geschädigt zu werden Gefahr laufen, nicht nur die von ihr erforderten Gutachten abzugeben, sondern auch unaufgefordert und beizeiten an den Reichskanzler motivierte Vorstellungen zu richten oder sich mit Anträgen an den Reichstag zu wenden. In allen Fragen, welche nicht mit der Reichsgesetzgebung in Verbindung stehen, aber doch für die Landwirtschaft des Reichs von Wichtigkeit sind, wendet sich der Landwirtschaftsrat unmittelbar an die Einzelregierungen. Die zur Geschäftsführung notwendigen Mittel werden von den landwirtschaftlichen Zentral- oder Generalvereinen des Reichs nach einem durch Statut bestimmten Verteilungsmaßstab aufgebracht. Alljährlich versammelt sich der Landwirtschaftsrat einmal, in der Zwischenzeit wird er durch einen ständigen Ausschuß vertreten. Die Verhandlungen u. Referate sowie die Denkschriften des deutschen Landwirtschaftsrats werden durch sein Organ, das in zwanglosen Heften erscheinende „Archiv des deutschen Landwirtschaftsrats“, veröffentlicht.