Die verbesserte Armen-Anstalt zu Weissenstadt

Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Die verbesserte Armen-Anstalt zu Weissenstadt
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 277–283
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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II.
Die verbesserte Armen-Anstalt zu Weissenstadt.
Das Städtlein Weissenstadt in den 6 Ämtern oder der Amts-Hauptmannschaft Wunsiedel hat sich durch mancherley Abentheuer ausgezeichnet und besonders auch durch die bisher daselbst bestandenen Armen-Anstalten. Es hatte zwar ein Armenhaus, welches der Armenvogt bewohnte und reisende Kranke aufbehalten, und, wenn sie nicht selbst konnten, für dieselben ein Allmosen sammeln mußte, bis sie weiter gebracht wurden. Dieses hatte es mit andern Orten gemein, sein Armenvogt war aber dadurch berechtiget selbst zu betteln; wie denn kein Reisender vor diesem Hause vorbey passiren konnte, ohne durch einen vorgehaltenen Beutel um ein Allmosen für den Wunsch einer glücklichen Reise angesprochen| zu werden. So war es sonst auch in Hof, Münchberg, Gefres, Bernek und vielleicht auch in mehrern kleinen Orten des Fürstenthums Baireut; nur Weissenstadt hatte dieses besondere, daß der Armenvogt, welcher ausser freyer Wohnung und etlichen Klaftern Holz keinen Lohn bekam, selbst die Erlaubniß hatte die Woche hindurch zweymahl vor jedem Hause zu betteln, doch mit dem Beding, daß er jedesmahl 2 Groschen dem Amts-Burgermeister abgeben mußte, unter dem Vorwand, daß damit die Staatsbettler abgefertigt werden sollten. Diesen lächerlichen Übelstand sahen zwar viele, sonderlich der Beamte ein, konnte aber nie durchdringen ihn abzuschaffen, weil er beym Rath zu vielen Widerspruch fand und man nichts neues wollte einführen lassen. Nur erst im abgewichenen Jahre gelang es ihm, als das Kreisausschreiben des hochlöblichen Fränkischen Kreises in besserer Einrichtung des Armenwesens Ernst zeigte und schon in den meisten Orten der 6 Ämter, sonderlich der Hauptstadt Wunsiedel, gute Anstalten getroffen waren. Diese erbat er sich schriftlich, und nachdem er sie erhalten hatte, so wurden sie von ihm auf dem Rathhause Burgermeistern und Rath samt den Gemeinvorstehern| mit dem Anhang eröffnet, daß sie nun in ihrem Städtlein schlechterdings eine andere Einrichtung zu treffen hätten. Den Vorstellungen des Beamten gab man diesesmahl Gehör und es wurde beschlossen
1. daß der bisherige Armenvogt, Namens Herzog, Alters halben zur Ruhe gesetzt, ihm das freye Quartier und Holz gelassen und er wöchentlich etwas aus der Armen-Casse erhalten,
2. ein neuer Armenvogt angenommen und ordentlich besoldet,
3. eine wöchentliche Anlage nach dem Vermögen und Gewerbe entworfen und
4. ein neues Armenhaus mit 3 Stuben und Kammern 1) für den Armenvogt 2) für kranke Reisende, 3) für abzusondernde Kranke erbauet werden solle.
 Hierauf wurde denn von Stadtvogteyamts und Burgermeister und Raths wegen eine vorläufige Nachricht wegen der zu errichtenden Armen-Casse am 30 Dec. entworfen und gedruckt jedem Hausbesitzer zur Nachachtung gegeben und mit diesem 1792sten Jahre der Anfang gemacht. Ob nun schon dieses Städtlein kaum 200 bürgerliche Wohnhäuser| in sich enthält, so wird doch wöchentlich 7 fl. Rhein. in die Armen-Casse gesammelt, und da es wenig oder gar keine Hausarmen zu erhalten hat, so können Handwerkspursche und andere Arme hinlänglich bedacht und weiters befördert werden, ohne daß einer Ursache hätte einem Einwohner beschwerlich zu werden.

 Diese vorläufige Nachricht wegen der zu Weissenstadt zu errichtenden Armen-Casse ist folgenden Inhalts:


1.

 Da das Kreis-Ausschreiben vom 24 März dieses Jahres ausdrücklich dahin gehet, daß jeder Ort künftig seine Armen ernähren und dahero alles fernere Betteln unterbleiben soll, so ist vornemlich zur Erreichung dieses Entzwecks die Errichtung einer Armen-Casse nöthig, aus welcher nicht allein die hiesigen Hausarmen, sondern auch fremde dürftige Personen besonders Handwerks-Pursche, in so weit das ersagte Kreis-Ausschreiben deren Unterstützung verbietet, ein Allmosen erhalten.


2.

 Damit aber zur Unterhaltung der hiesigen Hausarmen und der dürftigen Reisenden die zu sammelnden Gelder hinreichend seyn mögen, so ist der Beytrag auf folgende Weise festgesetzet worden, nämlich:

 – 2 kr. ein wohlhabender Bürger, und
|  – 1 kr. ein geringer, dann

 1/2 kr, ein Herberger, welcher Beytrag wöchentlich von dem Tag- oder Policey-Wächter erhoben werden muß.


3.

 Der Policey-Wächter erhält aus der Armen-Casse wöchentlich 1 fl. 45 kr. Rhein. folglich täglich – 15 kr. d. V.

 nebst 2 Clafter Holz, und nach des Herzogs Tode das Quartier und das übrige, so derselbe bishero zu genießen hat. Wie auch alle zwey Jahre einen blauen Rock. Wobey jedoch der neue Policey-Wächter nicht mehr in der Stadt auf dem Betteln, gleichwie es bishero von dem Herzog geschehen, herum gehen darf.


4.

 Der Policey-Wächter ist schuldig, hiesige arme kranke Bürger, welche keine Famile zu ihrer Unterstützung haben, in dem Spital-Haus aufzunehmen, auch solches mit kranken Handwerks-Purschen zu thun, jedoch muß das Handwerk, zu welchem ein solcher Pursch zünftet, den Kranken auf eigene Kosten verpflegen.


5.
 Niemand, weder Fremder noch Einheimischer oder Handwerks-Pursch darf in hiesigem Ort betteln, sondern der Policey-Wächter hat sich immer, so viel möglich, unter den Thoren oder in der Mitte des Orts aufzuhalten und den ankommenden| Handwerks-Purschen zum aufgestellten Zettelinnhaber zu führen, von dem er einen gedruckten Zettel, in welchem der Name, Geburtsort etc. etc. des Reisenden befindlich, erhält und mit solchem zum Cassier gehet, woselbst er nach Befinden 6 auch 10 kr. Rhein. bekommt, und mit diesem Zehrgeld weiter verwiesen wird.


6.

 Findet sich ein anderer Armer, Vagabund oder ein solcher Handwerks-Pursch ein, der einen Fechter abgibt so hat der Wächter solchen ins Amt zu bringen, und weitere Weisung zu gewärtigen.


7.

 Hiesige Hausarme werden, wenn sie keine Anverwandte haben, von welchen man mit Recht eine Unterstützung fordern kann, mit einem unentgeldlichen und vom Amte, dann Burgermeister und Rath unterschriebenen Decret versehen, auf welches der Cassier die in demselben bestimmte Summe wöchentlich bezahlet, und damit so lange fortfähret, bis die Abgabe durch ein anderes Decret aufgehoben wird.


8.

 So wohl der Cassier als Zettelaussteller erhält und zwar jeder jährlich vor seine Bemühung 4 fl. Rhein.


9.
 Alle Jahr hat der Cassier Rechnung abzulegen, welche auf dem Rathhause in Beyseyn des Beamten,| Burgermeister und Raths, dann 8 Abgeordneten von der Burgerschaft abgehört und justificiret wird.


10.

 Werden an diesem Tage alle Zettel, welche der Cassier als Belege zum Vorschein bringt, nach abgelegter Rechnung entzwey geschlitzt oder verbrannt.


11.

 Damit das fremde Bettelvolk den Inwohnern nicht beschwerlich werden möge, so wird hiemit bey 2 fl. Frkl. Strafe, welche Strafe zur Armen-Cassa erhoben wird, verboten, irgend einem Bettler ein Almosen zu geben, sondern solchen an den Zettelaussteller zu verweisen. Endlich


12.

 erhält jeder hiesiger Einwohner von diesem Armen-Institut eine gedruckte Nachricht. Weissenstadt den 30 Dec. 1791.

Das Stadtvogtey-Amt und 
Burgermeister und Rath allda.