Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1/Reichs-Preßverordnungen

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X.

Reichs-Preßverordnungen.

(Neue und vollständige Sammlung der Reichsabschiede. 2. Teil. Frankfurt a. M. 1747. Abgedruckt auch in J. A. Collmann, „Quellen, Materialien und Kommentar des gemeinen deutschen Preßrechts“. Berlin 1844.)


1.

Abschied des Reichstags zu Nürnberg

auffgericht Anno 1524 am 18. April.

§. 28. Nachdem im Eingang vermerkt worden, daß die Stände als Schützer und Schirmherren des Glaubens das wormser Mandat mit Gehorsam beobachten werden, fährt der §. fort:

Darzu daß eine jede Obrigkeit bei ihren Druckereyen, und sonst allenthalben nothdürfftig Einsehens haben sollen, damit Schmachschrifft und Gemählde hinfürter gäntzlich abgethan werd und nicht weiter ausgebreitet: Und daß fürter der Druckerey halben, Inhalt unsers Mandats gehalten werde.

Ob aber jemands derselben Beschwerung oder Verhinderung begegnet oder zustünde, mag solches Unserm Statthalter und Regiment anzeigen, die haben von Uns Befehl, wie Wir ihnen auch hiermit ernstlich befehlen, den Ansuchenden Hülff und Rath mitzutheilen, darob zu halten und dasselbig Unser Mandat mit allem Fleiß zu exequiren.


2.

Abschied des Reichstags zu Speyer

Anno 1529 auffgericht. (22. April.)

§. 9. Darzu sollen und wollen wir, auch Churfürsten, Fürsten und Ständ des Reichs, mittlerzeit des Concilii, in allen Druckereyen und bey allen Buchführern, eines jeden Obrigkeiten mit allem möglichen Fleiß Versehung thun, das weiter nichts neues gedruckt, und sonderlich Schmähschrifften, weder öffentlich oder heimlich gedicht, gedruckt, zue kauffen feilgetragen oder ausgelegt werden, sondern was derhalben weiter gedicht, gedruckt oder feil gehabt wird, das soll zuvor von jeder Obrigkeit durch dazu verordnete verständige Personen besichtiget; Und so darin Mängel befunden, dasselbig zu drucken oder feil zu haben bei großer Straff nicht zugelassen, sondern also strenglich verboten und gehalten, auch der Dichter, Drucker und Verkauffer, so solch Gebot verfahren, durch die Obrigkeit, darunter sie gesessen oder betreten, nach Gelegenheit bestrafft werden.

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3.

Abschied des Reichstags zu Augsburg

vom 19. November 1530.

§. 2. Als nemlich, daß Unser ernstlicher Will, Meinung und Befehl sey, daß der Churfürst zu Sachsen samt seinen Mitverwandten mittler Zeit dieses gemeldten 15. Tages des Aprilis verordnen, daß nichts Neues, der Sachen des Glaubens halben in ihren Fürstenthumen, Landen und Gebieten getruckt, feilgehabt noch verkaufft werde: und daß alle Churfürsten, Fürsten und Stände des heiligen Reichs mittler Zeit dieses Bedachts gut Fried und Einigkeit halten sollen.

§. 58. Und nachdem durch die unordentliche Truckerey biß anhero viel Ubels entstanden, setzen, ordnen und wollen Wir, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Stand des Reichs Geistlich und Weltlich, mittler Zeit des künftigen Concilii in allen Truckereyen, auch bei allen Buchführern mit ernstem Fleiß Versehung thun, daß hinfürter nichts Neues, und sonderlich Schmähschrifft, Gemählets, oder dergleichen, weder öffentlich noch heimlich gedicht, getruckt oder feilgehabt werden, es sei denn zuvor durch dieselb Geistlich oder Weltlich Oberkeit darzu verordnete verständige Personen besichtigt, des Truckers Nahmen und Zunahmen, auch die Stadt, darinnen solches getruckt mit nehmlichen Worten darinnen gesetzt Und wo also darinn Mangel befunden, soll dasselbig zu drucken oder feil zu haben, nicht zugelassen, was auch solcher Schmähe- oder dergleichen Bücher hiervor getruckt, soll nicht feil gehabt oder verkaufft werden. Und wo der Tichter, Trucker und Verkauffer solch Ordnung und Gebott überfahren, soll er durch die Obrigkeit, darunter er gesessen oder betretten, nach Gelegenheit an Leib oder Gut gestrafft werden. Und wo einige Obrigkeit, sie wäre wer sie wolle, hierinn lässig befunden würde, alsdann mag und soll Unser Kayserlicher Fiscal, gegen derselben Obrigkeit um die Straff procediren und fortfahren, welche Straff nach Gelegenheit jeder Oberkeit, und derselben Fahrlässigkeit, Unser Kayserlich Kammergericht zu setzen und zu taxiren Macht haben soll.


4.

Kaiser Karl des Fünften Peinlich Hals-Gerichts-Ordnung von 1532.

(Ausgabe von H. Zöpfl. Heidelberg 1842.)

Art. 110. Straff schrifftlicher unrechtlicher peinlicher Schmehung.

Item welcher jemandt durch Schmachschrifft, zu Latein libel famosus genant, die er außbreittet und sich nach Ordnung der Recht mit seinem rechten [777] Tauff- und Zunamen nit unterschreibt, unrechtlicher unschuldger Weiß Laster und Ubel zumist, wo die mit Wahrheit erfunden würden, daß der geschmecht an seinem Leib, Leben oder Ehren peinlich gestrafft werden möcht, derselbig boßhafftig Lesterer soll nach Erfindung solcher Übelthat, als die Recht sagen, mit der Peen, inn welche er den unschuldigen geschmechten durch sein böse unwahrhafftige Lesterschrifft hat bringen wöllen, gestrafft werden. Und ob sich auch gleichwol die aufgelegt Schmach der zugemessen That inn der Wahrheit erfünde, soll dennoch der Außruffer solcher Schmach nach vermög der Recht und Ermessung des Richters gestrafft werden.


5.

Abschied des Reichstags zu Regensburg.

Anno 1541 auffgericht. (29. Juli.)

§. 40. Ferner haben Wir befunden, daß die Schmähschrifften, so im H. Reich hin und wieder an mehr Orten ausgebreitet werden, gemeinem Frieden nicht wenig verhinderlich und verletzlich seynd, auch zu allerhand Unruhe und Weiterung gelangen möchten: Und demnach Uns mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen verglichen, daß hinfüro in dem Heil. Reich keine Schmähschrifften, wie die Namen haben mogen, getruckt, feyl gehabt, kaufft, noch verkaufft, sondern wo die Tichter, Trucker, Kauffer oder Verkauffer betreten, darauf eine jede Obrigkeit fleißig Aufsehens zu haben verfügen, daß dieselben nach Gelegenheit der Schmähschrifften, so bey ihnen erfunden, ernstlich und härtiglich gestrafft werden sollen.


6.

Der Römisch Kayserl. Majestat Ordnung und Reformation guter Polizei,

zu Beförderung deß gemeinen Nutzens auff dem Reichstag zu Augspurg

Anno D. 1548 auffgericht. (30. Juni.)

XXXIV. Von Schmähschrifften, Gemählden und Gemächten.

§. 1. Wiewohl Wir auch auff hiebevor gehaltenen Reichstägen Uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs und der Abwesenden Bottschafften vereinigt und verglichen, auch Satzung und Ordnung im Druck ausgehen, und verkünden lassen haben, daß in allen Druckereyen, auch bey allen Buchführern, mit ernstem Fleiß Fürsehung gethan, daß hinführo nichts Neues, und sonderlich Schmähschrifften, Gemählds oder dergleichen, weder öffentlich noch heimlich gedicht, gedruckt, noch feil gehabt werden sollen, wie [778] denn dieselben Abschied ferner mitbringen: So befinden Wir doch, daß ob derselben Unser Satzung gar nichts gehalten, sondern daß solche schmähliche Bücher, Schrifften, Gemählds und Gemächts je länger, je mehr gedicht, gedruckt, gemacht, feil gehabt, und ausgebreitet werden.

Wenn wir nun zu Pflantzung und Erhaltung Christl. Lieb und Einigkeit und Verhütung Unruhe und Weiterung so daraus folgen möchte, Uns schuldig erkennen, indem gebührlichs Einsehens zu thun: So setzen und ordnen Wir, auch hiemit ernstlich gebietend, daß hinführo alle Buchdrucker, wo und an welchem Ort die im Heil. Reich gesessen sind, bey Niederlegung ihres Handwerks, auch einer schweren Pön, nämlich N. Gülden, ihren ordentlichen Obrigkeiten, unabläßlich zu bezahlen, keine Bücher, klein oder groß, wie die Namen haben möchten, im Druck ausgehen lassen sollen, dieselben seyen denn zuvor, durch ihre ordentliche Obrigkeit, eines jeden Orts oder ihre dazu Verordnete besichtiget, und der Lehr der Christlichen Kirchen, deßgleichen dem Abschied deß Reichstags allhie, auch andern hievor auffgerichten Abschieden, so demselben jetzo allhie gemachten Abschied mit zuwider sind, gemäß befunden: Darzu daß sie nicht auffrührerisch oder schmählich, es treffe gleich hohe, niedere, gemeine oder sondere Personen an, und deßhalben approbirt und zugelassen. Bei gleicher Poen sollen auch alle obgemeldte Buchdrucker schuldig und verpflicht seyn, in alle Bücher, so sie also mit Zulassen der Oberkeit hinführo drucken werden, den Autorem oder Dichter des Buchs, auch seinen des Druckers Nahmen, deßgleichen die Stadt oder das Ort, da es gedruckt worden, unterschiedlich und mit Namen zu benennen, und zu vermelden.

§. 2. Ferner setzen, ordnen und wollen Wir, daß alle und jede Obrigkeiten Uns und dem heil. Reich unterworffen, ernstlich Einsehens thun und verschaffen sollen, daß nicht allein dem, wie obgemeldt treulich nachkommen und gelebt werde, sondern daß auch nichts, so der Catholischen allgemeinen Lehr, der heiligen Christlichen Kirchen ungemäß und widerwärtig, oder zu Unruhe und Weiterung Ursach geben, desgleichen auch nichts schmählichs, paßquillisches oder anderer Weiß, wie das Namen haben möcht, diesem jetzo allhie aufgerichten Abschied und andern Abschieden, so demselben nicht entgegen seynd, ungemäß, in was Schein das geschehen möchte, gedicht, geschrieben, in Druck gebracht, gemahlt, geschnitzt, gegossen oder gemacht, sondern wo solche und dergleichen Bücher, Schrifften, Gemählde, Abgüß, Geschnitzt und Gemächts im Druck oder sonst vorhanden wären, oder künfftiglich ausgingen und an Tag kämen, daß dieselbe nicht feil gehabt, gekaufft, umgetragen, noch ausgebreitet, sondern den Verkäuffern genommen, und so viel immer möglich untergedruckt werden, und soll nicht allein der Verkäuffer oder Feilhaber, sondern auch der Käuffer und andere, bei denen solche Bücher, Schmäh-Schrifften oder Gemählds-Pasquills [779] oder andere Weiß, sie seyen geschrieben, gemahlt, gedruckt, befunden, gefänglich angenommen, gütlich oder, wo es die Nothdurft erfordert, peinlich, wo ihm solche Bücher, Gemähld oder Schrifft herkommen, gefragt, und so der Author oder ein anderer, wer der wäre, von dem er, der gefangen, solche Schrifft, Gemähld oder Bücher überkommen, unter derselben Oberkeit gesessen, der soll alsbald auch gefänglich eingezogen: wäre er aber unter einer andern Herrschaft wonhaftig, derselben soll solches alsbald durch die Oberkeit, da der erste Feyl- oder Inhaber solcher Schrifften betretten, angezeigt, die abermals, wie vor laut, handeln, und dem also lang vorgeschriebener Maß nachgefragt und nachgegangen, biß der rechte Author befunden, der alsdann sampt denjenigen, so es also umgetragen, feyl gehabt oder sonst ausgegeben, vermög der Recht und je nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen darumb gestraft werden.

§. 3. Wo aber einige Oberkeit, wer die wäre oder wie sie Namen haben möcht, in Erkundigung solcher Ding, oder so es ihr angezeigt, darinnen fahrlässig handeln und nicht straffen würde: Alsdann soll Unser Kaiserl. Fiscal wider dieselbig auch den Tichter, Trucker oder die Buchführer und Verkäuffer auf gebührliche Straff procediren und handeln, welche Straff nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen Unser Kaiserl. Kammer-Gericht zu setzen und zu moderiren Macht und Befehl haben soll.

§. 4. Doch wo vor dieser Zeit etwan dergleichen Bücher, Gemähld und Schrifften hinter einen kommen und also hinter ihm blieben wären, der soll darum nicht gefährd werden: Aber dennoch schuldig seyn, so er die besünde, dieselbige nicht weiter auszubreiten, zu verschenken oder zu verkauffen, und also vorige Schmach wieder zu erneuern, sondern abweg zu thun oder dermaßen zu verwahren, daß sie niemands zu Schmach reichen oder gelangen mögen.


7.

Kaiser Karls V. Edict vom 30. Juni 1548.

(Chr. Ziegler, Corpus sanctionum pragmaticarum S. R. Imperii. Francof. ad. M. 1713. S. 1132.)

Wir Karl der Fünffte von Gottes Gnaden Röm. Kayser etc.

Entbieten allen und jeglichen Churfürsten, Fürsten etc. Unser Gnad und alles Guts. Ehrwürdig und Hohgebornen, Liebe Neven, Oheim, Churfürsten und Fürsten, Wohlgeborn, Edel, Ehrsam, Andächtig und Liebe Getreuen.

Als Wir in Unser Policei-Ordnung, an diesem Unseren gehaltenen Reichs-Tage allhier mit euer Lieb und euer And. und der Abwesenden Bottschaften und Gesandten Rath und Zuthun beratschlaget, geschlossen und auffgericht, unter andern geordnet und gesetzt haben, daß hinfüro alle Buchdrucker, wo und an welchen Enden die im heil. Reich gesessen seyn, bei [780] Niederlegung ihres Gewerbs auch einer schweren Peen, nehmlich fünffhundert Gulden in Gold, ihren ordentlichen Obrigkeiten unabläßlich zu bezahlen, keine Bücher, klein oder groß, wie die Namen haben möchten, in Truck außgehen lassen sollen, dieselben seyn denn zuvor etc. (der Polizei-Ordnung ganz entsprechend) Alles laut und Inhalt derselben Unser Ordnung und Satzung, die Wir also durch diß Unser offen Edict auch allen und jeden verkündigen, hiermit von Römischer Kayserl. Macht ernstlich gebietend, und wollen, daß ihr solche obberührte Unser Kayserl. Ordnung und Satzung allenthalben in Unser, des Reichs und euren Fürstenthümern, Landen, Städten, Flecken, Obrigkeiten und Gebieten von Stund an offentlich auch verkündiget, derselben alles Ihres Inhalts Vollziehung thut, und gegen den überfahrnen mit obbestimmten Peenen ernstlich verfahret und handelt, und hierin niemands verschonet, auch in dem allen nicht ungehorsam noch säumig erscheinet, in keine Weise noch Wege, so lieb euch sey Unser und des Reichs schwere Ungnade, und obbestimmte Peen und Straffe zu vermeiden, das meinen Wir ernstlich. Geben in Unser und des Reichs Stadt Augspurg am letzten Tag des Monats Junii nach Christi unsers Herrn Geburth funffzehenhundert und im achtundviertzigsten, Unsers Kayserthums im acht und zwanzigsten, und Unserer Reiche im drey und dreyßigsten Jahre.

 Carol. v. A. Perenot.

Ad mandatum Caesareae et Catholicae Majestatis proprium.

 Joh. Obernburger.


8.

Abschied des Kreistags zu Erfurt

vom 27. September 1567.

§. 61. Demnach auch in dieser Verordnung Unsere Kaiserliche Commissarien der Churfürsten, Fürsten, Bottschafften und andere Crayß-Obersten, Zu- und Nachgeordnete, auch an dero statt die deputirte Crayß-Räthe und Gesandte wohlbedächtlich zu Herzen und Gemüth geführet, welchermassen nunmehr eine gute Zeit von Jahren hero allerhand unruhige, leichtfertige und üppige Leut inn- und außerhalb des Reichs sich nicht gescheuet, vielfältige Schmachschrifften, Gemählde und aufrührische Tractaten zuwider Unserer Vorfahren, Unserer und des heil. Reichs derwegen nothwendiglichen publicirten Satzungen und Ordnungen in offenen Truck ausgehen zu lassen, und zu gemeinen Märkten zu feilen Kauf zu bringen, oder sonsten in andere guthertzige Leut, und sonderlich dem gemeinen Mann zuzuschieben, darzu dann nicht weniger andere hochschädliche unwahrhaffte Gedichte entweder unter dem Schein neuer Zeitungen oder Pasquillen, hin und wieder spargirt werden, [781] darinn je länger je mehr nicht allein die ringere Personen durch langmüthiges der Oberkeiten Zusehen, sondern auch sie die Obrigkeiten zugleich auch andere Churfürsten, Fürsten und Ständ, ja auch Unsere Kaiserliche Person selbst angetastet, auch wohl zu besorgen, so diesen falschen üppigen Dichtern also ohn gebührliche ernstliche Straff länger zugesehen werden sollte, daß dadurch ein solch Mißvertrauen und Verhetzung zwischen allerseits hohen und niedern Ständen erwecket, welches wol unversehenliche Empörung und viel Unheyls verursachen möchte.

§. 62. Wann sie Uns nun hierauf dessen, was vermelte Unsere Vorfahren am Reich statuirt, und derentwegen weiter in der zu Augspurg Anno viertzig acht aufgerichteten Polizeiordnung gesetzt worden, in Unterthänigkeit erinnern lassen, Wir auch ob solchem allem billich ungnädiges Mißfallen tragen, und zu Handhabung Unserer und des heil. Reichs Geboten und Ordnungen mit Gnaden geneigt dahin zu sehen und zu trachten, wie demnächst diesen leichtfertigen bösen leuten, als sondern Anstifftern aller Unruhe und selbst Auffrührern, beizukommen und sie zu wohlverdienter Straff vermög gemeiner beschriebener Recht und jetztermelter des heil. Reichs Constitutionen, Abschied und Ordnung gebracht werden mögen: So wollen Wir auf solche vorige Reichs-Abschied und Constitutionen deren auch der jetztgemelten fliegenden Zeitungen und deren Ding Abtrucker und Verkauffer halben Unsere offene Mandata ins Reich publiciren und ausgehen lassen.

§. 63. Setzen, ordnen und wollen hierauf, daß alle und jede Obrigkeiten, so Uns und dem heil. Reich unterworffen, ernstlichen Einsehens thun und verschaffen sollen, daß nicht allein solchen unsern Mandaten treulich nachkommen und gelebt werde, sondern daß auch nichts schmähliches, pasquillisch oder anderer Zeitungsweise, wie das Namen haben, oder zu einem solchen obvermelten Mißtrauen, Empörung und Unheyl im heil. Reich zu erwecken, verstanden werden möchte, in was Weise das Gedicht geschrieben, in Truck bracht, gemahlt, geschnitzt, gegossen oder gemacht wäre, in ihren Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Städten und Gebieten keineswegs feil gehabt, gekaufft, umbgetragen noch ausgebreitet werden, alles bei Poen und Straff der obgemelter gemeiner beschriebenen Recht und des Reichs Ordnungen.

9.

Abschied des Reichstags zu Speyer

Anno 1570 auffgericht. (11. Dezember.)

§. 154. Wiewol auch auff etlichen vorigen gehaltenen Reichs-Tägen bei schweren Poenen statuirt und gebotten worden, daß die Obrigkeiten bei [782] ihren Druckereyen, Buchführern und sonsten ernstliche Vorsehung thun sollen, damit keine Schmähbücher, Gemählde oder dergl. (dadurch nichts gutes, sondern nur Zanck, Aufruhr, Mißtrauen und Zertrennung alles friedlichen Wesens angestifft) offentlich oder heimlich gemacht, gedruckt, verkaufft, oder sonsten ausgehen: So kommen Wir doch in gewisse Erfahrung, daß solchem Unsrem und des Heil. Reichs Gebot an vielen Örtern nicht gelebt, sondern zugesehen werden will, daß hin und wieder allerley schamlose Schmehschrifften, Bücher, Karten und Gemählde gedruckt und gemahlet, ohne alles straffen, zuvorab auff den gemeinen Jahrmärkten, Messen und in anderen Versammlungen umbgetragen, feil gegeben, verkaufft und ausgebreitet, darunter dann auch niemand, es sei Obrigkeit, Herr oder Unterthan verschonet werde.

§. 155. Dieweil dann solche vermessene ungescheute Frechheit des lästerlichen Druckens, Mahlens und Schmähens, umb so viel mehr zu coerciren, und allenthalben abzustellen, haben Wir uns mit gemeinen Ständen und den Abgesandten dahin verglichen: Darauff setzen, ordnen und wollen Wir, daß hinfüro im gantzen Römischen Reich Buchdruckereien an keine andere Örter, denn in denen Städten, da Churfürsten und Fürsten ihr gewöhnliche Hoffhaltung haben, oder da Universitates studiorum gehalten, oder in ansehnlichen Reichstädten verstattet, aber sonsten alle Winkel-Druckereyen stracks abgeschafft werden sollen.

§. 156. Zum anderen soll auch kein Buchdrucker zugelassen werden, der nicht zuforderst von seiner Obrigkeit, da er häußlich sitzet, darzu redlich, ehrbar und aller Ding tuglich erkennt, auch daselbst sonderm leiblichen Eyd beladen, in seinem Trucken jetzigen und andren Reichsabschieden, sich gemäß zu verhalten. Zum dritten sollen einem jeden alle lasterliche schmähliche Bücher, Schrifften, Karten oder Gedicht in Truck zu geben oder zu trucken, durchaus bey hoher Straff, sowohl bey Verlust der Bücher und Truckereien verboten seyn. Zum vierten soll keiner etwas zu trucken Macht haben, das nicht zuvor von seiner Obrigkeit ersehen und also zu trucken ihme erlaubet wäre. Zum fünfften soll derselbe alsdann auch deß Dichters oder Authoris, gleichfalls seinen Namen und Zunamen, die Stadt und Jahrzahl darzu setzen.

§. 157. Da aber deren Ding eines oder mehr unterlassen, sollen nicht allein die getruckte Bücher, Schrifften oder Karten alsbald von der Obrigkeit confiscirt, sondern auch der Trucker, und bey weme die zu kauffen oder sonsten auszubreiten begriffen, an Gut oder sonsten nach Gestalt und vermog gemeiner Recht, unnachläßlich gestrafft werden.

§. 158. Mit gleichen Straffen und Ernst soll auch gegen denjenigen, so lästerlich schmähliche Gemählde machen, zu verkauffen, oder sonsten zu divulgiren umführen.

§. 159. Darum gebieten und wollen Wir, daß alle und jede Stände, [783] und Obrigkeiten, ob diesem Unsrem Gebott mit allem ernstlichen Fleiß halten, auch sonderlich ihre Truckereyen unverwarnter Ding visitiren, denn sie da in diesem jemand übersehen, colludiren oder keinen gebuhrenden Ernst und Straff gegen die Übertretter fürnehmen würden, sollen sie damit in Unsere schwere Ungnad gefallen seyn, und nach gestalten Dingen pro arbitrio von Uns gestrafft werden.


10.

Kaiserliche und des Reichs reformirte und gebesserte Polizei-Ordnung, zu Frankfurth,

Anno 1577 auffgericht. (9. November.)

Der XXXV. Titul.


Von Buchtruckern Schmähschrifften schmählichen Gemähls, Gedichten und Anschlägen.

§. 1. Wiewohl auff vielen hievor gehaltenen Reichstägen, weyland Unsre loblichen Vorfahren, sich mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des heil. Reichs und der abwesenden Bottschafften vereiniget und verglichen, auch Satzung und Ordnung im Druck ausgehen und verkündigen lassen haben, daß in allen Truckereyen, auch bey allen Buchführern und Händlern, mit ernstem Fleiß Versehung gethan, daß hinfüro nichts neues, so Oberkeit wegen nicht ersehen, insonderheit aber, daß keine Schmähschrifften, Gemählds oder dergleichen weder offentlich noch heimlich gedicht, getruckt und feyl gehabt werden sollen, wie dann dieselbe Abschied, sonderlich aber der in Anno etc. siebentzig zu Speyer auffgericht worden ist, ferner mitbringen: So befinden Wir doch, daß ob denselben Satzungen gar nichts gehalten, sondern daß solche schmähliche Bücher, Schrifften, Gemählds und Gemächts, je länger, je mehr gedicht, gedruckt, gemacht, feyl gehabt und ausgebreit werden.

§. 2. Wenn wir nun zu Pflantzung und Erhaltung Christl. Lieb und Einigkeit und Verhütung Unruhe und Weiterung, so daraus erfolgen möcht, Uns schuldig erkennen, in dem gebührlichen Einsehens zu thun: So setzen und ordnen Wir, auch hiermit ernstlich gebietend, daß hinfüro Buchtrucker, Verläger, oder Händler, wo und an welchen Orten die im Heil. Reich gesessen seyn, bei Niederlegung ihres Handwerks, auch einer schweren Peen, nach Ermässigung ihrer ordentlichen Oberkeit unnachlässig zu bezahlen, keine Bücher, klein oder groß, wie die Namen haben möchten, in Truck ausgehen lassen sollen, dieselben seyen dann zuvor durch ihre ordentliche Oberkeit eines jeden Ortes, oder ihre darzu Verordnete, besichtiget und der Lehr der Christlichen Kirchen, deßgleichen [784] den auffgerichten Reichsabschieden gemäß befunden, darzu daß sie nit aufrührisch oder schmählich, es treff gleich hohe und niedere Stände, gemeine oder sondere Personen an, und deßhalb approbirt und zugelassen. Bei gleicher Peen sollen auch alle obbemeldte Buchdrucker, Verläger und Händler schuldig und verpflicht seyn, in allen Büchern so sie also mit Zulassen der Oberkeit hinfüro trucken werden, den Authorem oder Dichter des Buchs, auch seinen des Truckers Namen, deßgleichen die Stadt oder deß Ort, da es getruckt worden, unterschiedlich und mit Namen zu benennen und zu vermelden.

§. 3. Und setzen, ordnen und wollen Wir, daß alle und jede Oberkeiten, Uns und dem H. Römisch Reich unterworffen, ernstlich Einsehens thun und verschaffen sollen, daß nit allein dem, wie obgemelt, treulich nachkommen und gelebt würde, sondern daß auch nichts, so der Christl. allgemeinen Lehr und zu Augspurg auffgerichten Religion Frieden ungemäß und widerwärtig, oder zu Unruhe und Weiterung Ursach geben, noch auch keine Famosbücher oder Schrifften, es habe der Author seinen Namen darunter gesetzt oder nit, deßgleichen auch nichts schmählichs oder Paßquillisch, oder in andrer Weiß, wie das Namen haben, und in was Schein das beschehen möcht, gedicht, geschrieben, in Truck bracht, gemahlt, geschnitzt, gegossen oder gemacht, sondern wo solche und dergleichen Bücher, Schrifften, Gemählde, Abgüß, Geschnitz und Gemächts, in Truck oder sonst vorhanden wären, oder künfftiglich außgingen, und an Tag kommen, daß dieselbe nicht feyl gehabt, gekaufft, umbtragen, noch außgebreit, sondern den Verkauffern genommen, und so viel immer moglich, untergetruckt werden. Und soll nicht allein der Verkauffer, oder Feylhaber, sondern auch der Käuffer, und andere, bey denen solche Bucher, Schmähschrifften oder Gemälds, Paßquills oder andere Weiß, sie seyen geschrieben, gemahlet oder getruckt, befunden, gefanglich angenommen, gutlich oder wo es die Rothdurfft erfordert, peinlich, wo ihm solche Bücher, Gemälds oder Schrifft herkommen, gefragt, und so der Author oder ein ander, wer der wäre, von dem er, der gefangen, solche Schrifft, Gemähld oder Bücher überkommen, unter derselben Oberkeit gesessen, der soll allsbald auch gefänglich eingezogen: wäre er aber unter einer andern Herrschafft wonhafftig, derselben soll solcher zur Stund durch die Oberkeit, da der erst Feyl-, oder Inhaber solcher Schrifften betretten, angezeigt, die abermals, wie vor laut, handeln, und dem also lang vorgeschriebener Maß nachgefraget und nachgegangen, bis der rechte Author befunden, der alsdann sampt denjenigen, so es also umbgetragen, feyl gehabt oder sonst außgeben, vermög der Recht, und je nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen, darumb andren zum abscheulichen Exempel, mit sonderm Ernst gestrafft werden.

§. 4. Wo aber einige Oberkeit, wer die wäre, oder wie sie Namen [785] haben möcht, in Erkundigung solcher Ding, oder so es ihr angezeigt, darinn fahrlässig handeln, und nicht straffen würde, alsdann wollen Wir entweder selbst, wider dieselbige auch den Dichter, Trucker, oder die Buchfuhrer, Händler und Verkauffer, ernstliche Straff fürnehmen lassen, oder aber soll Unser Kayserl. Fiscal Amtswegen, dargegen auff gebührliche Straff procediren und handeln, welche Straff nach Gelegenheit, und Gestalt der Sachen Unser Kayserl. Cammer Gericht zu setzen und zu moderiren Macht und Befelch haben soll.

§. 5. Doch, wo vor dieser Zeit etwan dergleichen Bücher, Gemählds oder Schrifften hinter einen kommen, und also hinter ihme bliben wären, der soll darumb nicht gefährt werden, aber dennoch schuldig seyn, so er die befünde, dieselbige nicht weiter außzubreiten, zu verschenken oder zu verkauffen und also vorige Schmach wieder zu erneuern, sondern allweg zu thun oder dermaßen zu verwahren, daß sie niemands zu Schmach gereichen und gelangen mögen.

§. 6. Und damit solchem allem desto steiffer und eigentlicher nachgesetzt, und dergleichen Famosbücher, Schrifft oder Gemälds umb so viel mehr vermitten werde; So ordnen und setzen Wir nochmals, daß im gantzen Römischen Reich die Buchtruckereyen an keinen anderen Örtern, dann in den Städten, da Churfürsten und Fürsten ihre gewöhnliche Hoffhaltung haben, oder da Universitates seyn, oder in ansehnlichen Reichsstädten verstattet, aber sonsten alle Winckeltruckereyen gestracks abgeschafft werden sollen: Deßgleichen soll auch kein Buchdrucker zugelassen werden, der nicht zuvorderst von seiner Oberkeit, darunter er häußlich sitzet, darzu redlich ehrbar und allerdings tauglich erkennt, auch daselbst mit sonderlichem leiblichem End beladen ist, in seinem Trucken sich obberührten jetzigen und künfftigen Reichsabschieden gemäß zu erzeigen und sich aller lästerlichen und schmählichen Bücher, Gemählds und Gedicht, gäntzlich zu enthalten.

§. 7. Wann Wir auch berichtet worden sind, daß in etlichen Landen dieser Brauch oder vielmehr Mißbrauch eingerissen, da dem Glaubiger auff sein Angesinnen von seinem Schuldner oder Bürgen nicht bezahlt wird, daß er derentwegen dieselbigen mit schändlichen Gemähld oder Brieffen, öffentlich anschlagen, schelten, beschreyen und beruffen lässet. Dieweil aber auch gantz ärgerlich, auch viel Zanks und Böses verursacht, darumb es ja in keinem Gebiet, darinn Recht und Billichkeit administrirt werden kann, zu verstatten: So wollen Wir dasselbig anschlagen, auch solche Geding und Pacta den Verschreibungen einzuverleiben hiemitt gäntzlich verbotten und auffgehoben, auch allen und jeden Oberkeiten in ihrem Gebiet, mit ernstlicher Straff gegen dem jenigen, so hernach des Anschlagens sich gebrauchen würde, zu verfahren befohlen haben.