ADB:Stettler, Friedrich
Eichhorn und Hugo nachhaltige Eindrücke empfing und auf das rechtshistorische Gebiet hingewiesen wurde. In Bern wurde er zuerst Justizrathsschreiber, und seit 1826 Mitglied des Großen Rathes, als die politischen Ereignisse des Jahres 1831 den hergebrachten Staatseinrichtungen ein plötzliches Ende machten. Durch seine Familie gehörte St. zu der nun gestürzten Aristokratie, allein Gesinnung und Einsicht wiesen ihn andere Wege und veranlaßten ihn, auch in den neuen Verfassungsformen seinem Lande zu dienen. Er blieb Mitglied des jetzt aus freier Volkswahl hervorgehenden Großen Rathes und erhielt 1836 das Amt des Ober-Lehenscommissärs. Als solcher hatte er den bedeutendsten Theil der öffentlichen Archive zu verwalten und sah sich dadurch mitten in die rechtshistorische Arbeit gestellt. Lebhaft eingehend in [133] die politischen Bewegungen jener für die Schweiz so wichtigen Uebergangsjahre, in Behörden, in Vereinen und in der Tagespresse thätig, kam er wiederholt in die Lage, 1836, 1837 und 1838, als Gesandter seines Kantons in der Eidgenössischen Tagsatzung mitzuwirken. Im J. 1840 wurde er zum höchsten Ehrenamt der Republik, demjenigen des Landammanns, ernannt, mußte jedoch als Familienvater auf die Annahme verzichten, weil diese Stelle selbst unbesoldet, aber mit der besoldeten unvereinbar war. Bald sah er sich indessen im Gegensatze gegen die in den Räthen herrschende Mehrheit. Sein strenges Rechtsgefühl widerstrebte dem Ungestüm, mit welchem der wirkliche oder angebliche Volkswille über die gesetzlichen Formen hinwegging; und je mehr die großen Fragen der Klosteraufhebung und der Jesuitenausweisung die Eidgenossenschaft in ihrem Innersten erschütterten, um so leidenschaftlicher stellte er, der überzeugte Protestant, sich auf die Seite der Unterdrückten, sprach und schrieb gegen jede Gewaltthätigkeit. „Nicht die Jesuiten“, rief er im Großen Rathe aus, „bringen die Gefahren, sondern die Anarchie, das Schwinden der Achtung vor Gesetz und Verfassung, diese gänzliche Demoralisation!“ Trotz dieser politischen Aufregungen fand St. Gelegenheit, auch seiner Neigung zu wissenschaftlicher Arbeit zu folgen; er hielt seit 1843 als Privatdocent, seit 1844 als außerordentlicher Professor an der neugegründeten Universität Bern Vorlesungen über älteres und neueres Bundesstaatsrecht, allgemeines Staatsrecht und besonderes Staatsrecht des Kantons Bern, europäisches Völkerrecht, Nationalökonomie und Finanzwissenschaft. Noch im gleichen Jahre 1844 war St. zum Rector der Universität ernannt worden, allein die politischen Wirren ließen ihm keine Ruhe. Er zog sich bei Anlaß der sog. Freischarenzüge gegen Luzern so sehr die Ungnade der Regierung zu, daß er nicht allein das Rectorat vor der Zeit niederlegte, sondern daß auch das Amt des Lehenscommissärs aufgehoben wurde. Als im November 1847 der Sonderbundskrieg ausbrach, erklärte er in öffentlichem Anschlage, daß er seine Vorlesungen über Schweizerisches Staatsrecht nicht fortsetzen werde, „da dasselbe gewaltsam zerrissen sei“. Er wurde daraufhin auch seines Lehramtes entsetzt, verfiel in schwere Krankheit und starb, erst 53 Jahre alt, aber durch die erfahrenen Schläge an Leib und Seele gebrochen, schon am 15. Febr. 1849, ein Mann des Rechts, der viel Unrecht erlitten.
Stettler: Albrecht Friedrich St., von Bern, dessen gleichnamiger Vater Professor der Geschichte am „Politischen Institut“ seiner Vaterstadt, und dessen Großvater der letzte Finanzminister des alten Bern gewesen, wurde am 28. April 1796 getauft. Erst 16 Jahre alt trat er, beim Verlassen der Schulen, in den Dienst der Staatskanzlei, um nach der damals üblichen Sitte sich mit dem Gang der Staatsverwaltung vertraut zu machen, während er gleichzeitig die Vorlesungen der nach den Stürmen der Revolutionszeit wieder neu begründeten Akademie besuchte. Seine juristischen Studien vervollständigte er in Göttingen, wo er vonWar seine Lehrthätigkeit von kurzer Dauer, so sollte er um so mehr als Schriftsteller durch seine zwar wenig umfangreichen, aber zum Theil bahnbrechenden und noch heute geschätzten rechtsgeschichtlichen Arbeiten wirken. Wir nennen: „Geschichte des zum Kanton Bern gehörigen Theils des Bisthums Basel“ (Bern 1840); „Geschichtliche Entwicklung der Gemeinde- und Bürgerrechtsverhältnisse im Kanton Bern“ (Bern 1840); „Geschichte des deutschen Ritterordens im Kanton Bern“ (Bern 1842); „Staats- und Rechtsgeschichte des Kantons Bern“ (Bern u. St. Gallen, 1845); „Das Bundesstaatsrecht der Schweiz. Eidgenossenschaft seit 1798“ (Bern u. St. Gallen 1847) und endlich die „Regesten der Bernischen Klöster“ (erschienen als Theile des größern Werkes: „Regesten der Schweizerischen Klöster,“ hrsg. von Th. Mohr. Bd. I. Chur 1851).
- Professor Stettler, ein Bernischer Rechtsgelehrter, ein akad. Vortrag von Prof. Zeerleder, abgedruckt im Berner Taschenbuch 1885. – v. Tillier, Geschichte der Eidgenossenschaft zur Zeit des sog. Fortschritts. Bern 1854–55. – Blösch, Eduard Blösch und 30 Jahre Bernischer Geschichte. Bern 1872. – Verhandlungen des Großen Raths des Kt. Bern von 1831–1846. – Briefe.