ADB:Schwendendörffer, Bartholomäus Leonhard Freiherr von

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Artikel „Schwendendörffer, Bartholomäus Leonhard“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 33 (1891), S. 379–380, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schwendend%C3%B6rffer,_Bartholom%C3%A4us_Leonhard_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 25. November 2024, 07:05 Uhr UTC)
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Schwendendörffer: Bartholomäus Leonhard S., Rechtsgelehrter, geboren zu Leipzig am 2. August 1631, † daselbst am 16. Juli 1705. Die S. sind ein altes, angesehenes Geschlecht, das bereits unter Kaiser Maximilian II. (1508) namhafte Lehen und Hofämter besaß; später kam es in das Patriciat von Nürnberg. Bartholomäus S., der Großvater unseres Gelehrten, war „vornehmer“ Handelsmann daselbst und zugleich „Aeltester“, dessen Sohn, Georg Tobias (s. u.), Rechtslehrer an der Hochschule zu Leipzig, wurde 1631 von Kaiser Ferdinand II. in den reichsfreien Ritterstand aufgenommen und der fränkischen Bank einverleibt; Bartholomäus Leonhard selbst aber unter der Regierung Kaiser Leopold’s 1703 (als sein Sohn Joh. Leonhard zum Lehensempfang in Wien weilte), zum Reichsbanner- und Freiherrn ernannt, von welcher Standeserhöhung [380] der anspruchslose Gelehrte nie Gebrauch machte. – Bartholomäus Leonhard S. bezog nach dem Besuche des Leipziger Gymnasiums die Hochschule Jena, dann Leipzig, wo er unter Anleitung seines gelehrten Vaters das Rechtsstudium fortsetzte. 1655 wurde er Licentiat, im folgenden Jahre Doctor der Rechte, 1665 öffentlicher Lehrer derselben, 1669 Beisitzer des Oberhofgerichts, zugleich Professor der Digesten und des Codex, sowie Kanonikus des Merseburger Domcapitels. Im nämlichen Jahre zum Beisitzer der Juristenfacultät ernannt, saß er von 1669 gleichzeitig mit seinem Vater bis zu dessen 1681 eingetretenem Tode in diesem Collegium. 1670 wurde unser Gelehrter Decemvir der Hochschule, 1699 deren und der Meißnischen Nation Senior; endlich 1703 Decan des Domcapitels zu Merseburg. Obwohl er mit wachsenden Jahren allmählige Abnahme seiner Kräfte verspürte, versah er doch seine Amtsgeschäfte mit gewohnter Pflichttreue. Endlich fesselte ihn Siechthum ans Krankenlager, und er starb unter frommen Betrachtungen an den Folgen der Wassersucht am 16. Juli 1705 in einem Alter von 73 Jahren 48 Wochen. Die feierliche Bestattung fand am 19. dess. Monats statt, wozu der Rector mittels Programmes (das ein curriculum vitae des Dahingeschiedenen enthielt), die Universitätsangehörigen in herkömmlicher Weise einlud.

Von S. rühmen die Zeitgenossen außer seiner Bescheidenheit, welche ihn veranlaßte, die wiederholt angebotene Rectoratswürde entschieden abzulehnen, dessen Rüstigkeit und nüchterne Lebensweise, infolge deren er nie zu Abend aß, um am nächsten Morgen frühzeitig an die Arbeit gehen zu können. S. war zweimal verheirathet; seine erste Gattin war Johanna Magdalena, eine Tochter des kurfürstlichen Hof- und Consistorialrathes Beringer, aus welcher Ehe vier Kinder, 2 Söhne und ebensoviele Töchter hervorgingen, von welchen der ältere Sohn, Johann Leonhard Freiherr v. S., Herr zu Groitzsch, Schönau und Solnhausen seinen Wohnsitz in Wien nahm. Die zweite Ehe mit Margaretha Rosina Weiß blieb kinderlos.

Als Schriftsteller war S. hauptsächlich auf processualem Gebiete thätig, auch bei Abfassung der sächsischen Gerichts- und Wechselordnung betheiligt. Zu seinen Hauptarbeiten gehören dessen Anmerkungen zum sogen. „Processus Fibigianus“. Gottfried Fibig, Professor der Rechte in Jena, verfaßte einen „Procesus stylo nostrorum temporum accomodatus“, welcher zu Leipzig 1659, 1668 und 1679 die Presse verließ. Zu diesem Proceße schrieb unser Jurist gründliche Anmerkungen (Leipzig 1691 und 1701), von denen Sept. Flor. Rivinius in seinem Werke: De exceptionibus dilatoriis (C. II, § 13) bemerkt: „notae aureae dignissimaeque, ut omnium, qui in forum prodeunt, quotidie manibus terantur“ und Chr. Thomasius äußert sich in seinen „Vernünftigen und christlichen aber nicht scheinheiligen Gedanken über gemischte Händel“ (St. 1, S. 149) anerkennend über die von den Vorgängern abstechende Kürze und Deutlichkeit der Formeln von allerhand Klagen. – Auch andere Werke gab S. in neuer Bearbeitung oder mit Erläuterungen heraus; so verfaßte er zu den berühmten Paratitla des Mathäus Wesenbeck (welche zum ersten Male 1565 Fol. bei Oporin in Basel verlegt wurden) ein „Examen juridicum erranearum positionum“ etc. etc. Daneben fand er noch Zeit, als Dissertationen-Schriftsteller eine sehr umfassende Thätigkeit zu entwickeln, und führt Jöcher in seinem Lexikon IV, 413 gegen 50 Titel solcher Abhandlungen auf.

Vgl. den Index der Biblioth. Lipenii-Jenichiana, S. 226 und 227. – Stolle’s Anleit. zur jurist. Gelehrsamkeit, S. 474. – Jöcher a. a. O. – Hallische Beiträge II, Nr. 282. – Allern. Nachr. von juristischen Büchern; 1. Bd., 7. Thl., S. 587 u. ff.