ADB:Oldenburger, Philipp Andreas

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Artikel „Oldenburger, Philipp Andreas“ von Nathan Goldschlag in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 24 (1887), S. 261–263, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Oldenburger,_Philipp_Andreas&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 12:35 Uhr UTC)
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Oldenburger: Philipp Andreas O., Jurist und Publicist aus dem 17. Jahrhundert, von dessen Leben wir nur sehr dürftige Kunde haben. Er stammte aus dem Herzogthum Celle und studirte zu Helmstädt unter Conring; darauf begab er sich nach der Sitte jener Zeit auf die peregrinatio academica und wurde dann Professor der Jurisprudenz zu Genf, als welcher er eine starke Anziehungskraft auf die dort studirende vornehme Jugend ausübte. Daselbst ist er im J. 1678 gestorben. Von seinen Schriften sei zunächst diejenige erwähnt, durch die er gewissermaßen das enfant terrible der damaligen Publicistik wurde, nämlich die „Constantini Germanici ad Justum Sincerum Epistola politica de Peregrationibus recte et rite instituendis, in qua etc.“, Cosmopoli s. a. 12° (jedenfalls ist dieselbe nach 1667 erschienen), in welcher O. mit einer für jene Zeit unerhörten Rücksichtslosigkeit, die vielfach an unsere moderne Journalistik erinnert, in lebhafter, pikanter Darstellung Schilderungen von den deutschen Fürsten entwirft, ihre politischen Interessen, die Verhältnisse an ihren Höfen, die Einrichtungen in ihren Ländern, die Eigenthümlichkeiten der Bevölkerung nicht ohne Sachkenntniß bespricht. Das Buch wurde fast überall confiscirt, nichtsdestoweniger jedoch oder vielmehr gerade des Verbotes wegen stark gelesen und stieg infolge der gesteigerten Nachfrage stark im Preise. Der Verfasser hatte sich durch seine Schrift in Deutschland unmöglich gemacht; es muß freilich dahingestellt bleiben, ob er, wie erzählt wird, von einem Fürsten, von dessen Liebesabenteuern [262] er geplaudert hatte, durch körperliche Mißhandlungen gezwungen worden ist, zwei Blätter seiner Schrift zu verschlingen. 1668 ließ O. unter dem Namen Burgoldensis seine „Notitia Rerum Illustrium Imperii Romano-Germanici sive Discursus-Juridico-Politico-Historici ad Instrumentum Pacis Osnabrugo-Monasteriensis etc.“ Freistadii (= Genf) erscheinen, einen 1360 Seiten starken Octavband, der eine sehr weitgehende Benutzung der Werke anderer Autoren – besonders stark werden Limnäus und Conring ausgebeutet – ohne Auswahl und Sorgfalt aufweist. Einen großen Raum nimmt in derselben die Behandlung von Dingen ein, die nur in einem sehr losen Zusammenhang mit dem Thema stehen, während manches wichtige übergangen wird; öfters ist der Commentator gar nicht in den Sinn der Friedensbestimmungen eingedrungen. Eine zweite, sehr vermehrte Ausgabe seines Buches ließ O. 1669 in 4° unter dem Namen Warmund v. Friedberg erscheinen, dazu gab er Nachträge und Berichtigungen 1670 unter dem Titel „Collegium Jur. publ. Imp. Rom.-Germ. in Phil. Andr. Burgoldensis Discursus opera et cura Francisci Irenici“ 4° heraus. Hatte O. schon an einigen Stellen seiner Notitia gegen den 1667 erschienenen Severinus de Monzambano von Pufendorf polemisirt –, was ihn freilich nicht abgehalten hatte, ganze Stellen aus demselben in sein Werk hinüberzunehmen –, so veröffentlichte er noch in demselben Jahre (1668) unter dem Namen „Pacificus a Lapide Germano Constantiensis“ ein besonderes Buch, das der kritischen Besprechung des Sev. de Monz. gewidmet war: Dn. de Monzambano illustratus et restrictus sive Sever. de Monzambano etc. liber discursibus juridico-politicis explicatus et restrictus.“ Utopiae apud Udonem neminem. 12°. Trotz der Urtheilslosigkeit und des Mangels an Bescheidenheit, die dem Buche von Thomasius zum Vorwurf gemacht wird, erlebte dasselbe vier Auflagen. Auf die Ausstellungen Oldenburger’s kam Pufendorf in seiner Dissertatio de republica irregulari (§§ 9–17) zurück, in welcher er u. a. rügte, daß O. ihn öfters mißverstanden habe. Die scharfen Angriffe, die der bekannte Litterat Schurzfleisch (Sarkmasius) in seinen Judicia de novissimis prudentiae civilis scriptoribus (1669) gegen ihn richtete, parirte O. nicht ungeschickt in seiner derbwitzigen „Satyra in Sarkmasium conscripta per Theophilum etc. de Francimont Franckenhuso-Frisium“, Albipoli 1669, 12°. Zu Oldenburger’s litterarischen Eigenthümlichkeiten gehörte es, unter verschiedenen Namen zu schreiben: er that es, um sich auf diese Manier gehörig citiren und loben zu können. Unter eigenem Namen ließ er u. a. erscheinen: „Manuale Principum Christianorum“, Genevae 1672, 12°; „Discursus historico-politici de rebus publicis turbidis in tranquillum statum reducendis“, 8°, 1677 (?) – zwei gutgemeinte, aber nur sehr geringe Bedeutung beanspruchende Schriften, die mit von überallher geholten Citaten sehr reich ausgestattet sind. In das Gebiet des litterarischen Scandals gehört die Herausgabe des „Thesaurus rerum publicarum totius orbis quadripertitus“, Genevae 1675; 8°, durch die O. seinem ehemaligen Lehrer Hermann Conring schweres Aergerniß bereitete. Wider den ausgesprochenen Willen des Letzteren ließ er ein Conring’sches Collegienheft, das über Staatenkunde handelte, abdrucken, versah dasselbe mit Zusätzen und fügte aus seinem unerschöpflichen Excerptenschatz zu dem betreffenden Abschnitt die passenden Stücke hinzu. Diese Eigenmächtigkeit strafte Conring in seiner Admonitio de thesauro rerum publicarum Genevae 1675 publicatio (Opera ed. Göbel IV, 44). Den Schluß des Thesaurus bildet das „Itinerarium Germaniae politicum“ (Tom. IV, 665), eine stark vermehrte und – durch theilweise Streichung der anstößigen Stellen – verbesserte Ausgabe der Epistola politica de peregrinationibus Germanorum. - Auch die Bearbeitung des gewaltigen Werkes von Limnaeus, Juris publici Imp. Rom. Germ. libri IX, die O. unter dem Titel „Limnaeus enucleatus“, Genevae [263] 1670 Fol. veröffentlichte, ist hart getadelt worden. – Ein Verzeichniß seiner Schriften – ob die interessante Schrift „Homo politicus auctore Pacifico a Lapide“, Cosmopoli 1665 unsern O. zum Verfasser hat, erscheint zweifelhaft –, findet sich bei Jöcher und Rotermund.

Commercium epistolicum Leibnitianum (ed. Gruber) II, 1206, 1207, 1216. – Opera Conringii VI, 513, 516. – H. Witte, Diarium biographicum, Tom. II u. d. J. 1678. – V. Placcius, Theatr. pseudon. Nr. 715, 1097, 1479 (1977), 1978. – J. Fr. Reimmann, Verf. einer Einl. in d. Hist. Lit., 5. Thl. 251, Anm. n. – Göbel’s Anm. in Op. Conr. IV, 45.– Jöcher. – Ersch und Gruber (Escher). – Vgl. noch Moser, Bibl. juris publici, S. 734 ff. – Jastrow, Pufendorf’s Lehre von der Monstrosität der Reichsverfassung in Zeitschr. f. preußische Gesch., Bd. 19 S. 383/84.