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jus suos homines judicandi competere, nec alterius stabunt judicio nisi tantum roman. imperatorie dignitatis seu judice imperiali aut regalis curie. Zuwiderhandelnde werden mit einer Strafe von 100 Pfund Goldes bedroht. Dem Erlaß ist das goldene Siegel, aurea bulla, angehängt. Die beigeschriebenen Zeugen sind: der Erzbischof von Prag, der kaiserliche Kanzler, Bischöfe, der Herzog von Sachsen als Erzkanzler, der Pfalzgraf und Herzog von Bayern, der Markgraf von Meißen und andere Fürsten und Grafen. Der umsichtige Abt Arnold begab sich von Prag nach Karlstein, legte dem dortigen kaiserlichen Hofgerichte diese beiden ihm wichtigen Dokumente vor und ließ sich 4 beglaubigte Abschriften fertigen. In der vom Hofgerichte hierüber ausgestellten, deutsch verfaßten Ausfertigung heißt es: „Wir Bolko, von Gottes Gnaden Herzog von Opol, des allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn Karls römischen Kaisers zu der Zeit Hofrichter, bekennen, daß für uns kam im Gericht der geistliche Herr Arnold, Abt zu Halsbrunne, der zeigte zwei Briefe, einen mit des Kaisers goldener Bulle, den andern mit dem Insiegel seiner Majestät versiegelt, und bat, dieselben im Gerichte vorzulesen und etliche der darin enthaltenen besonderen Artikel von Gerichtswegen mit des Hofgerichts Insiegel zu bestätigen und ihm einzuhändigen, damit er und seine Nachkommen nachweisen könnten, daß ihnen diese Begnadung und Freiheit ertheilt worden sei. Da fragten wir die Ritter, was sie Recht deuchte? Diese urtheilten auf ihren Eid, daß wir das billig thäten. So thun wir zu wissen, daß der Kaiser dem Abt und seinem Kloster diese Gnaden ertheilt hat mit dem Bescheid, daß er sie, ihr Kloster, Leut und Gut Niemanden zur Vogtei oder zum Vogtrecht empfehlen wolle und daß keine weltliche Person sie betrüben, noch Zwangsal, Schatzung oder Steuer anfordern soll. Auch verordnet unser Kaiser, daß sie ihre Leute selber richten sollen und daß dieselben Leute von ihrem Gerichte zu Niemand anders geladen werden sollen, als nur allein vor die kaiserliche Würde oder vor den Hofrichter eines kaiserlichen Hofes. Da nun diese Artikel ganz in den vorgenannten Handvesten und Briefen begriffen sind, so

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/46&oldid=- (Version vom 31.7.2018)