ADB:Taxis, Eugen Alexander Fürst von

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Artikel „Taxis (Thurn und Taxis), Eugen Alexander Fürst von“ von Josef Rübsam in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 37 (1894), S. 484–488, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Taxis,_Eugen_Alexander_F%C3%BCrst_von&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 16:50 Uhr UTC)
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Taxis (Thurn und Taxis): Eugen Alexander Fürst von Th. und T., geboren am 11. Januar 1652 zu Brüssel als zweiter Sohn des Grafen Lamoral Claudius Franz (S. 510), gelangte, da sein älterer Bruder Philipp Leopold als Knabe starb, noch vor erreichter Volljährigkeit zur Verwaltung des erblichen deutschen Reichspostgeneralates, während der Fortbesitz der von der Krone Spanien abhängigen niederländischen Posten mit schweren Opfern erkauft werden mußte. Eugen Alexander wurde am 22. December 1677 zum kaiserlichen Kämmerer ernannt und vermählte sich zu Wien am 24. März 1678 mit einer deutschen Prinzessin, Anna Adelheid von Fürstenberg. Am 19. Februar 1681 wurde der Reichsgraf Eugen Alexander, welcher die Würde eines Erbmarschalls der Provinz Hennegau bekleidete, von König Karl II. von Spanien in den erblichen Fürstenstand, und die in der Grafschaft Hennegau liegende Thurn und Taxis’sche Besitzung Braine-le-Château mit hoher und niederer Gerichtsbarkeit unter dem Namen „Thurn und Taxis“ zum Fürstenthum erhoben. Am 5. November 1686 erhielt Eugen Alexander von König Karl II. gegen Erlegung von 100 000 Gulden die Zusage, daß das von ihm verwaltete Generaloberstpostmeisteramt in den Niederlanden nach dem Rechte der Erstgeburt auf seinen Sohn und Enkel, oder, in Ermangelung männlicher Sprossen, auf seine älteste Tochter und deren Kind übergehen solle. Am 9. October 1687 erhielt Eugen Alexander von König Karl II. das goldene Vließ, eine Auszeichnung, die seitdem allen seinen Nachfolgern in der Regierung des fürstlichen Hauses zu theil wurde, während Kaiser Leopold I. den Reichsgrafen und spanischen Fürsten Eugen Alexander am 4. October 1695 in den erblichen Reichsfürstenstand erhob. In dem kaiserlichen Diplome wurde betont, daß Eugen Alexander und seine Vorfahren mit den vornehmsten Familien versippt, und das seine Geschlechtsgenossen in Spanien mit Verwandten des königlichen Hauses vermählt gewesen seien. Der Tod König [485] Karl’s II. († 1700) ließ die bereits beabsichtigte Ernennung des Fürsten zum spanischen Granden nicht zu Stande kommen.

Um das Jahr 1690 ließ Fürst Eugen Alexander ein Verzeichniß der Urkunden und Acten aufstellen, welche damals zu Brüssel vorhanden waren und welche heute noch den Grundstock des fürstlichen Archivs zu Regensburg bilden. Dasselbe ist in französischer Sprache abgefaßt und füllt 233 Folioseiten. Die verzeichneten Postalien erstrecken sich über die Jahre 1504–1689. Die Correspondenz mit den verschiedenen Postämtern gewährt eine getreue Anschauung von der Ausdehnung des der Brüsseler Linie des Hauses Taxis damals unterstellten Postbereiches. Bei der Aufzählung dieser „offices de poste“, welche wir in der Reihenfolge des Repertoriums geben, bezeichnet die Zahl hinter dem Orte das Jahr, bis zu welchem hinauf die Correspondenzen vorhanden waren. Die meisten der angeführten Postämter haben nachweisbar ein viel höheres Alter. Antwerpen (1592), Köln (1574), Frankfurt a. M. (1615), Roermonde (1640), Hamburg (1621), Augsburg (1599), Rheinhausen (1598), Gray (1630), Dôle (1599), Besançon (1671), offices de Lorraine (1596), Lille (1618), Cambray (1633), Tournay (1583), Valenciennes (1633), Straßburg (1635), Kreuznach (1627), Lüttich (1632), Dünkirchen (1633), Gent (1630), Mastricht (1659), Richterich (Dorf bei Aachen) (1664), Nieuport (1669), Ostende (1648), Namur (1599), Haag (1656), Ipern (1659), Löwen (1650), Tirlemont (1661), Wesemael (1647), Brüssel (1613), Lindau (1636), Hildesheim (1660), Regensburg (1636), Würzburg (1636), Nürnberg (1616), Mainz (1641), Braunschweig (1649), Osnabrück (1660), Koblenz (1651), Lübeck (1668), Cleve (1646), Münster (1645), Leipzig (1616), Bremen (1622), Cannstatt (1663), Erfurt (1638), München (1681), Marburg (1671), Kassel (1663), Amberg (1644), Kitzingen (1642), Passau (1682).

Nicht unerhebliche Einbuße erlitten die Thurn und Taxis’schen Postgerechtsame damals durch das „Nebenbotenwerk“ und die „Metzgerposten“. Obwohl von jeher auf das strengste untersagt, nahmen diese Anstalten immer mehr überhand und hatten allmählich eine feste postähnliche Organisation erhalten. Zumal in Kriegszeiten, wenn der Lauf der kaiserlichen Reichspost unterbrochen war, gedieh dieses Nebenbotenwerk vortrefflich. Es hatte sich über ganz Deutschland verzweigt und dehnte seinen Betrieb selbst auf Italien, Frankreich, Spanien, England, Holland u. s. w. aus. Nicht nur Städte und Behörden, sondern auch Privatpersonen hatten „eigene also genannte Post-Caleschen und wöchentlich mit eilfertiger Abwechslung angestellte ordinari und extraordinari Durchführung der Personen, Brief und Waaren“ eingeführt. Selbst fremdländische Couriere wurden mit unterlegten Pferden auf diese Weise befördert. Briefträger und Schaffner sammelten und vertheilten die Briefe und Packete, und es war die Leitung dieser Nebenposten eigenen Directoren anvertraut. Um der Schmälerung des kaiserlichen Postregals durch das Botenwesen zu steuern, erließ Kaiser Leopold I. am 13. Februar 1680 ein Mandat an die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches, welches den Grafen Eugen Alexander als den „confirmirten und bestätigten General-Obristen-Postmeister im Reich und Niederland und seine nachgeordneten Postmeister und Posthalter“ ermächtigte, die Metzgerposten und Nebenboten „auf öffentlichen Reichsstraßen auf- und auszuheben“. Die Ortsobrigkeit wurde verpflichtet, den Organen der Reichspost zu diesem Behufe nöthigenfalls „manu forti“ an die Hand zu gehen, und angewiesen, „die Boten- und Metzgerposten durch das ganze römische Reich weder zu Wasser oder Lande, noch auch in den kaiserlichen Erbkönigreich und Landen passiren zu lassen, sondern ihre unterlegte Post-Caleschen, Roß und Boten, dadurch bishero die Bürger, Wirth, Metzger und Nebenboten ihre Brief, Personen und Sachen aus und eingeführt [486] oder führen lassen, alsobalden wegzunehmen“. Wer in Ausübung unerlaubten Postbetriebes betroffen wurde, verfiel einer Strafe von 100 bezw. 50 Goldgulden, welche je zur Hälfte den Armen des Ortes, zur Hälfte der Reichspost zu Gute kommen sollten. Die Führung des Posthorns wurde nur Personen gestattet, welche „zum ordentlichen Post-Wesen verpflichtet oder geschworen“ seien. Dagegen seien alle diejenigen, „welche eigenthätig eines sonderbaren Postirens oder Posthörnleinanhängens sich anmaßten, überall zu arretiren und niederzuwerfen“.

Die kaiserliche Regierung hatte allen Grund, gegen das Nebenbotenwesen energisch aufzutreten, da dasselbe nicht nur das Postregal empfindlich schädigte, sondern auch zur „Verwechselung, Ein- und Ausführung vieler ohne das verbotener, unleidlicher, schädlicher Müntzsorten, sodann unvermerkter eilfertiger Durchschleifung gefährlicher sowohl einheimischer als fremder Personen, dem alten üblichen Herkommen und den Reichsinstitutionen zuwider, mißbraucht wurde“. Die Metzgerposten und Nebenboten sollten übrigens durch dieses kaiserliche Mandat nicht vollständig abgeschafft werden; die Beförderung von Privatbriefen, Personen und Packeten von Stadt zu Stadt, sei es nun zu Roß, zu Wagen oder zu Fuß, blieb ihnen erlaubt, jedoch mit dem Vorbehalte, daß kein Pferdewechsel stattfinde, und daß das Posthorn als Symbol des postmäßigen Verkehres nicht gebraucht werde. Die kaiserliche Urkunde vom 13. Februar 1680, welcher vorstehende Angaben entnommen sind, findet sich in fast gleicher Form bereits im J. 1659 zu Gunsten des Grafen Lamoral Claudius Franz v. Th. und T. Aehnliche Ausfertigungen hatten in den Jahren 1653, 1637, 1635, 1627, 1614, 1597, 1589 und 1579 die kaiserliche Kanzlei verlassen. Viel gefruchtet haben diese Mandate nicht, was bei der geringen Machtstellung des Reichsoberhauptes kein Wunder nehmen kann. Die Taxis’sche Postanstalt war und blieb noch für längere Zeit im ununterbrochenen Kampfe mit dem ihre Privilegien schädigenden Nebenbotenwerk. Die kaiserlichen Patente aus den Jahren 1689 und 1698, und namentlich die von Leopold I. erlassene Reichspostordnung vom 17. October 1698, welche von den folgenden Kaisern bestätigt wurde, gewähren ein treffliches Bild von dem Postbetrieb in jenen Zeiten.

Der Regensburger Reichstagsabschied vom Jahre 1641 und die von dem römischen Könige Joseph I. beschworene, von Kaiser Leopold I. bestätigte Wahlcapitulation vermochten das Reichspostgeneralat vor den Uebergriffen des Paarischen Hofpostamtes nur vorübergehend zu schützen. So hatte bei dem 1688 entbrannten Kriege mit Frankreich der „Obriste Hof-Postmeister“ bei den kaiserlichen Feldzügen im Reich ein „absonderliches Hof-Postamt“ errichtet, „aus dem ganzen römischen Reich und denen benachbarten mit alliirten Ländern zusammengeführte und auf denen Reichsgränzen um baares Geld abgelößte Brief mit höchster Unbilligkeit ohne einzigen Entgeld durch seine sogenannte in dem römischen Reich sonst unbekannte Hof-Postamts-Verwaltere“ an sich gezogen und mithin das Erb-General-Reichs-Postamt von dem ihm auf dem Boden des Reichs in Kriegs- und Friedenszeiten zustehenden Post-Exercitio zu verdrängen gesucht“. Immer von neuem wurden von dem Paarischen Hofpostamte Vorstöße gegen die Reichspost unternommen, welche Taxis’scherseits Beschwerde über Beschwerde hervorriefen. Der Erzbischof von Mainz, Kurfürst Lothar Franz, verlangte unterm 18. December 1701 „nicht allein als Erz-Canzler des heiligen Reichs, sondern auch als protector postarum imperii also ex officio“ beim Kaiser energisch die Zurückweisung der Paarischen Anmaßungen, indem er unter anderen auch betonte, daß, während die Taxis’sche Post von dem fürstlichen Hause „aus eigenen großen und schweren Mitteln dem publico zum Besten ausgerichtet worden und unterhalten werde, der Graf v. Paar alle Post-Beschwerde auf den Kaiser bis auf das Geringste verrechne und devolvire“. Namentlich wurde von dem protector [487] postarum gerügt, daß der „Kayserliche Erbland- und Hof-Postmeister Graf v. Paar“ eigenmächtig sich unterstehe, bei Anwesenheit des Kaisers im Reiche „auch bei dero Armées sowohl die Reichsposten als Briefe und Paqueten zu übernehmen, zu verschließen und dieselbe zu spediren, also ein attentatum über das andere zu versuchen“. Es stehe zu befürchten, „daß die vielfältig am kaiserlichen Reichshofrath in puncto cursus publici erwachsene processus anstatt der in denen constitutionibus imperii und Wahlkapitulationen gegründeten paraten Executionen lauter weitlauftige Inconvenientien und Confusionen, sonderheitlich bei jetzigen vorstehenden seltzamen Conjunkturen nach sich ziehen dörfften“.

Der Beginn des spanischen Erbfolgekrieges wurde für das fürstliche Haus verhängnißvoll. Am 21. Februar 1701 besetzten französische Truppen Brüssel und proclamirten daselbst Philipp von Anjou, den Enkel König Ludwig’s XIV., als Herzog von Lothringen, Brabant und Limburg. Die weit ausgedehnten belgischen Besitzungen des fürstlichen Hauses, welches in dieser kritischen Zeit ohne Wanken der habsburgischen Dynastie treu blieb, verfielen der französischen Confiscation. Auch das der Krone Spanien unterstellte Generalat über die niederländischen Posten ging, aller Proteste ungeachtet, für das fürstliche Haus damals verloren. Der Gewalt der Waffen weichend, siedelte Eugen Alexander zu Beginn des Jahres 1702 nach Frankfurt a. M. über und mußte sich mit dem Versprechen begnügen, daß er nach dem Siege der Verbündeten sein niederländisches Postgeneralat zurück erhalten werde. Gelegentlich seines Aufenthaltes in der Reichsstadt Frankfurt, woselbst er sich nach dem Tode seiner ersten Gattin († 1701) mit Anna Augusta, Gräfin von Hohenlohe-Langenburg und Schillingsfürst im J. 1703 zum zweiten Male vermählte, kam der Fürst mit den angesehensten Gliedern des kurrheinischen Kreises in Beziehung und wurde am 26. November 1704 als Mitglied desselben auf der Fürstenbank mit Sitz und Stimme unmittelbar nach dem Fürsten v. Aremberg aufgenommen. Als Verpflichtung übernahm Eugen Alexander die Stellung von zwei Mann zu Roß und sechs zu Fuß, bezw. die Zahlung von 48 Matriculargulden. Zur Unterhaltung des Reichskammergerichts hatte der Fürst jährlich 39 Gulden beizutragen.

Kurz vor seiner Uebersiedlung von Brüssel nach Frankfurt stellte Eugen Alexander die Grundzüge eines Hausgesetzes fest, welches die Einheit und Untheilbarkeit sämmtlicher fürstlichen Besitzungen aussprach und die Erbfolge regelte. In seinem wenige Monate vor seinem Tode eigenhändig geschriebenen Testamente bestätigte er das Majorat und legte gleichsam das Programm seines Hauses nieder, indem er unter anderen die Zweckmäßigkeit eines Gütertausches in Erwägung zog, welcher darauf abzielte, für die ausgedehnten Besitzungen in den Niederlanden, welche in den Kriegen zwischen Habsburg und Bourbon der Tummelplatz für die streitenden Heere gewesen waren und auch für die Zukunft gegen Unfälle dieser Art nur unzureichend geschützt erschienen, Land und Leute auf deutschem Boden zu erwerben. Seine nachgeborenen Söhne erster Ehe, Heinrich Franz und Inigo Lamoral wurden 1696 und 1697 als Domherrn des Metropolitancapitels zu Köln bezw. des Domstifts zu Augsburg aufgeschworen. Während Heinrich Franz bereits am 5. December 1700 zu Paris starb, fiel Inigo Lamoral als Oberstlieutenant des kaiserlichen Cürassierregiments Viardi auf der Walstatt bei Belgrad am 16. August 1717 nach rühmlichstem Kampfe. Auch Anton Alexander, der jüngste Bruder des Fürsten Eugen Alexander, war als Freiwilliger des Regiments Markgraf von Baden bei der Belagerung der Festung Neuhäusel am 6. Juni 1683 den Heldentod in den Türkenkriegen gestorben. Seine älteren Brüder, Inigo Lamoral (S. 495) und Franz Sigmund, schlugen gleichfalls die militärische Laufbahn ein und haben sich als Generale der kaiserlichen Armee hervorgethan. Während der erstere sich gewöhnlich nur [488] „Graf v. Thurn (= de la Tour)“ nannte, bezeichnete sich der letztere in der Regel mit dem Titel „Graf v. Valsassina“. Fürst Eugen Alexander, welcher seinen frommen Sinn durch eine große Anzahl von reichen Stiftungen bekundete, starb, nachdem seine zweite Gemahlin und die mit ihr erzeugten Kinder ihm im Tode vorausgegangen waren, am 21. Februar 1714 zu Frankfurt a. M. und wurde unter großem Gepränge im Chor der St. Bartholomäuskirche daselbst beigesetzt. Nicht mit Unrecht nannte ihn ein zeitgenössischer Schriftsteller „illustre exemplar principum“. Ein schönes Bildniß des Fürsten Eugen Alexander nebst dem fürstlichen Wappen, sowie die Bildnisse seiner beiden Gattinnen finden sich bei Flacchio I, 204 ff.

Spenerus, Theatrum nobilitatis Europae. Appendix altera. 1678. S. 3. – Kurze doch gründliche Information wieder das Graf-Paarischer Seits im heiligen römischen Reich prätendirende sogenannte Obrist-Reichs-Hof-Post-Amt. Wien 1770. – Lünig, Teutsches Reichsarchiv, pars generalis I, 469 ff. – Stroobant, Notice historique et généalogique sur les seigneurs de Braine-le-Château S. 72 ff. Bruxelles 1849. – Flacchio, Généalogie de la très-illustre, très-ancienne et autrefois souveraine maison de la Tour I, 205 ff. Bruxelles 1709. – Lersner, Der freyen Reichsstadt Frankfurt a. M. Chronica II, 171.