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 – 1 kr. ein geringer, dann
 1/2 kr, ein Herberger, welcher Beytrag wöchentlich von dem Tag- oder Policey-Wächter erhoben werden muß.


3.

 Der Policey-Wächter erhält aus der Armen-Casse wöchentlich 1 fl. 45 kr. Rhein. folglich täglich – 15 kr. d. V.

 nebst 2 Clafter Holz, und nach des Herzogs Tode das Quartier und das übrige, so derselbe bishero zu genießen hat. Wie auch alle zwey Jahre einen blauen Rock. Wobey jedoch der neue Policey-Wächter nicht mehr in der Stadt auf dem Betteln, gleichwie es bishero von dem Herzog geschehen, herum gehen darf.


4.

 Der Policey-Wächter ist schuldig, hiesige arme kranke Bürger, welche keine Famile zu ihrer Unterstützung haben, in dem Spital-Haus aufzunehmen, auch solches mit kranken Handwerks-Purschen zu thun, jedoch muß das Handwerk, zu welchem ein solcher Pursch zünftet, den Kranken auf eigene Kosten verpflegen.


5.

 Niemand, weder Fremder noch Einheimischer oder Handwerks-Pursch darf in hiesigem Ort betteln, sondern der Policey-Wächter hat sich immer, so viel möglich, unter den Thoren oder in der Mitte des Orts aufzuhalten und den ankommenden