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oder andere Weiß, sie seyen geschrieben, gemahlt, gedruckt, befunden, gefänglich angenommen, gütlich oder, wo es die Nothdurft erfordert, peinlich, wo ihm solche Bücher, Gemähld oder Schrifft herkommen, gefragt, und so der Author oder ein anderer, wer der wäre, von dem er, der gefangen, solche Schrifft, Gemähld oder Bücher überkommen, unter derselben Oberkeit gesessen, der soll alsbald auch gefänglich eingezogen: wäre er aber unter einer andern Herrschaft wonhaftig, derselben soll solches alsbald durch die Oberkeit, da der erste Feyl- oder Inhaber solcher Schrifften betretten, angezeigt, die abermals, wie vor laut, handeln, und dem also lang vorgeschriebener Maß nachgefragt und nachgegangen, biß der rechte Author befunden, der alsdann sampt denjenigen, so es also umgetragen, feyl gehabt oder sonst ausgegeben, vermög der Recht und je nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen darumb gestraft werden.

§. 3. Wo aber einige Oberkeit, wer die wäre oder wie sie Namen haben möcht, in Erkundigung solcher Ding, oder so es ihr angezeigt, darinnen fahrlässig handeln und nicht straffen würde: Alsdann soll Unser Kaiserl. Fiscal wider dieselbig auch den Tichter, Trucker oder die Buchführer und Verkäuffer auf gebührliche Straff procediren und handeln, welche Straff nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen Unser Kaiserl. Kammer-Gericht zu setzen und zu moderiren Macht und Befehl haben soll.

§. 4. Doch wo vor dieser Zeit etwan dergleichen Bücher, Gemähld und Schrifften hinter einen kommen und also hinter ihm blieben wären, der soll darum nicht gefährd werden: Aber dennoch schuldig seyn, so er die besünde, dieselbige nicht weiter auszubreiten, zu verschenken oder zu verkauffen, und also vorige Schmach wieder zu erneuern, sondern abweg zu thun oder dermaßen zu verwahren, daß sie niemands zu Schmach reichen oder gelangen mögen.


7.

Kaiser Karls V. Edict vom 30. Juni 1548.

(Chr. Ziegler, Corpus sanctionum pragmaticarum S. R. Imperii. Francof. ad. M. 1713. S. 1132.)

Wir Karl der Fünffte von Gottes Gnaden Röm. Kayser etc.

Entbieten allen und jeglichen Churfürsten, Fürsten etc. Unser Gnad und alles Guts. Ehrwürdig und Hohgebornen, Liebe Neven, Oheim, Churfürsten und Fürsten, Wohlgeborn, Edel, Ehrsam, Andächtig und Liebe Getreuen.

Als Wir in Unser Policei-Ordnung, an diesem Unseren gehaltenen Reichs-Tage allhier mit euer Lieb und euer And. und der Abwesenden Bottschaften und Gesandten Rath und Zuthun beratschlaget, geschlossen und auffgericht, unter andern geordnet und gesetzt haben, daß hinfüro alle Buchdrucker, wo und an welchen Enden die im heil. Reich gesessen seyn, bei

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 779. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/023&oldid=- (Version vom 1.8.2018)