BLKÖ:Wesselý, Joseph Ritter von (Rechtsgelehrter)

Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 50 (1884), ab Seite: 168. (Quelle)
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Wesselý, Joseph Ritter von (Rechtsgelehrter, geb. zu Priesen in Böhmen 1799, gest. zu Wien am 19. October 1872). Der Sohn eines k. k. Tabakcommissärs zu Priesen, beendete er das Gymnasium in Budweis und bezog dann die Wiener Universität. Nachdem er die juridische Doctorwürde erlangt hatte, wendete er sich sofort dem Lehramte aus seinem Fache zu und wirkte zunächst als Supplent bei dem damaligen Professor der Rechte Dr. Vincenz Wagner. Bald darauf wurde er Professor der Rechte an der Universität Innsbruck, an welcher er auch als Dekan der juridischen Facultät fungirte. Während seines Aufenthaltes in der Hauptstadt Tirols veröffentlichte er mehrere seiner ihrer Brauchbarkeit wegen stark verbreiteten juridischen Handbücher der westgalizischen Gerichtsordnung, der allgemeinen Gerichtsinstruction, der Gerichts- und Concursordnung und des gerichtlichen Verfahrens – die bibliographischen Titel von Wesselý’s Werken folgen auf S. 169. – Von Innsbruck als Professor der Rechte nach Prag übersetzt, war er daselbst zugleich als Referent und Votant bei dem Landrechte thätig. Auch gab er die juridische Zeitschrift „Themis“ heraus, in welcher er eine Reihe seiner eigenen Abhandlungen über wichtige Rechtsfragen veröffentlichte. Im Jahre 1849 wurde er zu Berathungen im Justizfache nach Wien berufen, wo bald darauf seine Ernennung zum Ministerialrathe für die legislative Section des Justizministeriums erfolgte. Sein Referat war das Grundbuchwesen, welches er in Ungarn einführte. Er bereiste zu diesem Zwecke das Land und traf, mit einer ungewöhnlichen Plenipotenz von dem Justizminister Karl Freiherrn von Kraus [Bd. XIII, S. 149] ausgerüstet, an Ort und Stelle die erforderlichen Verfügungen. In einem Lande, wo die Rechtszustände, namentlich nach der verheerenden Revolution, im verrottetsten Zustande sich befanden, wo alle Grundlagen nach dieser Richtung hin fehlten und nicht selten das Eigenthumsrecht einer Liegenschaft bei den barbarischen Ansichten über das Mein und Dein und bei der Willkür, welche an Stelle des Gesetzes und Rechtes Jahrhunderte hindurch geübt wurde, sich gar nicht eruiren ließ, in einem solchen Lande ein so wichtiges Rechtsinstitut wie das Grundbuchwesen ins Leben zu rufen, das war eine Riesenaufgabe, und der damit Betraute brauchte Sehnen von Eisen, Nerven von Platindraht und die Geduld einer Ameise, die, zehnmal in ihrer Arbeit unterbrochen, das eilfte Mal zu derselben zurückkehrt. Wesselý hat diese That vollbracht, er hat in Ungarn, der Erste, diesen Grundeigenthums-Rechtszustand geschaffen, aber freilich auch ein kostbares Gut, seine Gesundheit, zum Opfer gebracht. Durch geistige Ueberanstrengung zog er sich eine schwere Krankheit zu, er wurde zwar dem Leben, aber nicht mehr dem Staatsdienste zurückgegeben. Er trat nunmehr in den wohlverdienten Ruhestand, in welchem er ganz seiner Familie lebte. Der Monarch würdigte die großen Verdienste seines Beamten durch das Ritterkreuz des Leopoldordens, erhob ihn in den Adelstand und verlieh ihm auch die Schatzmeisterstelle des genannten Ordens. Nach kurzer Krankheit entschlief Wesselý im Alter von 73 Jahren. Von seinen vier Kindern, einer Tochter und drei Söhnen, suchten zwei der Letzteren sich in Nordamerika eine neue Heimat, sie leben in Newyork. Als Professor der Rechte lebte Wesselý im Andenken lange noch fort, nachdem er aus dem Hörsale geschieden, und viele [169] von seinen Schülern – und mehrere der späteren Minister sind es gewesen – dienen noch heute in den verschiedensten Zweigen des Staatsdienstes. Wesselý’s Wissen war groß, sein Scharfsinn, wie es insbesondere seine zahlreichen Aufsätze in der „Themis“ bekunden, bedeutend, sein Vortrag ausgezeichnet; sein humanes Wesen erwarb ihm die Liebe und das Vertrauen seiner Schüler, die noch nach späteren Jahren mit inniger Pietät ihm zugethan blieben. Seine Werke, in welchen er die zahllosen Gesetze und Verordnungen über das gerichtliche Verfahren in und außer Streitsachen in dickleibigen Handbüchern übersichtlich ordnete und für den Gebrauch mit Umsicht zusammenstellte, sind noch heute für Gerichtshöfe und praktische Juristen unentbehrlich. Ein Gigantenwerk aber bleibt die durch ihn in dem damals centralistisch verwalteten Ungarn und dessen Nebenländern verwirklichte Einführung der Grundbücher. Wesselý’s Grundbuchsordnung, welche mit wenigen durch die Judex Curial-Conferenz ausgeführten Aenderungen noch heute Gesetzeskraft hat, ist die Grundlage des ungarischen Bodencredits und der Sicherheit des Besitzes. Ob aber in Ungarn sein Name gekannt ist? Wir bezweifeln es.

Uebersicht der rechtswissenschaftlichen Werke und in Sammelschriften gedruckten Abhandlungen des Dr. Joseph von Wesselý. a) Selbständige Werke. Zuerst gab er mit Gestattung des Verfassers J. Füger und unter Leitung des Professors Wagner die zweite durch die neueren Gesetze vermehrte Auflage von Joach. Füger’s „Das gerichtliche Verfahren in Streitsachen nach der österreichischen allgemeinen Gerichts- und Concursordnung vom 1. Mai 1781“ 3 Bände (Wien 1828, Mosle’s Witwe, 8°.) heraus; dann folgten: „Abhandlung über den Gerichtsstand und die Wechselfähigkeit der Weltgeistlichen des Civil- und Militärstandes in allen Provinzen der österreichischen Monarchie mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und der Militärgrenze“ (Wien 1831, Mosle, 8°.). „Handbuch der westgalizischen Gerichtsordnung vom 18. December 1796“, 2 Bände (Innsbruck 1834, Wagner, 8°.; 2. verbesserte, durch 500 Declarationen vermehrte Auflage Prag 1840); 3. Auflage unter dem Titel: „Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in und außer Streitsachen für Galizien und die Bukowina“, 2 Bände (Prag 1846). – „Handbuch der allgemeinen Gerichtsinstruction vom 9. September 1785 mit den bis auf die neueste Zeit erflossenen Declaratorien für alle Provinzen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 oder die westgalizische Gerichtsordnung vom 19. December 1796 gilt mit einziger Ausnahme von Galizien“ (Innsbruck 1835, Wagner, 8°.). – „Handbuch der allgemeinen oder Josephinischen Gerichts- und Concursordnung vom 1. Mai 1781“, 2 Bände (Innsbruck 1835, Wagner, 8°.); 2. vermehrte und verbesserte Auflage unter dem Titel: „Handbuch des gerichtlichen Verfahrens“, 2 Bände (Prag 1839 und 1840, Haase’s Söhne, 8°.); 3. Auflage unter dem Titel: „Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in und außer Streitsachen für Böhmen, Mähren, Oesterreich, Steiermark, Illyrien und für alle Militärgerichte“, 2 Bände (Prag 1846, 8°.). – „Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in und außer Streitsachen für Salzburg, Tirol, das Küstenland und Dalmatien“, 2 Bände (Prag 1846, 8°.). – Widerlegung der von H. Dr. M. Porth aufgestellten Gegenansichten über die Einwendung des unbefugten Gerichtsstandes über den Recurs und den Rückerlag der Klage wegen Incompetenz des Gerichtes“ (Prag 1844, fürsterzb. Druckerei, 8°.) [bildet auch das 8. Heft der neuen Folge der „Themis“]. – b) In Sammelwerken Zerstreutes. Im Jahre 1835 begann Wesselý die Herausgabe der periodischen Schrift „Themis“, einer Sammlung von Rechtsfällen, Abhandlungen und wissenschaftlichen Berichten aus dem Gebiete des Privat- und Strafrechtes, von welcher 1835–1836 drei Hefte, das erste zu Innsbruck im Verlage der Wagner’schen Buchhandlung, das zweite und dritte, sowie die sieben Hefte der neuen Folge 1836 bis 1843 bei Gottl. Haase’s Söhnen in Prag erschienen. Von Wesselý’s eigenen Arbeiten waren darin enthalten: „Rechtsfall und Abhandlung über die Bestreitung der Vermuthung der ehelichen Geburt nach dem allgemeinen bürgerlichen [170] Gesetzbuche“ [Heft I, S. 1–118]; – „Strafrechtsfall zur Erläuterung des Begriffes des Raubes“ [Heft I, S. 119–138]; – „Revision der Ansichten über den Begriff des Diebstahls“ [Heft II, S. 93–132]; – „Ueber die Nachfolge in eine erledigte Primo-, Secundo- oder Tertio-Genitur u. s. w. bei Fideicommissen“ [Heft III, S. 51 bis 82]; – „Revision der Lehre über den Unterschied zwischen dem gemeinen und dem Kindesmorde“ [Heft III, S. 82 bis 106]; – „Abhandlung über das Verfahren und die Stempelpflicht bei Aufkündigungen“ [Neue Folge, Heft I, S. 1–30]; – „Abhandlung über die Stempelpflicht einer mit der Einverleibungsbewilligung versehenen Urkunde“ [N. F. Heft I, S. 31–38]; – „Rechtsfall über die Wirkung der Gläubigerberufung bei Verlassenschaften“ [N. F, Heft I, S. 39 bis 76]; – „Beitrag zur Lehre über das Testirungsrecht der Eltern in Beziehung auf ihre Kinder nach §. 609 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ [N. F., Heft I, S. 77–100]; – „Abhandlung über die Stempelpflicht der bei den Ehen der Civil- und Militärbeamten und der Officiere vorkommenden Verzichtsreverse und Heiratscautionsurkunden“ [N. F., Heft II, S. 1–17; Heft IV, S. 21–42]; – „Abhandlung über die Stempelpflicht der Einreichungs-Protokolls-Bestätigungen (auch Protokollsrecepisse, Extracte, der Zeugnisse genannt)“ [N. F., Heft II, S. 38–48 und 112]; – „Revision der Ansichten über die Frage: Was Rechtens sei, wenn die Concursinstanz einen Concurs für beendigt erklärt und hierauf ein früher schon vorhandenes oder erst neu erworbenes Vermögen des Cridatars zum Vorschein kommt“ [N. F., Heft II, S. 49–54]; – „Abhandlung über die Stempelpflicht der von den Behörden im Requisitions- oder Delegationswege für andere Behörden in Angelegenheiten der Parteien aufgenommenen Protokolle“ [N. F., Heft III, S. 1–6]; – „Abhandlung über die Stempelpflicht der bei Civil- und Militärverlassenschaften aufzunehmenden Bücherverzeichnisse“ [N. F., Heft III, S. 7–12]; – „Abhandlung über die Vermuthung der unehelichen Geburt der Kinder geschiedener Frauen“ [N. F., Heft III, S. 13 bis 89]; – „Abhandlung über die Ausfertigung und Stempelpflicht der Rathschläge“ [N. F. Heft IV, S. 1–6; Heft V, S. 83 bis 88]; – „Abhandlung über die Stempelpflicht der Gesuche und Klagen, worauf die Ausfertigung von Edicte stattfindet“ [N. F., Heft IV, S. 7–20]; – „Abhandlung über den Satz: daß nach österreichischen Gesetzen eine Urkunde auch ohne Angabe des speciellen Rechtsgrundes den Beweis der Verbindlichkeit oder Schuld herzustellen im Stande ist“ [N. F., Heft IV, S. 43–82]; – „Abhandlung über die Ausfertigung und Stempelpflicht der einfachen und vidimirten Abschriften“ [N. F., Heft V, S 1–42 und 83–88]; – „Abhandlung über die Einwendung unbefugten Gerichtsstandes, über den Recurs und über den Rückerlag der Klage wegen der Incompetenz des Gerichtes“ [N. F., Heft VI, S. 1–42]; – „Beurtheilung der Ansicht von Turne’s über das Separationsrecht der Hypothekargläubiger im Concurse, sowie der Ansichten Füger’s und Gspan’s über die executive Gutsübernahme nach §. 324 der allgemeinen Gerichtsordnung im Falle der nicht angesuchten Feilbietung“ [N. F., Heft VI, 43–72]; – „Beantwortung der Bedenken und Anstände gegen die Richtigkeit der Ansicht, daß auch das nach beendigtem Concurse erworbene Vermögen des Cridatars den Concursgläubigem bis zur gänzlichen Befriedigung derselben ausschließend haftet“ [N. F., Heft VII, S. 1–38]; – „Würdigung einiger von Gspan ausgestellten Ansichten über die Nachfolge in Primo-, Secundo- und Tertio-Genituren u. s. w.“ [N. F., Heft VII, 2 39–56]; – „Beitrag zu dem Aufsatze von Dr. Passy über den Stempel einer Schuldurkunde mit Angabe des Werthes der Hypothek“ [N. F., Heft VII, S. 68–78]; – „Ueber die dem Curator einer liegenden Verlassenschaft (curator massae jacentis) zukommende Stempelvormerkung“ [N. F., Heft VII, S. 79 bis 86]. – In der von Dr. Vincenz August Wagner herausgegebenen „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde“ (Wien, 8°.): „Abhandlung über den Begriff des Diebstahls nach §. 151 des I. Theiles des österreichischen Strafgesetzbuches vom 3. September 1803“ [1833, Bd. I, S. 180 bis 224]; – „Abhandlung über das Verbrechen der Veruntreuung“ [1834, Bd. I, S. 151–187]; – „Abhandlung über die [171] Vermuthung und Bestreitung der ehelichen Geburt zur Erläuterung des zweiten und dritten Hauptstückes des I. Theiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ [1834, II, S. 67–106); – „Criminalrechtsfall zur Erläuterung des Unterschiedes zwischen dem Diebstähle und der Veruntreuung“ [1833, Bd. II, S. 321–335]; – „Gegenansicht über die Frist, binnen welcher im schriftlichen Verfahren nach der Josephinischen Gerichtsordnung um die gerichtliche Einsicht (Recognoscirung) der Urkunden angesucht werden kann, wenn man die außerordentliche vorzunehmen nicht Willens ist“ [1834, Bd. Il, S. 255–263]; – „Rechtsfall über die Bestreitung der Vermuthung der ehelichen Geburt zufolge des §. 158 des bürgerlichen Gesetzbuches“ [1835, Bd. I, S. 123–146]; davon erschien auch in der von Dr. Zini in Mailand herausgegebenen Giurisprudenza pratica secondo la legislazione austriaca attivata nel Regno lombardo-veneto“, und zwar im ersten Theile des XXIV. Bandes, p. 191 bis 218 eine italienische Uebersetzung.
Presse (Wiener polit. Blatt) 1872, Nr. 293, in der „Kleinen Chronik“. – Neue Freie Presse (Wiener polit. Blatt) 1872, Nr. 2934. – Neues Fremden-Blatt (Wien, 4°.) 1872, Nr. 293.
Porträt. Unterschrift: „Dr. Joseph Wesselý, k. k. Justizministerialrath, Schatzmeister des k. k. Leopold-Ordens“. Jos. Marastoni 1855. Lith. A. F. Walzel[WS 1] 1855 in Pesth.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: A. F. Watzel.