Geschichte von Kloster Heilsbronn/Beschirmung des Klosters

« Zweck der Klosterstiftung Geschichte von Kloster Heilsbronn
Die am Schlusse des Stiftungsbriefes genannten Zeugen »
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7. Beschirmung des Klosters.

Dieses Verhältniß ist in der alten und neuen Zeit zwar oft besprochen, aber meist unrichtig dargestellt worden. Daher im Nachstehenden eine urkundliche Darlegung des wahren Sachverhalts.

Wenn Edelleute oder Fürsten ein Kloster stifteten, so versprachen sie gewöhnlich schon im Stiftungsbriefe dem wehrlosen Kloster Schutz gegen etwaige Vergewaltigung. So wurden die Klostergründer, in der Regel auch ihre Erbnachfolger, Schirmherren oder Advocati der Klöster. Sie erhielten für diesen Schutz von den Klöstern oder von den Klosterunterthanen alljährlich gewisse Reichnisse an Geld oder Naturalien. Der Bischof Otto, selbst wehrlos, übertrug die Beschützung des von ihm gestifteten Klosters Heilsbronn einem Andern, indem er im Stiftungsbriefe Folgendes bestimmte: „Doch bezeichnen wir für dasselbe Kloster insbesondere keinen Schirmvogt, sondern verordnen, daß der Schirmvogt des Altars der Hauptkirche des heiligen Petrus Beschützer desselbigen Klosters sei. Wir bestimmen daher, daß es durchaus Niemand erlaubt sein soll, den Ort selbst freventlich zu beunruhigen, oder demselben Besitzungen zu entziehen oder entzogene zu behalten, oder durch freventliche Vexationen zu beschweren.“ Dieser Bestimmung zufolge sollte der Schirmvogt des Altars der Peterskirche auch Schirmvogt des Klosters Heilsbronn sein. Welche Peterskirche gemeint ist, ob die in Rom oder die in Bamberg, sagt der Stiftungsbrief nicht. Allein der Schirmherr beider Kirchen war der Kaiser, sonach sollte der Kaiser Schirmherr des Klosters Heilsbronn sein. In diesem Sinne wurde die Bestimmung von den Kaisern selbst gefaßt. Ihre Erklärung ging fort und fort dahin, daß sie vorzugsweise und allein Schirmvögte der deutschen Cisterzienserklöster überhaupt und des Heilsbronner Klosters insonderheit seien. So wollten es auch die deutschen Cisterzienserklöster zur Wahrung ihrer Selbständigkeit [27] und Unabhängigkeit. Die Kaiser nahmen die auf sie gefallene Wahl gerne an, da der Cisterzienserorden schnell eine Macht wurde, mit welcher sie sich im eigenen Interesse gerne befreundeten. Schon im 6. Jahre nach der Klosterstiftung sprach sich der Kaiser Konrad III. in einem dem Kloster Heilsbronn zugestellten Diplom von 1138 bezüglich der Schirmherrschaft aus wie folgt: Hinc est quod nos cupientes religiosos viros abbatem et conventum monasterii in Halsprunnen, cistertiensis ordinis, benigni favoris prosequi gratia speciali ac ipsos uti jure ac libertate, eorum ordini a divis Imperatoribus et romanis Regibus predecessoribus nostris pie concessa, ipsos et eorum monasterium nec non et homines et bona ipsorum: Wittramdorf, Ketelndorf, Cennehusen, Adelsdorf, Schuhspach cum villis, pascuis etc. in nostram et imperii protectionem recipimus specialem tenore presentium publice protestantes, quod ipsos vel eorum bona pretextu advocatie nemini committimus, nec volumus, quod aliqua secularis persona se de ipsorum bonis aliquatenus intromittat vel presumat ab ipsis exactiones aliquas extorquere.

In demselben Sinne sprach sich der Kaiser Heinrich VI. d. d. Worms 1193 in einem dem Cisterzienserkloster Ebrach ertheilten Diplom aus, worin er dem Kloster die Schenkung eines Prädiums bei Schwabach bestätigte: Item praedium in nostram imperialem defensionem accipimus decernentes, ut penitus nullam ullius Ebracensis et incolae praedii ejusdem patiantur exactionem nec ullum habeant advocatum nisi eum solum, qui romanum tenet imperium vel quem ipsi fratres ad suae defensionis elegerint subsidium. Diese Bestimmung bestätigte der Kaiser Philipp d. d. Nürnberg im J. 1200 mit den Worten: Profitemur, totam possessionem Schwabach fratribus Ebracensibus nos velle tueri regali defensione neque alium eis in eisdem bonis advocatum esse, quam romani sceptri majestatem aut quem ipsi fratres Ebracenses providerint. Fast wörtlich gleichlautend wurde diese Bestimmung Philipps von dem an dessen Stelle gewählten Gegenkaiser Otto wiederholt.

[28] Der Kaiser Konrad IV. sagt in einem an das Kloster Ebrach ergangenen Erlaß: Ipsam ecclesiam Ebracensem sub nostrae et imperii protectionis praesidio assumsimus speciali auctoritate paterna, firmiter statuentes, ut, sicut ordo cistertiensis ab omni advocatorum genere juxta primariam institutionem suam semper liber exstitit et immunis, sic deinceps eadem ecclesia, excepto solo romanorum imperatore, nulli prorsus advocatorum, nisi cui voluntarie sese subjecerit, sit subjecta. Der Kaiser spricht hier aus, daß das Kloster keinem andern Schutzherrn untergeben sei, als dem Kaiser, und daß der Cisterzienserorden, seinen ursprünglichen Statuten zufolge, von jeder Art von Schutzherren immer befreit gewesen sei.

Kaiser Heinrich VII. wurde vom Abt Heinrich von Hirschlach und Konvent zu Heilsbronn unter Vorlage der Klosterprivilegien gebeten, den Heilsbronner Hof zu Sommerhausen von gewissen Abgaben freizusprechen. Der Kaiser gewährte die Bitte gern, schon im Hinblick auf die Verdienste des Klosters, besonders aber weil der Bischof Otto die Beschirmung des Klosters gleich bei der Klosterstiftung dem Kaiser übertragen habe. Der Kaiser Heinrich erklärte daher: Et ex eo precipue, quod ab ipsius vestri monasterii fundationis initio per fundatorem vestrum sanctum Ottonem, episcopum babenbergensem, nostre regie protectioni vestra defensio specialiter est commissa, prout in vestris privilegiis nobis exhibitis plenius [c]ontinetur. Datum in Nuremberch pridie Idus Marcii 1310, regni nostri vero anno secundo.

Vorhin wurde erwähnt, daß der Schirmherr gewisse jährliche Renten bezog. Diese Bezüge mehrten sich mit der Erweiterung des Klostergebietes. Nachher werden wir sehen, daß der oft in der Ferne wohnende Kaiser nicht immer im Stande war, das weit ausgedehnte Klostergebiet allseitig gegen Beeinträchtigungen zu schützen; er trug daher da und dort einem kaiserlichen Vasallen auf, dem Kloster beizustehen. Dann bezogen diese stellvertretenden Schutzherren die jährlichen schutzherrlichen Renten; sie griffen aber gern weiter und erlaubten sich, das Kloster ungebührlich [29] zu belasten und auszubeuten. Dann wendeten sich die Äbte beschwerend an den Kaiser und baten, da kein Schutz mehr nöthig sei, die lästigen Stellvertreter zu beseitigen und den alleinigen Schutz wieder zu übernehmen. So verfuhr z. B. der 19. Abt Arnold (s. unten Abschn. III). Daher dessen Reise nach Prag zu dem ihm sehr gewogenen und von ihm oft bewirtheten Kaiser Karl IV. Seine Reise hatte den gewünschten Erfolg. Denn der Kaiser händigte ihm eine „Handveste“ ein d. d. Prag 29. Januar 1359, worin er u. A. erklärte: „In solcher Bescheidenheit (mit solchem Bescheide), daß wir sie, ihr Kloster, Leut und Gut Niemand zu vogteien (keinen Schirmvogt über sie setzen) oder zum Vogtsrecht empfehlen wollen, und daß keine weltliche Person sie betrüben, noch Schatzung oder Steuer erfordern soll. Auch erkennen wir, daß der genannte Abt und Konvent ihre Leute sollen selber richten und von ihren Gerichten zu Niemand Andern geladen werden, als nur allein vor die kaiserliche Würde, daß er um alle Sach an keiner andern Statt vor weltlichem Gericht nur allein vor uns und unsern Nachkommen, römischen Kaisern und Königen, oder vor dem Hofrichter eines kaiserlichen Hofes zu Rehte (Recht) stehen soll.“ etc. Das angehängte, nicht mehr vorhandene Siegel war ohne Zweifel nur das kaiserliche Kabinetssiegel und die deutsch abgefaßte „Handveste“ nur eine Kabinetsordre, da derselben keine Namen von Zeugen beigeschrieben sind. Daher die weitere Bitte des Abts an den Kaiser um einen Erlaß, zwar in demselben Sinne, aber in erweiterter Form. Der Kaiser entsprach noch in demselben Jahre (Prag, 2. Idus Sept. 1359) dem Wunsche des Abts, welcher, wie es scheint, während des Jahres molestirt worden war. Darauf deuten folgende Worte im Eingang des kaiserlichen Erlasses: Imperialibus auxiliis a molestiis, quas eis plerumque mundane ambicionis molitur malicia, nitimur sublevare. Weiter erklärt hierauf der Kaiser: quod ipsos (Abbatem et conventum monasterii in Halsprunn) vel etiam bona ipsorum pretextu advocacie nemini committemus. Recognoscentes etiam supradicto abbati, successoribus ejus et procuratoribus monasterii plenum [30] jus suos homines judicandi competere, nec alterius stabunt judicio nisi tantum roman. imperatorie dignitatis seu judice imperiali aut regalis curie. Zuwiderhandelnde werden mit einer Strafe von 100 Pfund Goldes bedroht. Dem Erlaß ist das goldene Siegel, aurea bulla, angehängt. Die beigeschriebenen Zeugen sind: der Erzbischof von Prag, der kaiserliche Kanzler, Bischöfe, der Herzog von Sachsen als Erzkanzler, der Pfalzgraf und Herzog von Bayern, der Markgraf von Meißen und andere Fürsten und Grafen. Der umsichtige Abt Arnold begab sich von Prag nach Karlstein, legte dem dortigen kaiserlichen Hofgerichte diese beiden ihm wichtigen Dokumente vor und ließ sich 4 beglaubigte Abschriften fertigen. In der vom Hofgerichte hierüber ausgestellten, deutsch verfaßten Ausfertigung heißt es: „Wir Bolko, von Gottes Gnaden Herzog von Opol, des allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn Karls römischen Kaisers zu der Zeit Hofrichter, bekennen, daß für uns kam im Gericht der geistliche Herr Arnold, Abt zu Halsbrunne, der zeigte zwei Briefe, einen mit des Kaisers goldener Bulle, den andern mit dem Insiegel seiner Majestät versiegelt, und bat, dieselben im Gerichte vorzulesen und etliche der darin enthaltenen besonderen Artikel von Gerichtswegen mit des Hofgerichts Insiegel zu bestätigen und ihm einzuhändigen, damit er und seine Nachkommen nachweisen könnten, daß ihnen diese Begnadung und Freiheit ertheilt worden sei. Da fragten wir die Ritter, was sie Recht deuchte? Diese urtheilten auf ihren Eid, daß wir das billig thäten. So thun wir zu wissen, daß der Kaiser dem Abt und seinem Kloster diese Gnaden ertheilt hat mit dem Bescheid, daß er sie, ihr Kloster, Leut und Gut Niemanden zur Vogtei oder zum Vogtrecht empfehlen wolle und daß keine weltliche Person sie betrüben, noch Zwangsal, Schatzung oder Steuer anfordern soll. Auch verordnet unser Kaiser, daß sie ihre Leute selber richten sollen und daß dieselben Leute von ihrem Gerichte zu Niemand anders geladen werden sollen, als nur allein vor die kaiserliche Würde oder vor den Hofrichter eines kaiserlichen Hofes. Da nun diese Artikel ganz in den vorgenannten Handvesten und Briefen begriffen sind, so [31] geben wir ihnen diesen Brief zur Bestätigung von Gerichtswegen, versiegelt mit dem kaiserlichen Hofgerichtssiegel. Karlstein, 1359 am Tage nach der 11.000 Meyde Tag (21. Okt.).“

Der nachfolgende 20. Abt Berthold Stromair, gleich umsichtig wie sein Vorgänger, ließ sich vom nachfolgenden Kaiser Wenzel d. d. Nürnberg 16. Juli 1398 den ebenbesprochenen Erlaß des vorigen Kaisers bestätigen. Im Bestätigungsbriefe sind die Bestimmungen Karls IV. wörtlich wiederholt, namentlich die über das ausschließlich dem Kaiser zustehende Schirmvogtamt. Wenzels Nachfolger, Ruprecht von der Pfalz, kam gleich nach seiner Thronbesteigung nach Nürnberg und Heilsbronn und wurde hier vom Abte Stromair gebeten, die von den früheren Kaisern dem Kloster ertheilten Privilegien zu bestätigen. Der Kaiser Ruprecht erklärte hierauf in einem dem Abt und Konvent zugestellten Erlasse d. d. Nürnberg, 5. Febr. 1401 u. A.: „daß wir sie, ihr Kloster, Leute und Güter Niemand zu Vögten oder Vogtrechten empfehlen noch versetzen wollen etc.“ Weiteres über diesen Erlaß im III. Abschn. beim genannten Abt Stromair. Gleich umsichtig ließ sich der 26. Abt Wenk vom Kaiser Karl V. auf dem durch Luther besonders denkwürdigen Reichstag zu Worms im J. 1521 die Klosterprivilegien bestätigen, insonderheit die ebengedachten kaiserlichen Bestimmungen von 1401. Diese Bestimmungen, namentlich in Betreff des alleinigen Schirmherrschaft des Kaisers, wiederholte Karl V. Wort für Wort. Datum Worms, 7. Mai 1521.

Aus der vorstehenden urkundlichen Darlegung geht klar hervor, daß der Bischof Otto in seinem Stiftungsbriefe lediglich den jeweiligen Kaiser als Schirmherr des Klosters vor Augen hatte. Gleichwohl wurde wiederholt behauptet, Otto habe im Stiftungsbriefe dem Grafen Rapoto von Abenberg[1] das Schirmvogtamt übertragen: eine der vorstehenden urkundlichen Darlegung geradezu widersprechende Behauptung, welche schon von vornherein als unstatthaft erscheint, da urkundlich feststeht, [32] daß der Graf Rapoto bei der Klosterstiftung dem Unternehmen noch fern, ja feindlich gegenüber stand. Siehe Beitr. S. 8 u. 9. Dem Gegner seines Unternehmens hat der Klosterstifter die Schirmvogtei gewiß nicht übertragen. Rapoto erscheint auch später, nachdem er aus einem Gegner ein Freund und Wohlthäter des Klosters geworden war, niemals als Schirmer Heilsbronnischer Besitzungen. Im VII. Abschn. werden wir sehen, daß der Bischof Otto 1124, sonach acht Jahre vor der Stiftung seines Klosters Heilsbronn, Güter in Unterschlauersbach dem Michaelskloster in Bamberg schenkte und die Beschirmung derselben dem Grafen Rapoto auftrug. Diese Güter wurden zwar in späterer Zeit heilsbronnisch, aber nicht geschützt vom Grafen Rapoto, welcher damals seit mehr als hundert Jahren bereits unter den Todten war. Wir werden nachher sehen, daß die Kaiser bei ihrer Anwesenheit in Nürnberg und Heilsbronn von den Äbten um Schutz gegen Schädiger gebeten wurden. Dieser Fall kam jedoch zu Rapoto’s Zeit noch nicht vor, sondern erst später, als das Kloster von Päpsten und Kaisern das Privilegium der Zehnt- und Steuerfreiheit erhielt, wodurch die Rechte Anderer geschädigt wurden. Daher überall, wo das Kloster Grundbesitz erwarb, Opposition von Seite der durch diesen Gewaltakt benachtheiligten Pfarrer, Bischöfe, Grafen, Edelleute und anderer Zehent- und Steuerberechtigten. Gegen diese Opponenten suchte und fand das Kloster Hilfe bei seinen Schirmvögten, den Kaisern. So insonderheit der 13. Abt Heinrich von Hirschlach, über dessen persönlichen Verkehr mit den Kaisern Rudolf von Habsburg, Adolf, Albrecht, Heinrich VII. und Ludwig dem Bayer nachher Näheres berichtet werden wird. Im Jahre 1288 bat der Abt den Kaiser Rudolf während dessen Anwesenheit in Nürnberg oder Heilsbronn um Schutz und Beistand gegen Opponenten, welche bezüglich der in den nachgenannten Ortschaften vom Kloster acquirirten Güter in der Probstei Zenn Protest einlegten. Der Kaiser übertrug die Beschützung des Klosters selbstverständlich nicht dem Burggrafen Friedrich III.[2] von Nürnberg, welcher, wie in den Beiträgen [33] S. 65 berichtet wurde, längere Zeit mit dem Kloster haderte, sondern dem Grafen Ludwig von Oettingen, jedoch nur auf sechs Jahre. Dabei sollte der Abt befugt sein, zu jeder Zeit die Beseitigung der Beschirmung zu verlangen. Fürsorglich ließ sich der Abt um Weihnachten 1288 vom Grafen urkunden wie folgt; „Ludewicus D. g. comes de Otingen. Cum ex commisso nobis domini Rudolfi romanorum regis mandato quasdem possessiones monasterii in Halsprunne, videlicet in villis Rosenpach, Cottenhofsteten, Rupoldsdorf, Ebne, Stockheim, Niwensteten, Sunderna et alibi simili conditione nobis commissas ob magnam monasterii instantiam ad honorem Dei et beate virginis in nostram protectionem assumsimus: volumus, ut officiales nostri seu advocati, sive filiorum bone recordationis fratris nostri Cunradi advocati, quorum puerorum tutores existimus, quibus in possessionibus dictis jam commisimus vicem nostram contra raptorum et invasorum malitiam, abbati et conventui defensionis praesidio assistentes, non permittant, eos in personis ac bonis perturbari. Quocunque die vel loco abbas et conventus nostram protectionem duxerit revocandam, ipso die et loco sit revocata. Datum in castro nostro Walrstein 1288.“ Nachdem der Zweck erreicht, die für das Kloster kostspielige Protektion nicht mehr nöthig und das Sexennium zu Ende war, so bat der Abt den Grafen um Beseitigung des stellvertretenden Schutzes, und ließ sich 1293 ein Dokument vom Grafen einhändigen, worin dieser erklärte: „daß er nun nach Ablauf der sechs Jahre nicht mehr Schirmer des Klosters sei.“ Wie in der Probstei Zenn, so regte sich fast gleichzeitig in aliquot pagis Rhetiae, in der Gegend des Hesselberges, die Opposition gegen das Kloster. Auf Ersuchen des Abts Heinrich trug der in Nürnberg weilende Kaiser Rudolf demselben Grafen Ludwig von Oettingen auf: „Abt und Konvent sammt Gütern, Rechten und Leuten kräftig zu schützen. Intuentes multa et utilia, quae honorati et religiosi viri abbas et conventus de Halsprunne nobis impenderunt obsequia, dignum judicamus et censemus [34] rationale, ut, ne iidem absentiae nostrae tempore injuriarum aggraventur incommodis, eis de speciali tuitionis praesidio regalis nostra benignitas aliqualiter studeat providere.“ Zugleich gebot der Kaiser seinen Vasallen (prudentibus viris, officiatis seu ministris dilectis suis fidelibus) in Dinkelsbühl, Aufkirchen und Nördlingen, zu dieser Beschützung mitzuwirken. Der Schluß des Erlasses lautet: „Datum Nurnberch 5. Id. Febr., regni nostri anno 16.“ Das Ausstellungsjahr ist sonach ohne Zweifel 1289.

Vierundvierzig Jahre später, nachdem der Kaiser Rudolf, der Abt Heinrich und der Burggraf Friedrich III. zu ihren Vätern heimgegangen waren, bedurfte das Kloster wieder eines stellvertretenden Schirmers. Um einen solchen bat der 16. Abt Gamsfelder den Kaiser Ludwig von Bayern, welcher im August 1333 bei dem Abt in Heilsbronn zu Gast war. Der Kaiser übertrug die Beschirmung den beiden Burggrafen Johann II. und Albrecht I., dem Schönen, laut folgender, deutsch verabfaßten Verfügung d. d. Nürnberg, Sonntag vor Thomas 1333: „Wir verichen, daß wir dem Abt und Konvent zu Halsbrunnen die Gnade gethan haben, daß wir das Gottshaus mit Leuten und Gütern in unsern Schirm genommen haben. Da wir nun zu allen Zeiten bei ihnen nicht sein mögen, haben wir ihnen die Gnade gethan, daß wir wollen, daß unsere lieben Getreuen, die Burggrafen zu Nürnberg, das Kloster mit Leuten und Gütern an unserer Statt schirmen vor aller mänclich bis nun zu Weihnachten und dann über vier ganze Jahre. Wir gebieten den obengenannten Burggrafen, daß sie das Kloster an unserer Statt schirmen und nicht gestatten, daß sie Jemand beschwere noch in ihrer Freiheit überfahre.“ Inhaltlich dieses kaiserlichen Auftrages hatten die beiden Burggrafen das Kloster während der 4 Jahre von 1333 bis 37 zu schützen. Daß sie sich aber dabei Ungebührliches erlaubten, geht daraus hervor, daß der Kaiser noch im Laufe dieser 4 Jahre d. d. Nürnberg, am 2. Tage vor Allerheiligen 1336 zur Sicherstellung des Klosters verordnete: Abbati et conventui ac eorum monasterio hanc facimus gratiam [35] specialem, ut nullus advocatus, judex, officiatus aut alius, homines et colonos, bona et possessiones eorum excolentes per exactionem alicujus steure, contribucionis seu servicii molestare audeat vel quicquam petere ab eisdem, aut jurisdictionem in eos qualemcunque exercere. Bald nach Ablauf der vierjährigen Schirmperiode war wieder ein stellvertretender Schutz nöthig. Der Kaiser Ludwig verordnete daher d. d. Nürnberg am Allerheiligentag 1339 wie folgt: „Wir entbieten dem vesten Mann Burkhard von Seckendorf unsere Huld. Wir haben vor, den edlen Mann Johann (II.), Burggrafen zu Nürnberg, den geistlichen Mannen, dem Abt und Konvent zu Halsprunn, ihrem Gotteshaus, ihren Leuten und Gütern zu einem Schirmer zu geben, daß er sie von unsererwegen schirmen soll. Nun mögen (können) sie denselben Burggrafen nicht allezeit gehaben zu allen ihren Sachen, wenn ihnen das Noth geschieht. Geben wir dich auch zu dem ehegenannten Burggrafen dem Gottshaus zu Halsprunne zu einem Schirmer und wollen und heißen dich ernstlich, daß du den Abt, Konvent und ihre Leute und Güter von unserer und des Reichswegen schirmest als lang, bis daß wir oder sie das widerrufen. Und wenn das geschieht, so sollst du mit ihnen noch mit ihr Gottshaus Leuten und Gütern von dieser Empfehlnuß wegen fürbaß nicht mehr zu schaffen haben.“ Aus diesen Verordnungen erhellt, daß die den beiden Burggrafen übertragene Schirmvogtei nach Ablauf der festgesetzten 4 Jahre nicht verlängert, daß die abermals nöthig gewordene Beschirmung nicht wieder den beiden Burggrafen, sondern dem Burggrafen Johann allein übertragen wurde, und zwar auf Bitten des Klosters, welches aber, wenn keine Beschirmung mehr nöthig war, beim Kaiser sofort beantragen konnte, die stellvertretende Beschirmung wieder zu beseitigen; ferner, daß Burkhard von Seckendorf vom Kaiser den Auftrag erhielt, das Kloster zu schirmen anstatt des Burggrafen in dessen Abwesenheit. Permanenter Schirmvogt des Klosters war einzig und allein der Kaiser, welcher aber, wenn es ihm und dem Kloster nöthig schien, sich durch Näherwohnende vorübergehend vertreten ließ, z. B. wie eben gezeigt [36] wurde, durch Grafen von Oettingen, Burggrafen von Nürnberg und andere kaiserliche Vasallen. Daß schon dem Burggrafen Friedrich III.[3] (1297 in Heilsbronn begraben) die Beschirmung des Klosters vom Kaiser übertragen worden sei, wurde zwar wiederholt behauptet, aber urkundlich nicht nachgewiesen. Dieser Burggraf erscheint in den Urkunden zwar wiederholt als Vorsitzender des kaiserlichen Provinzialgerichts, niemals aber als Schirmvogt des Klosters Heilsbronn. In der von ihm durch Untersiegelung beglaubigten Urkunde, welche in den „Beiträgen“ S. 65 besprochen wurde und unten im VII. Abschnitt bei „Oberndorf“ besprochen werden wird, charakterisirt er sich selbst nicht als Schirmer, sondern als Schädiger des Klosters. Wenn man aber 200 Jahre später gleichwohl behauptete, der Burggraf Friedrich III. und überhaupt jeder Burggraf von Nürnberg sei des Klosters Schirmvogt gewesen, so geschah es, weil man in der späteren markgräflichen Zeit nachzuweisen suchte: den Markgrafen von Onolzbach stehe die Territorialherrschaft über das Kloster zu, weil schon ihre Ahnen Vorgesetzte und Schirmherren desselben gewesen seien. Dem Kurfürsten Friedrich I. kam eine derartige Behauptung noch nicht in den Sinn. Denn in seiner in den Beiträgen S. 94 und 105 mitgetheilten Schuldverschreibung vom Jahre 1428 spricht er offen aus, daß er weder Territorial- noch Schirmherrschaft beanspruche, sondern im Gegentheil anerkenne, daß das Kloster eine gleichberechtigte, ihm nicht untergebene, gleich ihm lediglich und unmittelbar dem Kaiser unterworfene Korporation sei, von welcher er eine Unterstützung nicht zu fordern, sondern lediglich zu erbitten habe. Ganz anders sprachen sich, und zwar schon vor der Reformation, die späteren Fürsten aus, denen gegenüber das Kloster seine Unabhängigkeit nicht mehr behaupten konnte. Die hier bezeichneten späteren Fürsten sind der Kurfürst Albrecht Achilles und seine Söhne und Enkel. In den Beitr. S. 102 bis 148 ist Näheres hierüber mitgetheilt. In einem Erlaß des Markgrafen Georg und seines Neffen Albrecht Alcibiades [37] v. J. 1539 heißt es: „Nachdem die Würdigen Andächtigen, unsere lieben Getreuen Abt und Konvent des Klosters zu Hailsbronn im Schutz und Schirm unserer Voreltern, der Markgrafen und Burggrafen ob 200 und mehr Jahren gewesen und das Kloster in unserem Gebiete liegt, so versprechen wir, sie sammt ihren Zugehörigen an Leib, Hab und Gütern, sowohl wie Andere unserer Landschaft zu schützen und zu schirmen, damit dieselben bei ihren wohlhergebrachten Rechten, Begnadungen, Freiheiten, Hab und Gütern bleiben mögen.“ Um nicht sofort Hab und Gut zu verlieren, ging das Kloster auf dieses Versprechen ein unter Anerkennung der dem Kloster oktroyirten markgräflichen Territorial- und Schirmvogteiherrschaft. Der damalige Abt Schopper wollte durch Zulassung eines kleineren Übels ein größeres verhüten. Wie viel er mit seinem markgräflichen Schirmherrn zu kämpfen hatte, wird Abschn. III. bei diesem Abte berichtet werden. Noch dreister und im geraden Widerspruch mit der urkundlichen Wahrheit sprechen sich spätere markgräfliche Erlasse über die angeblich althergebrachte Territorial- und Schirmherrschaft aus, nachdem das Kloster längst aufgelöst und den Markgrafen zugefallen war. In einem von Hocker (Suppl. S. 18) mitgetheilten markgräflichen Erlasse von 1628 heißt es: „Es ist männiglich unverborgen, daß das Kloster Heilsbronn unstreitig und ohne allen Zweifel in dem Burggrafthum Nürnberg und in dessen Territorio und Obrigkeit gelegen, den brandenburgischen Ämtern unterworfen, dessen Schutz und Schirm nicht allein vor 300 Jahren die Burggrafen zu Nürnberg, hernach Markgrafen und Kurfürsten zu Brandenburg ohne Unterbruch continuirt; sondern es sind auch die Markgrafen von den Äbten für ihre von Gott vorgesetzte ordentliche Obrigkeit anerkannt worden. Auch haben Abt und Convent die Landesanlagen mit andern Unterthanen getragen, die Schulden pro quota erleichtert, wie die übrigen Unterthanen alle ausgegangenen Verordnungen unterthänig angenommen, alles vor unvordenklichen Jahren. Auch sind Äbte vor der fürstlichen Regierung zu Onolzbach verklagt worden. Auch ist das Kloster dem Landesfürsten zu ungemessenen Frohnen, [38] Ablager, Azung, Unterhaltung der Jägerei und Hunde obligirt gewesen, zu geschweigen die jährlichen unterschiedlichen Ochsen und ander Vieh in das Kloster zur Mastung gestellt, so nachmals zur Hofhaltung in Onolzbach gebraucht worden. Nicht weniger hat Brandenburg, als der Landesfürst, die Äbte jährlich zur Rechnung angehalten, und sie ohne Consens des Fürsten das Geringste nicht verändern dürfen. Beim Tod eines Abts hat Brandenburg die Inventur vorgenommen und die Wahl eines neuen Abts bewilligt. Der Electus hat sich bei dem Fürsten unterthänig angemeldet, die Confirmation gesucht, die gewöhnliche Pflicht geschworen und dem Fürsten versprochen, keinen andern Schutz- und Schirmherrn zu suchen noch zu haben und alles zu thun, was ihm von Ihro Fürstlich Gnaden bescheiden würde ohne alle Widerrede. Item, daß er aus dem Kloster nicht kommen wolle, denn mit Ihro Fürstlich Gnaden Vorwissen und Erlaubniß.“ Von den hier berührten, in Folge der Reformation eingetretenen Vorgängen sind einige in den Beiträgen S. 104, 113 f., 131 f., 137 f., 167, 176 f. und 208 mitgetheilt worden. Einige derselben werden im III. Abschn. zur Sprache kommen.


  1. Vgl. v. Stillfried S. 6.
  2. Vgl. v. Stillfried S. 19.
  3. Vgl. v. Stillfried S. 17.
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