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Artikel „Ubbelohde, August“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 54 (1908), S. 724–725, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ubbelohde,_August&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 09:29 Uhr UTC)
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Ubbelohde: August U., Jurist, wurde am 18. November 1833 als Sohn eines Oberfinanzrathes zu Hannover geboren, besuchte dort das Realgymnasium und, von 1848–1851, das Lyceum und bezog 1851 die Universität Göttingen zum Studium der Rechtswissenschaft. Nachdem er die erste juristische Staatsprüfung „gut“ bestanden, wurde er am 22. Mai 1854 zum Auditor beim Amtsgerichte in Lauenstein ernannt, war später auch in ähnlicher Stellung zu Lüneburg und Göttingen praktisch beschäftigt und beschloß dort, sich der akademischen Laufbahn zu widmen. Er promovirte zu Göttingen „mit Auszeichnung“ am 15. October 1856, habilitirte sich ebendort am 14. November 1857 für Römisches, im folgenden Jahr auch für Landwirthschaftsrecht und wurde am 6. März 1862 zum außerordentlichen Professor befördert. Am 15. April 1865 wurde er als ordentlicher Professor des Römischen Rechts nach Marburg gewonnen, in die Stellung, in der er dann 33 Jahre hindurch, auch 1871–1898 als Vertreter der Universität im Herrenhause, ferner eine Zeit lang als Universitätsrichter u. s. f., wirksam geblieben ist, bis er vom Tode abberufen wurde. Er ist gestorben, als Senior der dortigen Universität, mit Ehren und Auszeichnungen reich bedacht, zu Marburg am 30. September 1898.

U. war einer der letzten Vertreter der alten strengen historischen Schule des Römischen Rechts, wie ihn dazu seine ganze Begabung, außerdem aber auch der maßgebende Einfluß seines Lehrers Wilhelm Francke bestimmt hatte. Später freilich, unter der durch Otto Ernst Hartmann gewonnenen Anregung, zeigte sich U. auch modernerer Auffassung und gründlicher Umgestaltung der überlieferten historischen Anschauungen in selbst wichtigen Punkten nicht unzugänglich, die Grundrichtung ist aber stets die gleiche geblieben. So war U. denn auch als Lehrer ein Mann mehr der alten Ueberlieferung als der didaktischen Neuerungen und des Entgegenkommens gegenüber Wünschen jugendlicher Hörer. In allen diesen Punkten tritt ein strenger sittlicher Ernst und eine unerschütterliche Beharrlichkeit hervor, wohl geschult und gestählt durch die von früher Jugend ab auferlegte Aufgabe der Ueberwindung eines schweren körperlichen Leidens, eine Aufgabe, die U. mustergültig gelöst hat.

Von seinen Schriften ragt schon die Habilitationsarbeit „Ueber den Satz: Ipso jure compensatur“, Göttingen 1858, durch Sicherheit des Wissens und Vollständigkeit der Behandlung hervor. Daran schlossen sich zahlreiche Abhandlungen aus den Gebieten des Römischen und des Hannoverschen Rechts [725] und, Göttingen 1862, die Monographie über „Die Lehre von den untheilbaren Obligationen“. Namentlich aber hat sich U. dauernde litterarische Verdienste erworben durch seine Bearbeitung der Interdiktenlehre in dem Glück’schen Pandektencommentar (Serie der Bücher 43 u. 44, 5 Bände, Erlangen 1889 bis 1896) und durch die Herausgabe und selbständige Fertigstellung von O. E. Hartmann’s Werk über die Römische Gerichtsverfassung, Göttingen 1886. Dessen eigenartige Auffassung ist übrigens auch in jenen Interdikten-Bänden wesentlich zu Grunde gelegt und durchgeführt, wie denn U. stets an ihr festgehalten hat, hierin unerschütterlich wie sonst in Leben, Lehre und Charakter.

Chronik der Universität Marburg für 1898/99, S. 3–6, dort auch genauere Aufzählung aller Ubbelohde’schen Schriften.