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darinn je länger je mehr nicht allein die ringere Personen durch langmüthiges der Oberkeiten Zusehen, sondern auch sie die Obrigkeiten zugleich auch andere Churfürsten, Fürsten und Ständ, ja auch Unsere Kaiserliche Person selbst angetastet, auch wohl zu besorgen, so diesen falschen üppigen Dichtern also ohn gebührliche ernstliche Straff länger zugesehen werden sollte, daß dadurch ein solch Mißvertrauen und Verhetzung zwischen allerseits hohen und niedern Ständen erwecket, welches wol unversehenliche Empörung und viel Unheyls verursachen möchte.

§. 62. Wann sie Uns nun hierauf dessen, was vermelte Unsere Vorfahren am Reich statuirt, und derentwegen weiter in der zu Augspurg Anno viertzig acht aufgerichteten Polizeiordnung gesetzt worden, in Unterthänigkeit erinnern lassen, Wir auch ob solchem allem billich ungnädiges Mißfallen tragen, und zu Handhabung Unserer und des heil. Reichs Geboten und Ordnungen mit Gnaden geneigt dahin zu sehen und zu trachten, wie demnächst diesen leichtfertigen bösen leuten, als sondern Anstifftern aller Unruhe und selbst Auffrührern, beizukommen und sie zu wohlverdienter Straff vermög gemeiner beschriebener Recht und jetztermelter des heil. Reichs Constitutionen, Abschied und Ordnung gebracht werden mögen: So wollen Wir auf solche vorige Reichs-Abschied und Constitutionen deren auch der jetztgemelten fliegenden Zeitungen und deren Ding Abtrucker und Verkauffer halben Unsere offene Mandata ins Reich publiciren und ausgehen lassen.

§. 63. Setzen, ordnen und wollen hierauf, daß alle und jede Obrigkeiten, so Uns und dem heil. Reich unterworffen, ernstlichen Einsehens thun und verschaffen sollen, daß nicht allein solchen unsern Mandaten treulich nachkommen und gelebt werde, sondern daß auch nichts schmähliches, pasquillisch oder anderer Zeitungsweise, wie das Namen haben, oder zu einem solchen obvermelten Mißtrauen, Empörung und Unheyl im heil. Reich zu erwecken, verstanden werden möchte, in was Weise das Gedicht geschrieben, in Truck bracht, gemahlt, geschnitzt, gegossen oder gemacht wäre, in ihren Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Städten und Gebieten keineswegs feil gehabt, gekaufft, umbgetragen noch ausgebreitet werden, alles bei Poen und Straff der obgemelter gemeiner beschriebenen Recht und des Reichs Ordnungen.

9.

Abschied des Reichstags zu Speyer

Anno 1570 auffgericht. (11. Dezember.)

§. 154. Wiewol auch auff etlichen vorigen gehaltenen Reichs-Tägen bei schweren Poenen statuirt und gebotten worden, daß die Obrigkeiten bei

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 781. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_A.djvu/025&oldid=- (Version vom 1.8.2018)