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und Obrigkeiten, ob diesem Unsrem Gebott mit allem ernstlichen Fleiß halten, auch sonderlich ihre Truckereyen unverwarnter Ding visitiren, denn sie da in diesem jemand übersehen, colludiren oder keinen gebuhrenden Ernst und Straff gegen die Übertretter fürnehmen würden, sollen sie damit in Unsere schwere Ungnad gefallen seyn, und nach gestalten Dingen pro arbitrio von Uns gestrafft werden.


10.

Kaiserliche und des Reichs reformirte und gebesserte Polizei-Ordnung, zu Frankfurth,

Anno 1577 auffgericht. (9. November.)

Der XXXV. Titul.


Von Buchtruckern Schmähschrifften schmählichen Gemähls, Gedichten und Anschlägen.

§. 1. Wiewohl auff vielen hievor gehaltenen Reichstägen, weyland Unsre loblichen Vorfahren, sich mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des heil. Reichs und der abwesenden Bottschafften vereiniget und verglichen, auch Satzung und Ordnung im Druck ausgehen und verkündigen lassen haben, daß in allen Truckereyen, auch bey allen Buchführern und Händlern, mit ernstem Fleiß Versehung gethan, daß hinfüro nichts neues, so Oberkeit wegen nicht ersehen, insonderheit aber, daß keine Schmähschrifften, Gemählds oder dergleichen weder offentlich noch heimlich gedicht, getruckt und feyl gehabt werden sollen, wie dann dieselbe Abschied, sonderlich aber der in Anno etc. siebentzig zu Speyer auffgericht worden ist, ferner mitbringen: So befinden Wir doch, daß ob denselben Satzungen gar nichts gehalten, sondern daß solche schmähliche Bücher, Schrifften, Gemählds und Gemächts, je länger, je mehr gedicht, gedruckt, gemacht, feyl gehabt und ausgebreit werden.

§. 2. Wenn wir nun zu Pflantzung und Erhaltung Christl. Lieb und Einigkeit und Verhütung Unruhe und Weiterung, so daraus erfolgen möcht, Uns schuldig erkennen, in dem gebührlichen Einsehens zu thun: So setzen und ordnen Wir, auch hiermit ernstlich gebietend, daß hinfüro Buchtrucker, Verläger, oder Händler, wo und an welchen Orten die im Heil. Reich gesessen seyn, bei Niederlegung ihres Handwerks, auch einer schweren Peen, nach Ermässigung ihrer ordentlichen Oberkeit unnachlässig zu bezahlen, keine Bücher, klein oder groß, wie die Namen haben möchten, in Truck ausgehen lassen sollen, dieselben seyen dann zuvor durch ihre ordentliche Oberkeit eines jeden Ortes, oder ihre darzu Verordnete, besichtiget und der Lehr der Christlichen Kirchen, deßgleichen

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 783. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/027&oldid=- (Version vom 1.8.2018)