Geschichte von Kloster Heilsbronn/Der 10. Abt Otto

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Der 10. Abt Otto[1] (1253–1256)

regierte nur vier Jahre lang, vor und nach ihm der 9. Abt Edelwinus. Ebenso kurz war auch die Regierungsdauer der während seiner vier Amtsjahre regierenden beiden Kaiser (Könige) Konrad IV. und Wilhelm von Holland. Der Abt verfuhr, wie alle seine Vorgänger und Nachfolger: gleich nach der Thronbesteigung dieser beiden Kaiser erbat er sich von ihnen, seinen alleinigen Schirmherren, die Bestätigung der Klosterprivilegien. Zuerst von Konrad IV., dem Sohne des Kaisers Friedrich II. von Hohenstaufen, dann von seinem (Konrads) Bruder, dem jugendlichen König Heinrich VII., über dessen Anwesenheit in Heilsbronn und über dessen Tod im Kerker vorhin berichtet wurde. Ob Konrad IV. gleichfalls in Heilsbronn zu Gast war, kann nicht ermittelt werden. Gewiß ist aber, daß er während seines ersten Regierungsjahres in Nürnberg Hoflager hielt und bei dieser Gelegenheit, der Bitte unseres Abts entsprechend, die i. J. 1138 vom Kaiser Konrad III. dem Kloster ertheilten Privilegien bestätigte und das Kloster im Besitz seiner Errungenschaften in Weiterndorf, Ketteldorf, Cennhausen, Adelsdorf und Schusbach zu schützen versprach. Der Schluß der Urkunde lautet: Datum Nürnberg pridie Kal. Apr. regni nostri anno primo. Konrad IV., von welchem nur diese einzige Urkunde im Klosterarchiv [70] vorhanden ist, starb 1245 nach kurzer Regierung, aber nach heftigen Kämpfen mit dem Papste Innocenz IV., seinem Todfeind, mit welchem aber unser Abt in gutem Vernehmen blieb. Konrads Gegenkönig und Nachfolger, Wilhelm von Holland, bestätigte ebenfalls gleich nach seiner Thronbesteigung auf Bitten des Abts die Klosterprivilegien, aber weder in Heilsbronn, noch in Nürnberg, sondern in Köln. Es kann nicht ermittelt werden, ob oder wo der Abt und der König persönlich miteinander verkehrten. Der König Wilhelm bestätigte nicht nur die Klosterprivilegien insgesammt, er fügte auch eine neue Begnadung hinzu, indem er die Besorgung des Gottesdienstes in der Kapelle bei Altenfurt dem Kloster Heilsbronn übertrug. Siehe unten Bd. II. bei Nürnberg Näheres über dieses Bestätigungsdiplom.

Zur Zeit unseres Abts mußte der Hochaltar aufs Neue geweiht werden. Ein altes abschriftlich noch vorhandenes Monumentenverzeichniß, welches nachher beim 13. Abt besprochen werden wird, berichtet darüber, daß die erste Weihe[2] des Hochaltars vom Bischof Burkhard von Eichstätt zur Zeit des ersten Abts Rapoto i. J. 1136 vollzogen wurde, die zweite aber zur Zeit des Abts Otto. Dabei ist bemerkt, daß lediglich dieser Altar wegen seiner Erneuerung und Vergrößerung geweiht wurde. Da der Abt Otto 1253 die Regierung antrat, so kann diese Weihe nicht früher stattgefunden haben, sonach nicht i. J. MCC.., wie das Verzeichniß angibt. Allein die defekte Angabe MCC... in den Kopien deutet an, daß die Zahlen nach den beiden CC... im Originale defekt waren und daher von den Kopisten ganz weggelassen wurden. Jedenfalls wurde die Weihe in einem der vier Jahre 1253 bis 56 vollzogen.

Wie das Kloster zur Zeit des vorigen Abts von den Burggrafen geschädigt, schließlich aber wieder entschädigt wurde, ist vorhin berichtet worden. Ähnliches ergab sich auch zur Zeit unseres Abts. Einer seiner Widersacher und Schädiger war Konrad von Bruckberg. Dieser zog 1253 mit dem Kaiser Konrad IV., [71] des Klosters Freund, aber des Papsts Todfeind, nach Italien gegen den Papst. Der Kaiser starb inmitten seines Siegeslaufes. Konrad von Bruckberg stiftete vor seinem Auszuge ein ewiges Licht in der Klosterkirche und verkaufte an das Kloster Gefälle vom Engelhardshofe zur Sühne der „enormen“ Schädigungen, welche er dem Kloster zugefügt hatte. Die vom Stadtgericht Nürnberg hierüber ausgefertigte Urkunde wird unten Bd. II bei Mausendorf mitgetheilt werden. Mit Friedrich v. Bruckberg, Konrads Bruder, verhandelte unser Abt zwei Jahre später (1255) über Güter in Mausendorf, wo das Kloster, wie wir unten bei diesem Dorfe sehen werden, mit den Dorfherren fortwährend haderte. Ein anderer Schädiger des Klostereigens war Albert von Hohenlohe, welcher sich unterfing, in heilsbronner Waldungen Holz zu fällen. Nach Ausgang des Prozesses hierüber leistete Albert Schadenersatz, indem er einige Zehnten in Bullisheim, Hagenhofen und Selhesperge (Selingsbach) dem Kloster überließ. Die von ihm hierüber ausgestellte und unserem Abt eingehändigte Urkunde ist mit dem hohenlohischen Siegel besiegelt und nennt unter den Zeugen Gottfried von Hohenlohe. In seiner letzten Regierungszeit finden wir unsern Abt angefochten von Konrad von Sulzburg, dem Besitzer und Bewohner des Kastrums Bürglein. Dieses erlitt damals eine Zerstörung und Konrad beschuldigte den Abt, die Zerstörung begünstigt zu haben. Der hieraus erwachsene Streit endete damit, daß Konrad seine Gravamina gegen das Kloster zurücknehmen und angeloben mußte, künftighin dem Kloster Gutes zu erweisen. Näheres über das Kastrum Bd. II bei Bürglein.

Auf friedlichem Wege scheint unser Abt i. J. 1254 von einem Heitvolkus die Gefälle von einem Prädium in Sendelbach erhalten zu haben, wie Bd. II bei diesem Orte berichtet werden wird. Auf gleich friedlichem Wege erhielt unser Abt in demselben Jahr zwei Höfe (areae) in Nürnberg, welche zwei Wittwen zu ihrem Seelenheil dem Kloster schenkten. Frau Diemundis, Wittwe Rüdigers, genannt Oeger, schenkte dem Kloster ihren Hof (jährlich 45 Denarii), gelegen an der Ecke der Gasse, [72] gegenüber dem Hause des Herrn Heinrich de Lapide. Frau Diemudis, Wittwe Bertholds von Bentzenberg, schenkte dem Kloster die Hälfte von einem Hofe, nebst der Hälfte von sechs andern Höfen, alle gelegen in der Erhergazze (Irrergasse). Der Schenkungsbrief wurde vom Scultetus Heinrich, Con. Hennangulus, Siboto Pfinzing etc. ausgefertigt. Von dem deutschen Orden erhielt der Abt durch Tausch Villam, dictam Gerüt, und gab dafür hin Gefälle in Michelbach, Grube und Baldingen.

Man sieht beim Rückblick auf die vorstehenden biographischen Notizen, daß der Abt Otto zwar nur kurze Zeit regiert, aber, wie seine Vorgänger, das ihm vorgesteckte Ziel, die Erweiterung und Befestigung des Mönchsstaates, nicht aus den Augen verloren hat.


  1. Vgl. Stillfried S. 35.
  2. Vgl. v. Stillfried S. 66.


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