ADB:Rubo, Ernst Traugott
Gneist, Heffter und Homeyer hörte. Ostern 1856 vertauschte er Berlin mit Heidelberg. Hier vollendete er unter Mittermaier, v. Mohl, Renaud und v. Vangerow seine Studien und wurde am 27. März 1857 auf Grund seiner (ungedruckten) Dissertation: „Quae sit doli natura“ zum Dr. jur. promovirt. Im gleichen Jahre trat er als Auscultator in den preußischen Staatsdienst ein, wurde 1862 zum Gerichtsassessor und 1870 zum Stadtrichter in Berlin ernannt. Von 1879 an bekleidete er bis zu seinem am 18. März 1895 erfolgten Tode die Stelle eines Amtsgerichtsraths beim Amtsgericht Berlin I.
Rubo: Ernst Traugott R. wurde am 8. Juli 1834 als Sohn des Rechtsconsulenten der jüdischen Gemeinde zu Berlin geboren. Nachdem er das Friedrich-Werder’sche Gymnasium absolvirt hatte, bezog er als Student der Rechte im J. 1854 die Friedrich Wilhelms-Universität, wo er hauptsächlich die Vorlesungen von Berner,Bei den großen gesetzgeberischen Arbeiten, die im J. 1868 der Norddeutsche Bund und später das Deutsche Reich auf dem Gebiete des Strafrechts zu lösen unternommen hatte, fand Rubo’s tüchtige und zuverlässige Arbeitskraft mehrfach Verwendung. Im J. 1868 wurde er neben Rüdorff dem damaligen Geh. Oberjustizrath und vortragenden Rath im preußischen Justiz-Ministerium Dr. Friedberg, der mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für das Gebiet des Norddeutschen Bundes betraut war, als Hülfsarbeiter beigegeben. Im folgenden Jahr fungirte R. neben Rüdorff als Schriftführer in der vom Bundesrath zur Revision des Friedbergischen Entwurfs eingesetzten Commission, und ein Jahr darauf wurde er wiederum neben Rüdorff als Hülfsarbeiter Friedberg’s zu der Redaction der in der 3. Lesung des Reichstags beschlossenen Abänderungen des Strafgesetzentwurfs hinzugezogen. Auch zu den im J. 1872 erfolgten Arbeiten an einem allgemeinen deutschen Militärstrafgesetzbuch wurde R. theils als Hülfsarbeiter, theils als Schriftführer der Commission berufen. Die dem Entwürfe beigefügten Motive stammen z. Th. aus seiner Feder.
Die große wissenschaftliche Anregung, die er beim Einblick in die Werkstätte des Gesetzgebers empfangen hatte, rief in R. den Wunsch wach, sich als Docent und Schriftsteller zu bethätigen. Seine Habilitation fand am 24. Mai 1870 an der Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin statt, an der er außer Straf- und Strafproceßrecht Civilproceß- und Völkerrecht las und im J. 1876 zum außerordentlichen Professor ernannt wurde. Von Rubo’s Arbeiten seien hier hervorgehoben die bereits im J. 1861 erschienene Schrift „Zur Lehre von der Verleumdung“, „Ueber den Zeugnißzwang“ (1878) und sein „Commentar über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ (1870). Seine [573] Werke zeichnen sich weniger durch Originalität und Tiefe als durch dialektische Schärfe aus. Die etwas schwerfällige, oft ins Grübeln verfallende Art der Darstellung hat seinen Commentar – als dessen nicht geringster Vorzug die Verbannung des in jener Zeit noch vielfach in hoher Blüte stehenden Motiven- und Präjudiciencultus hervorgehoben sei – keine große Verbreitung finden lassen. Eine 2. Auflage ist ihm nicht beschieden gewesen.
Mit großem Eifer betheiligte sich R. an den Versammlungen des Deutschen Juristentags, bei denen er wiederholt als Redner und Schriftführer sich bethätigte. In späteren Jahren gehörte er auch der Prüfungscommission für das erste juristische Staatsexamen an.