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den auffgerichten Reichsabschieden gemäß befunden, darzu daß sie nit aufrührisch oder schmählich, es treff gleich hohe und niedere Stände, gemeine oder sondere Personen an, und deßhalb approbirt und zugelassen. Bei gleicher Peen sollen auch alle obbemeldte Buchdrucker, Verläger und Händler schuldig und verpflicht seyn, in allen Büchern so sie also mit Zulassen der Oberkeit hinfüro trucken werden, den Authorem oder Dichter des Buchs, auch seinen des Truckers Namen, deßgleichen die Stadt oder deß Ort, da es getruckt worden, unterschiedlich und mit Namen zu benennen und zu vermelden.

§. 3. Und setzen, ordnen und wollen Wir, daß alle und jede Oberkeiten, Uns und dem H. Römisch Reich unterworffen, ernstlich Einsehens thun und verschaffen sollen, daß nit allein dem, wie obgemelt, treulich nachkommen und gelebt würde, sondern daß auch nichts, so der Christl. allgemeinen Lehr und zu Augspurg auffgerichten Religion Frieden ungemäß und widerwärtig, oder zu Unruhe und Weiterung Ursach geben, noch auch keine Famosbücher oder Schrifften, es habe der Author seinen Namen darunter gesetzt oder nit, deßgleichen auch nichts schmählichs oder Paßquillisch, oder in andrer Weiß, wie das Namen haben, und in was Schein das beschehen möcht, gedicht, geschrieben, in Truck bracht, gemahlt, geschnitzt, gegossen oder gemacht, sondern wo solche und dergleichen Bücher, Schrifften, Gemählde, Abgüß, Geschnitz und Gemächts, in Truck oder sonst vorhanden wären, oder künfftiglich außgingen, und an Tag kommen, daß dieselbe nicht feyl gehabt, gekaufft, umbtragen, noch außgebreit, sondern den Verkauffern genommen, und so viel immer moglich, untergetruckt werden. Und soll nicht allein der Verkauffer, oder Feylhaber, sondern auch der Käuffer, und andere, bey denen solche Bucher, Schmähschrifften oder Gemälds, Paßquills oder andere Weiß, sie seyen geschrieben, gemahlet oder getruckt, befunden, gefanglich angenommen, gutlich oder wo es die Rothdurfft erfordert, peinlich, wo ihm solche Bücher, Gemälds oder Schrifft herkommen, gefragt, und so der Author oder ein ander, wer der wäre, von dem er, der gefangen, solche Schrifft, Gemähld oder Bücher überkommen, unter derselben Oberkeit gesessen, der soll allsbald auch gefänglich eingezogen: wäre er aber unter einer andern Herrschafft wonhafftig, derselben soll solcher zur Stund durch die Oberkeit, da der erst Feyl-, oder Inhaber solcher Schrifften betretten, angezeigt, die abermals, wie vor laut, handeln, und dem also lang vorgeschriebener Maß nachgefraget und nachgegangen, bis der rechte Author befunden, der alsdann sampt denjenigen, so es also umbgetragen, feyl gehabt oder sonst außgeben, vermög der Recht, und je nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen, darumb andren zum abscheulichen Exempel, mit sonderm Ernst gestrafft werden.

§. 4. Wo aber einige Oberkeit, wer die wäre, oder wie sie Namen

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 784. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/028&oldid=- (Version vom 1.8.2018)