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Artikel „Osenbrüggen, Eduard“ von Richard Loening in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 24 (1887), S. 463–468, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Osenbr%C3%BCggen,_Eduard&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 10:43 Uhr UTC)
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Osenbrüggen: Eduard O., einer der wenigen neueren Criminalisten, die sich eingehender mit der Geschichte des deutschen Strafrechts beschäftigt haben, und als solcher nicht ohne wissenschaftliche Bedeutung. Erst in reiferem Alter freilich und nach mannigfachem Wechsel seiner Arbeitsgebiete hat sich O. den strafrechtsgeschichtlichen Studien zugewandt, und nicht bis zum Ende seiner Wirksamkeit ist er ihnen treu geblieben; wohl aber bezeichnen sie den Höhepunkt seiner geistigen Entwickelung und seines wissenschaftlichen Verdienstes. Geb. am 24. Dec. 1809 zu Uetersen in Holstein und vorgebildet auf dem Gymnasium zu Hildesheim (1827–30), widmete sich O. 1830–35 auf den Universitäten zu Kiel und Leipzig dem Studium der classischen Philologie. Unmittelbar nach Beendigung der Studienzeit habilitirte er sich 1835 für letztere Wissenschaft an der heimischen Universität Kiel, wo er sich nun hauptsächlich der römischen Geschichte und den römischen Alterthümern zuwandte. War bereits hierdurch auch das römische Recht seinem Gesichtskreise nahe gerückt, so wurden die Beziehungen zu diesem für ihn noch engere, als er Ende der dreißiger Jahre für die Kriegel’sche Corpus juris-Ausgabe die Bearbeitung der Justinianischen Novellen übernahm (erschienen 1840). Wie seine akademischen Vorlesungen, so bewegen sich auch seine litterarischen Productionen aus dieser Zeit („De jure belli et pacis Romanorum liber singularis, Lips. 1836; „Das altrömische Paricidium, eine philologisch-juristische Abhandlung“, Kiel 1841; „Cicero’s Reden für T. Annius Milo“, Hamburg 1841; für S. Roscius aus Ameria, Braunschweig 1844; „Zur Interpretation des Corpus juris civilis“, Kiel 1842) auf dem Grenzgebiet zwischen Philologie und Jurisprudenz; im J. 1842 trat er als Docent des römischen Rechtes völlig zur juristischen Facultät über. Ein neuer Fachwechsel trat für O. ein, als er mit Schluß des Jahres 1843 einem Rufe als ord. [464] Professor des Criminalrechtes, Criminalprocesses, der Rechtsgeschichte und juristischen Litteratur an die Universität Dorpat Folge leistete. Damit begann seine criminalistische, noch nicht seine rechtshistorische Periode, auf welche jedoch das in Dorpat gehaltene Colleg: Erläuterung des „Reineke Vos“ aus den deutschen Rechtsalterthümern, bereits hinweist. Die Einarbeitung in die neu übernommenen Lehrfächer ließ größere litterarische Arbeiten zunächst nicht zu Stande kommen; mit desto regerem Eifer, dem der Erfolg nicht fehlte, wandte sich O. der akademischen Lehrthätigkeit zu. Insbesondere begann er alsbald – damals noch eine Seltenheit auf deutschen Universitäten – criminalistische Practica abzuhalten, über deren Bedeutung für die juristische Ausbildung er sich bereits in seiner akademischen Erstlingsrede („Der Rechtsunterricht auf den Universitäten mit nächster Beziehung auf die Forderung einer praktischen Richtung derselben“, Dorpat 1844) ausgesprochen hatte, und deren Einrichtung er in einem „Bericht über ein Practicum criminale“ (Dorpat 1848) darlegte. Zur Benutzung bei diesen Uebungen veröffentlichte er eine Reihe praktischer Criminalfälle mit theoretischen Erläuterungen („Theorie und Praxis des liv-, esth- und kurländischen Criminalrechts in einer Darstellung von Rechtsfällen mit Excursen“, 2 Lief., Dorpat 1846), wie er andererseits als Resultate seiner Lehrthätigkeit einige criminalistische und romanistische Abhandlungen seiner Schüler unter dem Titel „Dorpater juristische Studien“ (Dorpat 1849) herausgab. – Noch eine andere Seite seiner Begabung tritt uns in Dorpat zuerst entgegen: das Interesse für die ihn umgebenden landschaftlichen, socialen, culturellen Verhältnisse und die Fähigkeit, das Beobachtete und Erforschte in ansprechender und anregender Weise darzustellen. Eine Reihe damals entstandener und theilweise in Zeitschriften erschienener Federzeichnungen aus dem baltischen Leben veröffentlichte er einige Jahre später als „Nordische Bilder“ (Leipzig 1853, neue Ausg. 1864). – Auch seinen Hausstand begründete O. in Dorpat durch Verehelichung mit der einem livländischen Geschlechte angehörigen Therese v. Samson-Himmelstierna, aus welcher Ehe zwei Söhne und drei Töchter hervorgingen.

Der Dorpater Aufenthalt sollte plötzlich ein unerwartetes Ende finden. O. stand in freundschaftlichen Beziehungen zur Baronin Bruiningk, geb. Fürstin Lieven, welche durch ihre offen ausgesprochenen Sympathieen für die damalige deutsche Freiheitsbewegung wie durch ihre Abneigung gegen das russische Wesen den Unwillen Kaiser Nikolai’s erregt hatte. Bei dieser hatte man Briefe Osenbrüggen’s gefunden, selbst zwar nicht politischen Inhalts, aber doch Antworten auf die sehr politischen Briefe der Baronin. Da nun letztere selbst durch die Flucht sich dem kaiserlichen Zorne entzogen hatte, so mußte diesem ein anderes Opfer fallen in der Person ihres unschuldigen Correspondenten. Während sich O. im Sommer 1851 auf einer Ferienreise in Finnland befand, wurde seitens der russischen Polizei eine Haussuchung bei ihm gehalten, seine Papiere mit Beschlag belegt, er selbst bei seiner Rückkehr nach St. Petersburg citirt, dort längere Zeit in den Mauern der geheimen Polizei, der bekannten „dritten Abtheilung“, festgehalten, um endlich, da „seine Ansichten nicht mit dem Geiste der russischen Regierung übereinzustimmen schienen“, mit den höflichen Worten: Monsieur, il faut que vous quittez la Russie des Reiches verwiesen und damit aus Amt und Brod vertrieben zu werden. Den Sorgen einer unsicheren Existenz wurde er glücklicherweise bald (Herbst 1851) enthoben durch einen Ruf auf den bis dahin von Geib inne gehabten Lehrstuhl für Strafrecht, Strafproceß und Civilproceß an der Universität Zürich, den er mit Freuden annahm. Hier, in Zürich entfaltete er nun während 28 Jahren, bis zu seinem am 9. Juni 1879 erfolgten Tode, eine ebenso eifrige Lehr- wie fruchtbare Schriftstellerthätigkeit. Für letztere war die neue und eigenartige, von allem bisherigen [465] so verschiedene landschaftliche und sociale Umgebung, in die O. getreten und die auf sein empfängliches Gemüth einen großen Eindruck hervorbrachte, von maßgebendstem Einfluß. Er empfand bald das Bedürfniß sich mit Land und Leuten der Schweiz näher bekannt zu machen; und indem er nun seine Ferien zu Wanderungen durch die Gebirgswelt der Kantone benutzte, traten ihm allenthalben Einrichtungen und Zustände alterthümlichsten und durchaus deutschnationalen Gepräges entgegen. Insbesondere fesselten die althergebrachten, echtdeutschen Rechtsgewohnheiten in Appenzell und den Urkantonen die Aufmerksamkeit des Juristen, vor allem auf strafrechtlichem Gebiete. Diese „lebenden Rechtsalterthümer“, wie er sie nennt, zeigten ihm die im Volksgeiste liegenden Wurzeln des einheimischen Rechts, führten ihm den Zusammenhang von Vergangenheit und Gegenwart lebendig vor Augen, und weckten in ihm das Streben nach näherer Erforschung und Erkenntniß der geschichtlichen Entwickelung des deutschen Strafrechts. Er wurde damit wieder zum Rechtshistoriker, aber ein Historiker nun nicht mehr des römischen, sondern des deutschen Rechtes.

Auf dem Gebiete der deutschen Strafrechtsgeschichte war seit Wilda’s großem Werke über das Strafrecht der Germanen (1842) kaum eine bedeutendere Arbeit mehr erschienen; jenes selbst war über die älteste Periode deutschen Rechts nicht hinausgekommen. Eine Fortführung des hier Begonnenen durch die Zeiten des Mittelalters war es, was O. nun als seine Aufgabe ins Auge faßte; aber bezüglich der Arbeitsmethode schienen ihm wesentliche Abweichungen von Wilda geboten. Mehrfach, besonders in dem Aufsatze „Die Aufgabe einer Geschichte des deutschen Strafrechts“ (Münchener Krit. Vierteljahrsschr. IV, S. 200 ff.) betonte er es als seinen Hauptgrundsatz, „daß wir nur durch die genaue Betrachtung des Besonderen zum Allgemeinen vordringen können“. Hieraus ergab sich ihm die Nothwendigkeit einer „Separirmethode“ im Gegensatze zu Wilda’s „Agglomerations- und Konfusionsmethode“, d. h. die Nothwendigkeit, einer Gesammtgeschichte des deutschen Strafrechts zunächst gründliche Specialuntersuchungen der einzelnen Institute und eine gesonderte Behandlung der einzelnen Stammesrechte vorangehen zu lassen. Er erkannte damit ferner die Nothwendigkeit, vor Aufstellung allgemeiner Principien über den Gang und Geist der Rechtsentwickelung die Quellen selbst mit kritischer Nüchternheit bis ins kleinste, des Zusammenhangs wegen stets wichtige Detail zu erforschen, wobei nicht nur die eigentlichen Rechtsaufzeichnungen, sondern auch die Zeugnisse des praktischen Rechtslebens und damit des wirklichen Rechts, wie Gerichtsbücher, Urkunden, Chroniken und sonstige historische Schriften zu berücksichtigen seien. Auf Grund dieser, den Principien der historischen Rechtsschule entsprechenden, aber auf strafrechtlichem Gebiet bis dahin wenig beachteten und noch weniger befolgten Gesichtspunkte machte er sich nun mit energischem Fleiße an das Studium des weitschichtigen mittelalterlichen Quellenmaterials, in Sonderheit der, gegenüber den sächsischen bisher fast ganz vernachlässigten süddeutschen Rechtsdenkmäler, vor allem derjenigen seiner neuen alemannisch-schweizerischen Heimath. Das Jahrzehnt von 1857–1866 brachte in einer Reihe mehr oder weniger umfangreicher rechtshistorischer Arbeiten die Früchte dieser Studien, unter welchen die Monographie über den Hausfrieden (Erlangen 1857), dann das Hauptwerk Osenbrüggen’s, in welchem seine Einzelforschungen zu einem Ganzen zusammengefaßt sind: „Das Alamannische Strafrecht im deutschen Mittelalter“ (Schaffhausen 1860), sowie das zur Ergänzung und Berichtigung Wilda’s bestimmte „Strafrecht der Langobarden“ (Schaffhausen 1863) besonders hervorzuheben sind. Daneben gehen in großer Anzahl kleinere Abhandlungen über verschiedene Gegenstände [466] des mittelalterlichen Strafrechts, welche in der von O. mitherausgegebenen Monatsschrift des wissenschaftlichen Vereins in Zürich, Jahrg. 3 u. 4 (auch separat als: „Deutsche Rechtsalterthümer aus der Schweiz“, 3 Hefte, Zürich 1858–59), ferner in der Zeitschr. für deutsches Recht Bd. 17, 18, 20, in der Oesterr. Gerichtszeitung 1857, in der Heidelb. Krit. Zeitschr. f. d. gesammte Rechtswissensch. Bd. 5, in der Zeitschr. f. Rechtsgesch. Bd. 1, in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie der Wiss., philosoph.-histor. Classe, Bd. 41 („Rechtsalterthümer aus österreichischen Pantaidingen“), in der Münchener Krit. Vierteljahrsschrift Bd. 5, 8, 12, 13 (besonders in Bd. 8: Das Strafrecht in K. Ludwigs Landrechtsbuch von 1346), sowie in der Züricher Gratulationsschrift zu Mittermaier’s 50jährigem Doctorjubiläum („Ein Beitrag zur Strafrechtsgeschichte der deutschen Schweiz“, Zürich 1859) veröffentlicht wurden. Einen großen Theil dieser Abhandlungen gab er dann als „Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte“, Schaffhausen 1868, aufs neue heraus, mit welchem Sammelwerk die rechtshistorische, ja die wissenschaftlich-productive Thätigkeit Osenbrüggen’s überhaupt ihren Abschluß findet. Die Bedeutung dieser Arbeiten liegt, abgesehen von der bereits erwähnten Einführung einer gesunden, mit philologischer Genauigkeit gepaarten, rechtshistorischen Methode in die strafrechtliche Forschung, hauptsächlich darin, daß uns hier zum ersten Male eine umfassende und detaillirte Kenntniß[WS 1] von vergangenen nationalen Rechtszuständen eröffnet worden ist, deren Erkenntniß für das Verständniß alles späteren Rechts von größter Wichtigkeit, deren Nachwirkung selbst noch in der Gegenwart mannigfach zu verspüren ist, von deren Beschaffenheit man bis dahin aber kaum eine Ahnung gehabt hatte. Und diese bedeutende Erweiterung unseres rechtshistorischen Wissens ist um so werthvoller, als sie uns in objectiv-unbefangener, weder durch Phrasen noch durch transscendente oder romantische Velleitäten getrübter, wohl aber durch manche treffende Bemerkung gewürzter Weise geboten wird. Diesen Vorzügen gegenüber läßt sich jedoch andererseits ein gewisser Mangel an Tiefe und Eindringlichkeit nicht verkennen. Der Verfasser erzählt, referirt, citirt; aber er untersucht wenig, so daß häufig feste juristische Resultate in diesen Arbeiten zu vermissen sind. Indem er leicht von einem Gegenstand zum andern springt, die Dinge vielfach nur an der Oberfläche berührt, ist es ihm nicht überall gelungen, den eigentlichen Gehalt und Zusammenhang der rechtlichen Erscheinungen genügend herauszustellen, oder gar bis zu den tieferen Gründen der geschichtlichen Entwicklung vorzudringen.

Weniger umfangreich und bedeutend ist die meist in die ersten Züricher Jahre fallende Thätigkeit Osenbrüggen’s auf dem Gebiete der Strafrechtsdogmatik. Außer einer Reihe kritischer Besprechungen über neuere Erscheinungen der criminalistischen Litteratur, Gesetzgebung und Rechtspflege in der Heidelb. Krit. Zeitschr. Bd. 1–5, in der Züricher Monatsschrift Jahrg. 1, in der deutschen Strafrechtszeitung, Jahrg. 3–7, im Gerichtssaal (dessen Redaction er seit 1867 angehörte) Bd. 16, 17, 19, 21, 22, sowie in der österr. Gerichtszeitung 1867 (woselbst ein der österreichischen Regierung erstattetes, auch separat erschienenes Gutachten über den Entwurf eines österreichischen Strafgesetzbuchs von 1867 abgedruckt ist), kommen hier folgende Werke in Betracht: eine Monographie über die Brandstiftung in den Strafgesetzbüchern Deutschlands und der deutschen Schweiz, Leipzig 1854, welcher schon früher ein Aufsatz „Ueber den Dolus bei der Brandstiftung“ im Archiv des Criminalrechts, N. F. 1850 vorhergegangen war; dann: „Abhandlungen aus dem deutschen Strafrecht“ (erster und einziger Band, Erlangen 1857), deren Inhalt – über Beschaffenheit und Beweis der rechtswidrigen Absicht – zum Theil bereits in einigen Aufsätzen des ersten Jahrganges der Züricher Monatsschrift (1856) niedergelegt war; sowie [467] die Vollendung von Morstadt’s Commentar zum Feuerbach’schen Lehrbuch des peinlichen Rechts (Schaffh. 1855). Dazu kommen noch zahlreiche Reden und Vorträge über allgemeinere und populär-juristische Gegenstände; so über: „Die Berufung auf das Rechtsbewußtsein im Volke“ (Arch. d. Cr.-Rechts, N. F. 1854), „Das Criminalrecht und der Zeitgeist“ (das. 1855), „Die Raben des heil. Meinrad“ (Schaffh. 1861), „Die Wissenschaft und die Phrase“ (Gerichtssaal 1869), „Die Ehre im Spiegel der Zeit“ (Virchow-Holtzendorff’sche Sammlung gemeinverst. wissensch. Vorträge, Heft 152, 1872), „Die deutschen Rechtssprüchwörter“ (Oeffentl. Vorträge geh. in der Schweiz, Bd. 3. Heft 9, 1876), „Eine Metamorphose im deutschen Strafrecht“ (Deutsche Zeit- und Streitfragen, Heft 102. 1878); letzteres der Schwanengesang unseres Autors. – Für die auch in Zürich mit Eifer betriebenen criminalistischen Uebungen hatte er gleich anfangs eine neue Sammlung praktischer Rechtsfälle herausgegeben unter dem Titel: „Casuistik des Criminalrechts“, Schaffh. 1854, welche sich vielfacher Anerkennung und auch der Benutzung seitens anderer Rechtslehrer zu erfreuen hatte. – Auch für legislatorische Werke war er thätig, indem er, abgesehen von dem oben erwähnten Gutachten für Oesterreich, auf Einladung sich an den Arbeiten der zur Berathung eines neuen Strafgesetzbuches für den Kanton Zürich eingesetzten Commission betheiligte (1869–70).

Diese ausgedehnte und mannigfaltige Wirksamkeit genügte jedoch der Arbeitskraft Osenbrüggen’s nicht: neben dem Gelehrten machte sich in immer stärkerem Maße der Belletrist in ihm geltend, um schließlich, im letzten Jahrzehnt seines Lebens, allein das Feld zu behaupten. Anlaß und Gegenstand boten dieselben Ferienwanderungen durch die Schweiz, welche O. auch zum Rechtshistoriker gemacht hatten. Seine anmuthigen, mit Geist und Humor hingeworfenen, dabei auf feiner Beobachtung auch der versteckteren Züge beruhenden Bilder des schweizerischen Natur- und Culturlebens erwarben sich einen großen Leserkreis und trugen nicht wenig zu einer besseren Erkenntniß und richtigeren Beurtheilung der schweizerischen Zustände und Eigenthümlichkeiten bei. Doch ließ sich der Verfasser durch den Anklang, den er damit gefunden, wie durch seine leichte Darstellungsgabe mit der Zeit etwas zur Vielschreiberei verleiten. Von größeren, hierher gehörigen Schriften sind zu nennen: „Culturhistorische Bilder aus der Schweiz“ (Leipzig 1862, 2. Aufl. 1867), „Neue culturhistorische Bilder aus der Schweiz“ (Leipzig 1864), „Wanderstudien aus der Schweiz“ (5 Bde., Schaffhausen 1867–76), „Die Schweizer daheim und in der Fremde“ (Berlin 1874); letzteres Buch, erschienen in der Sammlung des allg. Vereins für deutsche Litteratur, bietet eine Zusammenfassung seiner bisherigen Forschungen über die Schweiz und ihre Bevölkerung. Kürzere Zusammenfassungen dieser Art enthalten auch die beiden Vorträge: „Land und Leute der Urschweiz“ (sammlung gemeinverst. wissensch. Vortr., Heft 6, 1866, 2 Aufl. 1874,) und: „Die Schweiz in den Wandlungen der Neuzeit“ (Sammlung gemeinverst. wissensch. Vortr. Heft 252, 1876). Hierzu kommt noch: „Der Gotthard und das Tessin“ (Basel 1877), sowie die Abfassung des Textes für die illustrirten Prachtwerke: „Die Urschweiz“ (Basel 1870), „Das Hochgebirge der Schweiz“, (2. Aufl. Basel 1875), „Axenstein“ (Zürich 1876); zusammen mit L. Robock gab er „Das Berner Oberland“ (Darmstadt 1874) heraus.

Werfen wir zum Schluß noch einen Blick auf die Persönlichkeit Osenbrüggen’s, so wird uns derselbe als eine gerade, offene Natur geschildert, liebenswürdig, wennschon etwas empfindlich, im Verkehr mit Collegen und Freunden, anregend und fördernd gegenüber seinen Schülern und Zuhörern, pflichttreu und unerschrocken im Amte, ein warmer Verehrer der Schweiz, ohne das alte deutsche Vaterland je aus dem Herzen zu verlieren. Die Hochschule Zürich wählte ihn [468] dreimal zu ihrem Rector; die Stadtgemeinde Zürich verlieh ihm 1875 in Anerkennung seiner Verdienste als Forscher, als Lehrer und als Schriftsteller auf dem Gebiete der schweizerischen Heimathkunde, das Ehrenbürgerrecht, nachdem er sich zu Anfang der 70er Jahre in Fluntern angekauft und dadurch das schweizerische Landrecht erworben hatte.

Grabrede von Prof. A. v. Orelli im Berner „Bund“ vom 19. Juni 1879. – A. Teichmann im Gerichtssaal, Bd. 31, S. 321 ff. – Pözl in der Kritischen Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 22 (Neue Folge Bd. 3) S. 321 ff.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Kennntniß