Geschichte der Pfarrei Sachsen bei Ansbach und der zugehörigen Orte/Das Gerichtswesen

« Die weltlichen Herrschaften Georg Rusam
Geschichte der Pfarrei Sachsen bei Ansbach und der zugehörigen Orte
Inhaltsverzeichnis
Das Kirchenwesen »
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
| IV. Das Gerichtswesen

1. Vogtei-Gerichtsbarkeit und Ehaft

 Es ist nicht leicht, über die Gerichtsverhältnisse der Vergangenheit ein klares Bild zu gewinnen, da eine allzu große Verschiedenheit zwischen den einzelnen Ländern und Herrschaften bestand. Es wird darum nur berichtet werden, was sich für unsere Gegend aus den Akten ergibt.

 Ein großer Unterschied bestand überall zwischen der höheren und der niederen Gerichtsbarkeit. Von der letzteren soll zunächst geredet werden. Gemeint ist das, was oben mit den Worten „Vogteigerichtsbarkeit“ und „Ehaft“ bezeichnet wurde. Um einen Vergleich mit der Gegenwart zu gewinnen, kann gesagt werden, daß darunter ungefähr alles das zu verstehen ist, was heute durch die Polizei und das Amtsgericht geschieht, also polizeiliche Anordnungen und die Überwachung der Durchführung, einfachere Strafsachen, private Prozesse und Beschwerden, Nachlaßsachen und dergleichen. Diese Gerichtsbarkeit stand im allgemeinen den Grundherrschaften zu, also in unserem Gebiet z. B. dem Gumbertusstift für alle Untertanen, die zu diesem Stift gült- und zinspflichtig waren, ebenso dem Landalmosenamt zu Nürnberg für seine Grundholden, oder dem Kloster Heilsbronn, den Herren von Vestenberg usw. für ihre jeweiligen Untertanen. Selbstverständlich besaßen auch die Landesherrschaften, wie der Markgraf von Ansbach und die Stadt Nürnberg, solche niedere Gerichtsbarkeit, aber nur über diejenigen Höfe und Güter, von denen sie Grundrechte (Zinsen, Gülten u. a.) beanspruchen konnten. Es gab also so viele Vogteigerichtsbarkeiten, als es Grundherrschaften im Lande gab. Und wenn in einem Dorfe etwa fünf Grundherrschaften vorhanden waren, so verteilten sich eben die Bewohner auf diese fünf Gerichte. Es läßt sich leicht denken, daß es in einem solchen Dorfe oft zu Zwistigkeiten und Unzuträglichkeiten kommen mußte, weil es an einem einheitlichen Polizei- und Gerichtswesen fehlte.

 In Wirklichkeit übten freilich bei weitem nicht alle Grundherrschaften ihre Gerichtsbarkeit aus. Die kleineren besonders überließen sie willig den Landesherren, in deren Bezirk ihre Untertanen wohnten. So übte das nürnbergische Landpflegamt Lichtenau ohne weiteres alle polizeilichen und gerichtlichen Befugnisse aus für das Clara- und Katharinen-Kloster dort, für die Schlüsselfeldersche und Mendleinsche Stiftung, für die Herren von Haller und andere, auch für die Pfarrei Immeldorf. Anfangs tat es dies auch für das Reiche Almosen, das in der Pfarrei viele Besitzungen innehatte; aber| später nahm das Almosenamt seine Rechte wenigstens teilweise selbst in Anspruch, besonders der Pfarrei Sachsen gegenüber. Zur Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit war in Lichtenau ein besonderes Ehaft-Gericht eingerichtet. Das Wort „Eh“ kommt von dem althochdeutschen „Ewa“ oder „Ea“ und hat die Bedeutung von Gesetz, Band oder Bund. „Ehaft“ will also besagen: Dem Gesetz verhaftet, verpflichtet. Auch in den heute noch gebräuchlichen Worten „Ehe“ und „Ehalten“ kommt diese gesetzliche Verpflichtung und Bindung zum klaren Ausdruck. Das „Ehgericht“ oder die „Ehaft“ hatte nun die Aufgabe, alle gesetzlichen Verpflichtungen aufrecht zu erhalten und Übertreter derselben zu bestrafen. Jährlich viermal wurde in Lichtenau Ehaft gehalten, und zwar jeweils am Donnerstag in den vier Quatember-Wochen, also nach Sonntag Invocavit, nach Pfingsten, vor Michaelis und vor Weihnachten. Daneben konnten außerordentliche Ehgerichte ausgeboten werden. Zur Ehaft hatte jeder Untertan zu erscheinen, hatte die Weisungen der Grundherrschaft entgegenzunehmen und auf vorgebrachte Klagen Rede und Antwort zu stehen. Das Gericht setzte sich zusammen aus dem beim Pflegamt angestellten Richter und zwölf Schöffen. Die Schöffen sollten zur Hälfte aus Bürgern von Lichtenau, zur anderen Hälfte aus den übrigen zugehörigen Orten genommen werden. Doch wurde diese Ordnung nicht streng durchgeführt; denn 1590 finden wir z. B. nur vier Lichtenauer Schöffen neben zwei aus Sachsen, zwei aus Volkersdorf, drei aus Immeldorf und einen aus Rutzendorf. Die Schöffen wurden jährlich von der Herrschaft in Lichtenau bestellt auf Vorschlag der alten Schöffen. Im Jahre 1648 werden neben dem Gerichtsschreiber Leonhard Haydelfelder (= Heidingsfelder) folgende Schöffen erwähnt: Hans Haydelfelder, Leonhard Leuchs, Hans Schmidt, Valentin Mayerhöfer, Georg Halbritter, Leonhard Lotter, Martin Bergner, Hans Beuschel, Georg Warter, Michael Brodwolf, Michael Kaufmann.

 Zum Vollzug ausgesprochener Strafen diente der „Stock“, d. i. das Gefängnis in einem Turm zu Lichtenau, wobei die Füße, manchmal auch die Hände, zur Verschärfung der Strafe in einem Holzstock festgelegt werden konnten. In dringenden Fällen wurden Gesetzesübertreter auch ohne gerichtliche Verhandlung in polizeiliche Haft „bei Wasser und Brot“ genommen. Vielfach wurden nur Geldstrafen verhängt. Waren diese für bestimmte Fälle, z. B. für Forstfrevel, für Übertretung polizeilicher Vorschriften u. ä. schon im voraus angedroht, so wurden sie ohne weitere Verhandlung eingezogen.

 Für die markgräflichen Untertanen übte das Hofkastenamt die grundherrliche Gerichtsbarkeit, für die Untertanen des Gumbertusstiftes das Stift selbst, später das Stiftsamt. Ähnlich| handhabten ihr Recht das Kloster Heilsbronn, der Deutschherrenorden zu Eschenbach und die zu Vestenberg sitzenden Herren. Für die Gerichtsverhandlungen im Gumbertusstift sind noch kurze Niederschriften aus den Jahren 1427–1456 vorhanden.


2. Das Fraisch-Gericht in Lichtenau

 Die höhere Gerichtsbarkeit wurde „Fraisch“, auch „Halsgericht“, „Blutbann“ oder „Centgericht“ genannt. Es handelte sich dabei stets um schwere Vergehen oder Verbrechen, bei denen es um den „Hals“, um Leib und Leben ging. Hierher gehörten Mord und Totschlag, schwere Körperverletzung („fließende Wunden“), Hochverrat, Raub und Diebstahl, Notzucht und Gewalttat, widernatürliche Unzucht, Brandstiftung, Verrückung von Grenzsteinen und dergleichen, oft auch Wilddieberei u. ä. Wenn wir die gegenwärtigen Gerichtsverhältnisse zum Vergleich heranziehen, so könnte man sagen, daß diese „fraischliche“ Gerichtsbarkeit ungefähr die Bedeutung der Schwurgerichte hatte. Doch muß auch hier festgehalten werden, daß die Zuständigkeit dieser höheren Gerichte einst sehr verschieden war je nach der Landschaft. Die Grenze zur niederen Gerichtsbarkeit war vielfach fließend.

 Die obere Gerichtsbarkeit war ein Ausfluß des alten deutschen Königsrechtes, wie es vor Zeiten durch die Gaugrafen ausgeübt wurde. Aber mit der Zeit wurde dieses Recht über bestimmte Landbezirke bestimmten Landesherren übertragen, die dann im Namen des Königs oder Kaisers das Amt verwalteten. Wir hören in diesem Sinne von den alten „kaiserlichen Landgerichten“, wie z. B. die Markgrafen von Ansbach ein solches Gericht innehatten. Aber auch Städte erhielten oft diese Gerichtsbarkeit. Als i. J. 1409 der Bezirk Lichtenau an das ritterliche Geschlecht der Rummel in Nürnberg kam, erwirkten diese von Kaiser Rupprecht auch die Belehnung mit dem „Blutbann“, d. h. mit dem Recht, in ihrem kleinen Ländlein selbst die hohe Gerichtsbarkeit ausüben zu dürfen. Kaiser Friedrich III. fügte dem das Recht hinzu, die „Frevel“ zu Lichtenau nach Nürnberger Recht zu bestrafen. Auch Kaiser Maximilian bestätigte 1502 dem Rate der Stadt Nürnberg den Blutbann.

 Der Umfang des Fraischbezirkes Lichtenau ist aus alten Karten von 1525 (?), 1592 und 1678 ersichtlich und wird außerdem durch alte Grenzbeschreibungen erläutert (siehe Karte Nr. III im Anhang), wobei allerdings beigefügt werden muß, daß die Grenze gegen Westen, besonders bei Zandt und Oberrammersdorf, von den Markgrafen zu Ansbach wiederholt angefochten wurde. In größeren| Abständen von etwa 30 Jahren fand von Lichtenau aus ein Grenzumritt statt, bei dem sich Leute aus allen zugehörigen Dörfern beteiligten, mitunter bis zu 70 Mann. Der Umritt begann regelmäßig bei der sog. „Streitfurt“ zwischen Immeldorf und Schlauersbach, ging dann über die Rezat hinüber, weiter unterhalb Rückersdorf über den Bach, dann den Berg hinauf durch die dortigen Hölzer, über die Felder hinweg hinter Wöltendorf, Gotzendorf und Zandt herum. Wo sich oberhalb Zandt die Wege nach Großbreitenbronn, Eschenbach, Herrieden und Ansbach schneiden, stand eine Fraisch-Säule. Von der Säule führte die Grenze stark rechts gegen den Rosenberg zu, dort an den „Pfaffenweihern“ vorbei, weiter halbrechts gegen Oberrammersdorf, über den „Schelmwasen“ (alter Name für Schindanger) rechts dicht an Oberrammersdorf vorbei, so daß das Dorf außerhalb des Fraischbezirkes zu liegen kam. Bei dem Kreuzweg auf der Höhe nahe bei Steinhof befand sich eine weitere Grenzsäule, die leider vor mehreren Jahren abhandengekommen ist. Ehedem stand dort auch ein Kreuz, das „hohe Kreuz“ genannt. Die Grenze bog dann links ab auf den Weg, der heute noch vom Steinhof zum Lindach führt, vorbei an einem rechts stehenden, jetzt abgeschlagenen Holz, dem „Huffholz“. Nahe beim Lindach ist heute noch die Grenze durch einen Fraisch-Stein bezeichnet. In gerader Richtung ging es dann weiter über den Flurteil „Egelsee“ oberhalb Rutzendorf, wo abermals ein Grenzstein zu sehen ist; weiter den Berg hinab in der Richtung auf den über die Rezat führenden Egelsteg, dann wieder den Berg hinauf bis in die Nähe von Sachsen, wo oberhalb des Dorfes einst wieder ein Stein stand, am Wege nach Hirschbronn, der aber – angeblich bei dem Bahnbau – entfernt wurde und dessen Überrest noch am alten Weg von Sachsen nach Hirschbronn dicht an der Bahnlinie auf der Dorfseite zu erkennen ist. Auch in der Nähe dieses alten Fraischsteins befand sich einst eine „Marter“. Von da aus lief die Grenze über den „Sachsener Wasen“ links in den Erlbachgrund hinab und auf der Flurgrenze zwischen Hirschbronn und Sachsen weiter bis in die Nähe von Neukirchen. Dort wo die Straße von Sachsen in den Wald einbiegt, etwas abseits links im Walde, steht ein Stein, der sich am besten von allen Grenzsteinen erhalten hat und deutlich das Nürnberger Wappen auf der Innenseite zeigt, während die Außenseite leer ist. In dem Gründlein vor Neukirchen an der Straße stand einst als Grenzzeichen eine große Eiche, die aber unbefugt von einem Neukirchener abgehauen wurde. Die Grenze wendete sich von da nach rechts die Anhöhe hinauf an einem einst dort befindlichen Weiher vorbei, dann quer über die Felder in der Richtung gegen Külbingen, wo wieder ein Fraischstein noch heute sich findet. Dann lief die Grenze um den Herrenwald herum an einem| Kreuz, dem „Wiglas-Kreuz“, vorbei, ließ Wicklesgreuth links und Langenlohe rechts liegen, ging zwischen Langenlohe und Petersaurach hindurch, bog vor Ziegendorf nach rechts ab und führte geradenwegs wieder in das Rezattal zur Streitfurt hinab.

 Über die Zusammensetzung des Lichtenauer Fraischgerichtes wird uns nichts Näheres berichtet; es waren aber offenbar die gleichen Männer wie bei der Ehaft, nur daß in Fraischfällen in der Regel außer dem Gerichtsschreiber noch der Pfleger teilnahm und den Vorsitz führte. Geurteilt wurde, wie schon gesagt, nach Nürnberger Recht. Gelegentlich wird die „Wendelsteinische Gerichtsordnung“ erwähnt, die wohl mit der Nürnberger ziemlich gleichlautend war. Dem Fraischgericht unterstanden alle Kriminalsachen, die innerhalb seiner Grenzen vorfielen, ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer auswärtigen Grundherrschaft. Da der Bezirk nur klein war, kamen natürlich nicht viele Fälle vor. Daher begreift sich die 1533 erhobene Klage, daß „viel Unordnung und Mißbrauch“ vorkäme, weil es den Richtern offenbar an der nötigen Erfahrung fehlte. Auch wurden die Protokolle über die Verhandlungen schlecht geführt, obwohl ein „geschrieben Buch“ vorhanden war.

 Als Strafe wurde bei nicht zu schweren Fällen öfters die „Landesverweisung“ ausgesprochen, eine nicht zu harte Strafe, da der Übeltäter nur über die Fraischgrenze zu gehen brauchte, um schon im Auslande zu sein. Er konnte sich auch, wenigstens in älterer Zeit, mit den Angehörigen des von ihm Beschädigten durch Leistung eines „Wehrgeldes“ vergleichen und dann wieder zurückkehren. Für gewisse Fälle genügte auch der „Pranger“, eine auf dem Markte zu Lichtenau erhöht aufgestellte Schandsäule, an die der Missetäter gebunden und öffentlich zur Schau ausgestellt wurde. Für die schlimmsten Verbrechen war jedoch die Todesstrafe vorgesehen. Dabei pflegte man zu unterscheiden, ob die Beweggründe zu einer Tat unehrenhaft waren oder die Ehre eines Menschen nicht unmittelbar berührten. In letzterem Falle wurde der Mensch mit dem Schwerte hingerichtet, in ersterem dagegen an den Galgen gehängt. Diebstahl, Raub, Brandstiftung galt z. B. immer als unehrenhaft und zog darum den Galgen nach sich. Vereinzelt kam auch in einem besonderen Falle der Feuertod vor, öfter das Aushauen mit Stockschlägen. Für Hinrichtungen mit dem Schwerte wurde der Scharfrichter von Nürnberg herbeigeholt. Zum Aufhängen diente ein eigener Galgen, der sich auf der Höhe zwischen Volkersdorf und Lichtenau befand, an einer Stelle, die noch heute deutlich zu erkennen ist. Schon i. J. 1498 hören wir in einem Bescheid des Nürnberger Rates, daß der „Stock, Pranger und Galgen zu Lichtenau“ wieder herzustellen sei. Später mußte der Galgen wiederholt erneuert| werden. Da die Arbeit hieran als „unehrenhaft“ galt, wurde hierbei die ganze Bürgerschaft samt Pfleger, Gerichtsschreiber und Schöffen aufgeboten, damit hernach niemand den Arbeitern einen Vorwurf aus ihrer Galgen-Arbeit machen konnte. So zogen 1659 die Genannten mit Gewehren, Trommeln und Pfeifen hinaus zum neuerrichteten Galgen, wobei am Schluß zwei Gewehrsalven und drei Kanonenschüsse losgelassen wurden. An der Stelle, wo der Weg zum Galgen von der öffentlichen Verkehrsstraße zwischen Lichtenau und Volkersdorf abzweigte, stand einst eine Marter, bei der noch Gelegenheit zu einer letzten Beichte gegeben war. Ein Überrest von dieser Marter ist jetzt noch dicht an der Straße zu sehen, ein niedriger Stein mit der Inschrift: „Das letzte Stündlein; Herr erbarme dich!“

 Um ein Bild von der damaligen Strafrechtspflege zu geben, seien einige Fälle aus der Lichtenauer Fraisch angeführt:

 1539. Michael Ströhlein von Rutzendorf ist gefährlich verwundet worden, die Täter sollen verwahrt werden; vom Hause des Ströhlein ist ein Span zum Zeichen der Fraischhoheit zu nehmen. (Das Heraushauen eines Spans, meist aus dem Türpfosten, war ein alter Rechtsbrauch, zum Zeichen, daß nun das zuständige Gericht die Sache in die Hand genommen habe.)

 1596. Der „unruhig Kunz Rehar zu Rodmersdorf“ hat den Weidenmüller Pankraz Streiter verwundet; er soll des Landes verwiesen werden.

 1659. Ein junger Bursche wurde wegen sodomitischer Unzucht (widernatürlicher Unzucht mit Tieren) zum Feuertode verurteilt und lebendig verbrannt.

 1701. Ein Knecht wurde aus dem gleichen Grunde mit dem Schwert hingerichtet.

 1719. Der „Seeschneider“ wurde mit dem Strang am Galgen hingerichtet, wobei 226 Bürger und andere Untertanen mit ihren Gewehren aufmarschierten.

 1724. Die Jägerstochter Marianne Walburg Reich von Lichtenau wurde mit dem Schwert hingerichtet, weil sie ein Kind heimlich geboren hatte und es dann „verwahrlosen“ ließ. Ihre Helferin, Apollonia Fischer, wurde an den Pranger gestellt und hernach ausgehauen.

 1736. Die Kindsmörderin Elisabeth Piller von Zandt wurde mit dem Tode bestraft (jedenfalls mit dem Schwert).

 1753. Johann Brodwolf von Lichtenau wurde wegen Notzucht 3 Tage nacheinander mit je 25 Stockschlägen gezüchtigt und dann des Landes verwiesen.

 Mit dem Übergang des Landes an Bayern i. J. 1806 hörte alle Gerichtsbarkeit in Lichtenau auf und der Galgen verlor sein Daseinsrecht.


| 3. Das kaiserliche Landgericht in Ansbach

 Die fraischliche Gerichtsbarkeit wurde im Markgrafentum Ansbach von dem kaiserlichen Landgericht in Ansbach ausgeübt. Dieses hatte zuerst in Nürnberg seinen Sitz und war den dortigen Burggrafen (Hohenzollern) übertragen. Als dann nach längeren Kämpfen Nürnberg selbständig wurde, verlegten die Burggrafen ihren Sitz nach Cadolzburg und zogen dorthin auch das Landgericht. Im Jahre 1456 wurde dieses weiter nach Ansbach verlegt, nachdem auch die Hohenzollern – nun als Markgrafen – ihren ständigen Wohnsitz in Ansbach genommen hatten. Doch bestand schon vor dem Landgericht in Ansbach ein höheres Gericht, ein „Halsgericht“. Das kaiserliche Landgericht fällte seine Urteile nach einer 1516 erlassenen „Halsgerichtsordnung“. Zur besseren Unterbringung dieses Landgerichts erbaute Markgraf Georg das bekannte „Landhaus“ mitten zwischen dem Oberen und Unteren Markt, ein Gebäude, das auch zur Abhaltung der Landtage im Markgrafentum diente und seit 1923 von der Stadt Ansbach für Verwaltungszwecke verwendet wird.

 Als Inhaber des kaiserlichen Landgerichts beanspruchten die Markgrafen auch über den Lichtenauer Bezirk die obere Gerichtsbarkeit. Besonders im Anschluß an den Krieg des Bayreuther Markgrafen Albrecht Alcibiades machte i. J. 1555 der Ansbacher Markgraf Georg Friedrich I. diesen Anspruch geltend und ließ deshalb vier Lichtenauer Fraisch–Säulen, die damals noch von Holz waren, ausgraben und wegfahren, sowie den Lichtenauer Galgen umhauen. Nürnberg erhob Klage bei dem Reichskammergericht, das 1565 gegen den Markgrafen entschied. Trotzdem gingen die Eingriffe Ansbachs weiter. Schon 1563 hatte der Markgraf einen Dieb zwischen Rutzendorf und Lichtenau durch seine Amtsknechte aufgreifen und ihn in Ansbach aburteilen lassen. Gleiches tat er 1585 mit einem Mann aus Rutzendorf, 1589 mit einem Dieb zu Milmersdorf, 1595 mit mehreren verdächtigen Personen auf dem Strüthof. 1599 ließ er sogar den „Egelsteg“ zwischen Sachsen und Steinbach einreißen, weil dieser als eine Grenzmark für die Lichtenauer Fraisch galt. Als 1606 ein Hühnerdieb durch die Lichtenauer nach Nürnberg in das dortige „Lochgefängnis“ (unter dem Rathaus, noch heute zu sehen) gebracht werden sollte, ließ er diesen bei Stein abfangen, nach Cadolzburg bringen und in Langenzenn mit dem Strang hinrichten. Selbst Tote waren nicht sicher. Als um 1566 ein Pfeifer (Musikant) zwischen Lichtenau und Rutzendorf tot aufgefunden wurde, brachten ihn die Lichtenauer „mit bewehrter Hand“ nach Sachsen zum Begräbnis; aber Ansbach bot Bürger und Bauern auf, nahm den Pfeifer| weg und brachte ihn nach Eyb zum Begräbnis. Erst der Dreißigjährige Krieg machte diesen gerichtlichen Streitigkeiten ein Ende.

 Trotz aller Gerichte und der oft grausamen Strafe (z. B. Todesstrafe auf Diebstahl) herrschte doch in der vergangenen Zeit große Unsicherheit im Lande. Zigeuner, abgedankte Soldaten, Gesindel aller Art gefährdeten Leben und Sicherheit. Es fehlte eben eine geordnete Sicherheitspolizei, wie wir sie heutzutage gewohnt sind. Darum suchte man durch schwere Strafen abzuschrecken. Auch gab es keine länger dauernden Gefängnisstrafen; darum die häufigen Todesstrafen oder auch die öffentliche Brandmarkung durch den Pranger. Manche Vergehen kennt man heute nicht mehr, wie die „Truderei“, d. h. die angebliche Zauberei zum Schaden anderer, besonders des Viehes, oder den „Teufelsdienst der Hexen“ und dergleichen. In dieser Hinsicht ist von den Gerichten, die auch unter dem Aberglauben der Zeit standen, leider oft gesündigt worden, allerdings viel weniger auf evangelischem Boden als in katholischen Ländern, wie z. B. in Würzburg.


4. Die geistliche Gerichtsbarkeit

 Geistliche und Klosterinsassen unterstanden in alter Zeit nicht den weltlichen Gerichten, sondern dem geistlichen Gericht ihrer Vorgesetzten. Erst nach der Reformation verschwand, wenigstens in evangelischen Gebieten, nach und nach dieses Sonderrecht. Dagegen verblieb den geistlichen Behörden nach wie vor das Eherecht. Verfehlungen in Ehesachen, auch Ehescheidungen, unterstanden der geistlichen Gerichtsbarkeit noch bis in die neuere Zeit herein. Gleiches galt für kirchliche Zehntfragen, auch für Testamentsangelegenheiten und selbstverständlich für Fragen der Kirchenzucht. Doch begann auch in diese geistliche Gerichtsbarkeit mehr und mehr der weltliche Arm einzugreifen. Vor allem beeilte sich Nürnberg, alle diese Befugnisse an sich zu ziehen, während die markgräfliche Regierung dem von ihr eingesetzten Konsistorium noch lange seine Befugnisse, besonders in Ehesachen, beließ. Daraus ergaben sich von selbst wieder allerlei Anstöße zwischen Nürnberg und Ansbach, vor allem in solchen Fällen, wo das geistliche Gericht, d. i. das Konsistorium zu Ansbach, über eine Sache entschied, die Pfarrangehörige von Sachsen innerhalb des Lichtenauer Pflegeamtes betraf. Als z. B. das Konsistorium i. J. 1755 die Ehe eines Herpersdorfers schied, erklärte Lichtenau diese Scheidung für nichtig, weil das Konsistorium nicht zuständig sei, sondern das Lichtenauer Gericht, d. h. das weltliche Gericht. Nürnberg griff sogar in die eigentliche Kirchenzucht ein, indem| es von sich aus anordnete, daß alle gefallenen Brautpaare bei der Trauung Strohkränze zu tragen hätten, eine Anordnung, die ein rein geistliches Gebiet betraf. Da das geistliche Gericht in Ansbach eine solche Anordnung nicht für richtig hielt, Nürnberg aber seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen versuchte, ergaben sich für die Pfarrei Sachsen böse Händel, von denen noch zu berichten sein wird. Die neue Zeit hat um das Jahr 1800 alle geistliche Gerichtsbarkeit aufgehoben, soweit sie sich nicht auf rein geistliche oder kirchliche Angelegenheiten bezieht.


« Die weltlichen Herrschaften Georg Rusam
Geschichte der Pfarrei Sachsen bei Ansbach und der zugehörigen Orte
Das Kirchenwesen »
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).