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handhabten ihr Recht das Kloster Heilsbronn, der Deutschherrenorden zu Eschenbach und die zu Vestenberg sitzenden Herren. Für die Gerichtsverhandlungen im Gumbertusstift sind noch kurze Niederschriften aus den Jahren 1427–1456 vorhanden.


2. Das Fraisch-Gericht in Lichtenau

 Die höhere Gerichtsbarkeit wurde „Fraisch“, auch „Halsgericht“, „Blutbann“ oder „Centgericht“ genannt. Es handelte sich dabei stets um schwere Vergehen oder Verbrechen, bei denen es um den „Hals“, um Leib und Leben ging. Hierher gehörten Mord und Totschlag, schwere Körperverletzung („fließende Wunden“), Hochverrat, Raub und Diebstahl, Notzucht und Gewalttat, widernatürliche Unzucht, Brandstiftung, Verrückung von Grenzsteinen und dergleichen, oft auch Wilddieberei u. ä. Wenn wir die gegenwärtigen Gerichtsverhältnisse zum Vergleich heranziehen, so könnte man sagen, daß diese „fraischliche“ Gerichtsbarkeit ungefähr die Bedeutung der Schwurgerichte hatte. Doch muß auch hier festgehalten werden, daß die Zuständigkeit dieser höheren Gerichte einst sehr verschieden war je nach der Landschaft. Die Grenze zur niederen Gerichtsbarkeit war vielfach fließend.

 Die obere Gerichtsbarkeit war ein Ausfluß des alten deutschen Königsrechtes, wie es vor Zeiten durch die Gaugrafen ausgeübt wurde. Aber mit der Zeit wurde dieses Recht über bestimmte Landbezirke bestimmten Landesherren übertragen, die dann im Namen des Königs oder Kaisers das Amt verwalteten. Wir hören in diesem Sinne von den alten „kaiserlichen Landgerichten“, wie z. B. die Markgrafen von Ansbach ein solches Gericht innehatten. Aber auch Städte erhielten oft diese Gerichtsbarkeit. Als i. J. 1409 der Bezirk Lichtenau an das ritterliche Geschlecht der Rummel in Nürnberg kam, erwirkten diese von Kaiser Rupprecht auch die Belehnung mit dem „Blutbann“, d. h. mit dem Recht, in ihrem kleinen Ländlein selbst die hohe Gerichtsbarkeit ausüben zu dürfen. Kaiser Friedrich III. fügte dem das Recht hinzu, die „Frevel“ zu Lichtenau nach Nürnberger Recht zu bestrafen. Auch Kaiser Maximilian bestätigte 1502 dem Rate der Stadt Nürnberg den Blutbann.

 Der Umfang des Fraischbezirkes Lichtenau ist aus alten Karten von 1525 (?), 1592 und 1678 ersichtlich und wird außerdem durch alte Grenzbeschreibungen erläutert (siehe Karte Nr. III im Anhang), wobei allerdings beigefügt werden muß, daß die Grenze gegen Westen, besonders bei Zandt und Oberrammersdorf, von den Markgrafen zu Ansbach wiederholt angefochten wurde. In größeren