Kampf der lutherischen Kirche um Luthers Lehre vom Abendmahl/Der Bremer Streit

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II. Der Bremer Streit.

 Wir richten da unser Augenmerk nur auf die Frage: lehrte und dachte Hardenberg, denn der war der Gegenstand des Streits, vom Abendmahl lutherisch? Zu diesem Endzweck brauchen wir den Streit nicht durch alle seine Phasen hindurch zu verfolgen.

 Gegen Albrecht Hardenberg war früh der Verdacht entstanden, dass er vom Abendmahl nicht rein lutherisch lehre. Noch in demselben Jahr, in welchem er als Prediger an die Domkirche in Bremen gerufen worden war (1547), sah sich der Rath der Stadt veranlasst, ein schriftliches Bekenntniss seiner Lehre vom Abendmahl von ihm zu fordern, beruhigte sich aber durch das von Hardenberg abgegebene. Später tauchte dieser Verdacht wieder auf. Lasco hatte sich (1549) längere Zeit bei Hardenberg aufgehalten; man bemerkte, dass Hardenberg in seinen Vorträgen die Haltung Luthers gegen die Schweizer tadelte; dass er von dem Leib Christi als dem im Himmel an einem bestimmten Ort befindlichen predigte;[1] und jetzt erinnerte man sich auch, dass er sich früher in der Schweiz aufgehalten habe. Warum es geraume Zeit währte, bis man unruhiger über Hardenberg und seine Lehre wurde, erklärt sich, wenn Hospinian recht berichtet, dass Hardenberg selbst an Bucer nach England geschrieben hatte, er predige so, ut etiam illi, qui diversum sentiebant, offendi merito non potuissent. Derselbe Hospinian erzählt auch ganz naiv, Hardenberg sei in früheren Jahren in Zürich gewesen und habe da die wahre und orthodoxe Lehre vom Abendmahl von Bullinger besser kennen lernen.[2] Es ist also wohl möglich, dass sein College Timann ihn mit im Auge hatte, als er seine Schrift: farrago herausgab, und dass er auf| ihn zielte, wenn er von listigen Leuten sprach, welche mit lutherischen Worten unlutherisch lehrten.[3]

 Wie nun der Streit ausgebrochen, darüber gehen die Nachrichten auseinander.

 Nach den Einen[4] hat Hardenberg sich durch die Schrift Timanns getroffen gefühlt und sich missfällig über sie geäussert. Nach den Anderen hat Timann, weil Hardenberg jene Schrift nicht gleich den andern Collegen zu unterschreiben bereit war, ihn angegriffen. Diese Streitfrage kann füglich unerledigt bleiben. Genug, der Streit loderte bald nach dem Erscheinen dieser Schrift auf, und drehte sich zuerst um die Lehre von der Ubiquität des Leibes Christi. Diese nämlich hatte Timann in seiner Schrift betont. Das war sehr nahe gelegen. Man sprach ja damals in den Schweizerischen Kreisen viel von der Gegenwart Christi im Abendmahl, und behauptete doch zugleich, dass Christi Leib im Himmel sei und bleibe. Dem entgegen hatte Timann ausgeführt, dass eine wahre Gegenwart nur da sei, wo Gegenwart des Leibes in und unter dem Brod sei, und dass das nur bei Annahme der Lehre der Ubiquität des Leibes Christi möglich sei.

 Mit dieser Lehre von der Ubiquität des Leibes Christi hat es bekanntlich die Bewandtniss, dass sie dem, welcher eine Gegenwart des Leibes Christi im Sinne Luthers lehrt, feststehen muss, dass sie aber bis dahin noch nicht wie die Lehre vom Abendmahl symbolisch fixirt war. Hardenberg konnte es daher eher wagen, gegen diese Lehre sich auszusprechen, und that es auch. In Bremen hatte man aber wohl von Anfang an die Lehre vom Abendmahl als den eigentlichen Kern des Streits ins Auge gefasst, daher forderte der Rath der Stadt, sobald er in den Streit der Prediger, der bereits auf den Kanzeln geführt wurde und die Gemeinde beunruhigte, sich einmischen zu müssen glaubte, ein| Bekenntniss vom Abendmahl gleich sehr von Hardenberg wie auch vom Superintendenten[5] der Stadt.

 Im Jahr 1556 hatte der Rath diese Forderung gestellt, erst Ende des Jahres 1560 aber gelang es, von Hardenberg Bekenntnisse zu erlangen, die wenigstens einigermassen zeigten, was er eigentlich vom Abendmahl halte.

 Das Verfahren Hardenbergs bis dahin muss auf jeden Unbefangenen den Eindruck machen, dass er mit seiner wahren Meinung so lange als möglich zurückzuhalten bemüht war, und es war seinen Gegnern nicht zu verargen, dass sie dadurch misstrauisch wurden, und ihn bei den zweideutigen Erklärungen, welche er abgab, nicht entschlüpfen liessen.

 Der zuerst 1556 an ihn ergangenen Forderung entsprach er eigentlich gar nicht, während die Bremer Geistlichen ein unzweideutig lutherisches Bekenntniss einschickten. Hardenberg gab nur die Erklärung ab: „bei seiner Berufung nach Bremen sei ihm aufgetragen worden, Gottes Wort zu lehren und sich so viel möglich nach der Reformation des Erzbischofs und Kurfürsten von Cölln zu richten. In dieser sei den Lehrern folgende Vorschrift gegeben: „sie sollten das Volk unterrichten, Christus selbst gebe uns durch den Diener und die anbefohlenen Gebräuche des Abendmahls seinen wahren Leib und Blut: weil aber dieses Geben und Empfangen des Leibes und Blutes Christi ein himmlisches Werk sei und eine Handlung des Glaubens, so müsse man alle fleischlichen Gedanken fahren lassen, und mit erweckten Begierden des Herzens und der Dankbarkeit die himmlischen Gaben empfangen.“ Auf diese Art hätte er bisher| gelehrt, und nach dieser Vorschrift hätte er sich bei dem öffentlichen Unterricht vom Abendmahl verhalten. Seitdem man aber über diese Lehre zu streiten angefangen, hätte er wenig davon geredet, um allem Anlass zum Zank auszuweichen.“[6]

 Als man dann das Ansinnen an ihn stellte, die Augsburgische Confession und die Apologie zu unterschreiben, lehnte er auch das ab, versprach aber in seiner nächsten Predigt sich vor der Gemeinde bündig zu erklären. Seine Erklärung ging dahin: „Brod und Wein, im Wort verfasst und nach dem Befehl des Herrn gebraucht, seien der wahre Leib und das wahre Blut Christi, aber sacramentlich: denn ob zwar die Sinne nichts als Brod vernehmen, so empfängt doch der Glaube den wahren Leib und das Blut Christi, die mit Brod und Wein wahrhaftig und in der That gegeben werden.“[7] Auch Planck urtheilt über dieses Bekenntniss, man sehe es ihm an, dass Hardenberg sich auf den Mittelweg zwischen Luthers und Zwinglis Meinung, den Calvin erfunden, gestellt habe. Natürlich entging das auch seinen Gegnern nicht und sie kamen auf ihre Forderung eines schriftlichen Bekenntnisses zurück.

 „Da half sich, es sind das die Worte Plancks,[8] Hardenberg durch einen anderen Kunstgriff, der beinahe einen vortheilhafteren Effekt für ihn hervorbrachte, als er sich wahrscheinlich selbst davon versprochen hatte.“ Er erklärte sich in der Rathssitzung bereit, sein Bekenntniss nicht schriftlich, sondern selbst gedruckt auszustellen, zog die Timannsche Schrift hervor, las daraus mehrere Stellen, Erklärungen von Luther, Melanchthon, Brenz, Musculus u. a. vor und bezeugte, dass er das alles glaube und lehre und von jeher geglaubt und gelehrt habe. In diesen Stellen war freilich die wahre Gegenwart des Leibes und Blutes Christi im Abendmahl sehr bestimmt ausgesprochen, aber Hardenberg konnte, darin lag der Kunstgriff, die wahre Gegenwart im Sinne Calvins deuten.

 Etwas später, denn wir verfolgen den Streit nicht durch alle seine Windungen, verfiel er auf eine andere sehr eigenthümliche Weise, einer Erklärung seiner Meinung über das Abendmahl zu| entgehen. Der Cursus von Predigten, welche er über den 1. Corinther-Brief hielt, führte ihn auf das 10. Capitel; da, um recht sicher zu gehen, lernte er eine Predigt des Musculus über das Abendmahl auswendig.

 Noch später kam der Rath, nachdem ein von Wittenberg eingeholtes Responsum (d. d. 10. Jan. 1557) der Sache nicht zum Austrag verhalf, auf die Forderung an Hardenberg zurück, er solle die Augustana und Apologie unterschreiben. Er weigerte sich wiederum, ging aber jetzt offener mit der Sprache heraus. „Er könne sich, erklärte er,[9] mit Eid und Gelübde auf kein anderes Buch als auf die Bibel verbinden, er sei auch, als ihm in Bremen das Lehramt aufgetragen worden, nicht auf die Augsburgische Confession und Apologie berufen worden. Er verhehlte auch seine Bedenken gegen beide Bekenntnisse nicht, namentlich erhob er ein Bedenken gegen den 10. Artikel der Augustana, denn der lehre nahezu die Verwandlung des Brods in den Wein, weswegen auch die Katholiken mit ihm zufrieden gewesen wären, die Apologie aber komme der Verwandlungslehre noch näher. Es solle das, sagte er, nicht zur Verachtung der Augustana gesagt sein, er nehme den 10. Artikel an, wie ihn Melanchthon, der Verfasser desselben, und die Schule zu Wittenberg erkläre.“ Schliesslich gefragt, ob er nicht die Concordia Witebergensis annehme, verneinte er auch das.

 So zogen sich die Verhandlungen fort bis in das Jahr 1560, und erst aus diesem und dem folgenden Jahr stammen einige Erklärungen Hardenbergs, welche uns näheren Einblick in seine Lehre verstatten.

 Die erste Erklärung gab er auf Verlangen des niedersächsischen Kreistags, am 17. Decbr. 1560 ab; die zweite (d. d. 5. Febr. 1561) enthielt Bemerkungen über das in kurze Sätze gefasste Bekenntniss der Bremer Geistlichen (vom 20. Decbr.); die dritte Erklärung (d. d. 7. Febr. 1561) war eine Antwort auf die von dem 1561 in Braunschweig zusammengetretenen Kreistag ihm vorgelegten 5 Fragen.[10]

|  Es ist allerdings nicht ganz leicht, den eigentlichen Sinn dieser Erklärungen herauszufinden, und man hat Grund anzunehmen, dass Hardenberg sich mit Absicht zurückhaltend geäussert hat.

 Er ging von der Behauptung aus, dass der Gegenstand des Streites mit der Lehre vom Abendmahl eigentlich gar nichts zu schaffen gehabt habe, nur um die Ubiquität habe es sich gehandelt, da hätten seine Gegner eine Lehre aufgestellt, die er habe bestreiten müssen, die Lehre vom Abendmahl hätten sie ohne Grund mit hereingezogen. Nur ungern und zurückhaltend äussert er sich daher über die letztere Lehre.[11]

 Zweierlei ergibt sich aber doch deutlich. Einmal, dass seine Lehre nicht die Luthers ist. Dann, dass, was er lehrt, mit dem consensus Tigurinus vereinbar ist.

 Das Erstere erhellt schon daraus, dass er von dem Leibe Christi behauptet, er sei an einem bestimmten Ort.[12] Damit ist die Möglichkeit einer Gegenwart des Leibes Christi im Abendmahl im Sinne Luthers ausgeschlossen. Sagt dann auch Hardenberg noch so oft, corpus Christi in coena praesens esse et exhiberi, so kann er das nicht im Sinne Luthers meinen, und meint es auch nicht. In welchem Sinne er es meint, deutet er aber wenigstens an. „Wie die Sonne, sagt er, am Firmament ist und bleibt und doch mit ihren Strahlen und ihrem Licht der Erde gegenwärtig ist, so verhält es sich auch mit dem Leibe Christi.“ Das ist von Anfang an von seinen Gegnern in dem Sinne gedeutet worden, in dem Calvin von einer Gegenwart des Leibes| Christi sprach, in dem Sinne einer Wirkung, welche von dem im Himmel befindlichen Leib Christi ausgehe.[13] Und in der That, nur in diesem Sinne kann Hardenberg von einer Gegenwart des Leibes Christi im Abendmahl sprechen. Sagt er dann auch: ore sumitur und spricht er sogar von einer sacramentalis unio inter symbola et res sacramenti, so verschwindet der Schein, als wenn er das im Sinne Luthers sagte, sofort dadurch, dass er auch darauf das Gleichniss von der Sonne anwendet.[14]
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 Und so war es doch auch nur eine täuschende Rede, wenn er in der dritten Erklärung von den indignis sagte, sie empfingen den Leib Christi.[15] Durch die ihm vorgelegten Fragen war er| nämlich gedrängt, sich über diesen Punkt auszusprechen, was er in der ersten Erklärung vermieden hatte.[16]

 Hardenberg scheut da allerdings nicht die Ausdrücke: panis est verum corpus Christi, und: indigni accipiunt corpus Christi. Aber zum ersteren Ausdruck fügt er hinzu: non tamen simpliciter, sed in mysterio; zum anderen: sacramento tenus, ohne aber über den Sinn dieser Worte sich näher zu erklären. Hat er das etwa absichtlich unterlassen? So dunkel er aber auch an dieser einen Stelle redet, eine andere Stelle verräth doch deutlich, dass er nicht im Sinne Luthers von einem Genuss der Unwürdigen lehrt. Die letzte Frage nemlich, ob er annehme, dass der Leib Christi nicht nur im Glauben von den Frommen, sondern zugleich mit dem Munde von den guten und bösen Christen empfangen werde, beantwortet er, ganz wie man Schweizerischer Seits zu thun pflegte, dahin, dass er zwischen manducatio sacramentalis und manducatio realis vel spiritualis unterscheide; die erstere geschehe durch den Mund, die andere durch den Glauben. Im einen Fall empfängt man das Sacrament, im anderen Fall die res sacramenti. Da nun die res sacramenti nichts anderes ist und sein kann als der Leib Christi, so folgt daraus, dass nach Hardenberg die Unwürdigen eben nicht den Leib Christi zu essen bekommen. Sagt er aber von diesen, dass ihnen nur eine sacramentalis manducatio zu Theil werde, und dass sie, wenn sie auch unter dem sichtbaren Sacrament den Leib Christi empfangen, doch nicht mit dem himmlischen Brod vereinigt werden, wie kann dieser Empfang des Leibes Christi anders verstanden werden als so: sie empfangen das Brod, das, weil es Symbol des Leibes Christi ist, per metonymiam Leib Christi genannt werden kann?[17]

|  Wir sehen also, die Erklärungen Hardenbergs laufen alle auf die Schweizerische Lehre hinaus und stehen im Widerspruch mit der Lehre Luthers. Seine Gegner hatten also nicht Unrecht, wenn sie ihn als unlutherischen Theologen bezeichneten. Dass er das selbst nicht offen bekannte, konnte ihm mit Recht verargt werden.

 In Bremen ist freilich nichts weiter erreicht worden, als die Entfernung Hardenbergs, und nicht ein Sieg des Lutherthums über den Cryptocalvinismus. Dieser weitere Verlauf der Dinge hat aber für uns kein Interesse mehr.

 Wir schreiten weiter:



  1. Wigand, de sacramentariismo. p. 373.
  2. Hospin., hist. s. II, 296. Venerat is (H.) superioribus annis Tigurum, ibique veram et orthodoxam de coena Domini sententiam ex Bullingero melius pleniusque didicerat, quam deinde Bremae .. publice docere coepit, sic tamen ut etiam alii, qui diversum sentiebant, offendi merito non potuissent, sicut ipsemet ad Bucerum in Angliam scripsit. –
  3. Timann p. 150: Astuti nonnulli Sacramentarii, ut sint extra suspicionem erroris, ambigue jam nunc fucatis verbis de eucharistia loquuntur. Verbis quidem nobiscum fatentur, in coena vere manducari corpus Christi, vere bibi sanguinem illius, sed suo, i. e. pravo et perverso intellectu, symbolica tantum et spirituali manducatione, quae fide duntaxat sit per verbum et non etiam ore per panem sive cum pane.
  4. Historie des Sacramentsstreits p. 265.
  5. Schreiben des Raths an die Theologen zu Wittenberg, worin er diese um ein Urtheil in dem Streit bittet, d. d. 12. Dec. 1556 (in Historie des Sacramentsstreits. p. 664 sq.). „Es hat auch gemeldter Doctor (Hardenberg) uns etliche positiones contra ubiquitatem corporis .. übergeben, mit denen wir gar nichts zu thun, uns auch derselben in keinem Wege theilhaftig machen, können aber wohl leiden, dass von solchen hohen Sachen ohne unsere Beförderung in hohen Schulen disputirt werde, dieweil es uns allein um den lieben heiligen einfältigen Catechismum zu thun ist, dass wir denselben rein mögen behalten, gründen auch für unsere Person die Lehre vom heil. Abendmahl auf nichts anderes, denn auf das allmächtige Wort unsers Herrn Jesu Christi und seine Einsetzung.“
  6. Planck II, 2. p. 167.
  7. Planck ibid. p. 170.
  8. Planck ibid. p. 171.
  9. Planck ibid. p. 204.
  10. Die 3 Erklärungen in Wigand, de sacramentariismo p. 380 sq.
  11. In der zweiten Erklärung: „In hunc modum respondeo:
     1. A me controversiam de coena D. non excitatam esse.
     2. Sed tantum falsam doctrinam de ubiquitate corporis Christi, quae a concionatoribus Bremensium in publicis concionibus quotidie docebatur .. reprehensam et taxatam esse.
     3. Et quamvis, spero, fideliter monuerim, hanc disputationem quomodo Christus sit ubique, a coena D. alienam esse, nec huc referri debere.
     4. Nihilominus tamen hac fideli admonitione posthabita concionatores Bremensium senatui confessionem suam de coena D. exhibuerunt etc.
  12. Summaria doctrina: Christi corpus coeli aliquo loco circumscriptum esse S. Augustinus et alii multi patres scribunt et eam existimo veram ecclesiae doctrinam.
  13. Er drückt sich freilich sehr vorsichtig aus: Summaria doctrina. V. Et quamquam sciam similitudines parum aut nihil probare neque ego ex eis quicquam temere asserere velim, tamen fateor, mihi in hac declaranda materia non displicere, quod multi veteres et neoterici introducunt, quemadmodum sol uno in orbe coeli visibilis etiamnum circumscriptus, radiis ipse suis et vivifica luce, vere et essentialiter totus ubilibet orbis et terrae praesens est et exhibetur.
  14. So Chemniz in seiner anatome propositionum A. H. 1561. (der besten unter den gegen H. geschriebenen Schriften). Status controversiae: an in coena D... cum pane visibili praesens adsit, exhibeatur et accipiatur ipsa substantia corporis Christi, quae pro nobis tradita est. An vero substantia corporis Christi pro nobis traditi ita sit in uno certo loco coeli circumscripta, ut substantia inquam corporis Christi realiter in coena D. non possit adesse. Adsit autem tantum vigor s. efficacia corporis absentis, cujus scilicet substantia a coena, quae in terra celebratur, tam procul remota sit, quam distat coelum a terra?
  15. Summaria doctrina X. Et hanc corporis Christi in coena exhibitionem et veram praesentiam, christianus homo, verbis Domini credens, non minus certo agnoscit et habet, quam oculi vident et habent solem praesentem, quum et sensibus haec vera praesentia quodammodo per externa ipsa symbola objicitur et ore sumitur (suo modo) propter admirabilem illam sacramentalem unionem inter symbola et res sacramenti.
     Chemniz erinnert an dieser Stelle an den catechismus Anglicus, wo es heisst: quod ad corpoream Christi his in terris praesentiam attinet, sic Christi corpus praesens est nostrae fidei, ut sol cum cernitur praesens est oculo, cujus corpus etsi corporaliter oculum non contingat, atque his in terris praesens praesenti non adsit, tamen corpus solis praesens est visui, etiam reluctaute intervalli distantia. Sic Christi corpus, quod in gloriosa ejus ascensione nobis sublatum est, quodque reliquit mundum et ad patrem abiit, ore nostro abest, etiam cum sacrosanctum corporis et sanguinis ejus sacramentum ore nostro accipimus, fides tamen nostra versatur in coelis ac intuetur solem illum justitiae ac praesens [193] praesenti in coelis haud aliter illi adest, ac visus adest corpori solis in coelis aut sol in terris visui. –
  16. Summaria doctrina. XI. Cum Christus sacrosanctam hanc coenam discipulis suis in se credentibus instituerit .. manducationem impii, cum nihil aedificet .. praestiterit coram plebe silentio tegere, quam sancta et margaritas canibus et porcis projicere, sancta, sanctis clamat vetus ecclesia, aliud est de indignis 1 Cor. 11.
  17. Aliam esse manducationem sacramentalem, quae ore fit, aliam realem, vel spiritualem quae certe per fidem fit. In altera sacramentum, in altera res [194] sacramenti. Sola sacramentalis tantum malorum est, quia, etsi sub visibili sacramento corpus Christi accipiunt: tamen quia non vere credunt, pani coelesti coaduniri non possunt, ut pii. Wigand p. 386. –


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