ADB:Martin, Christoph
Böhmer, Runde, Pütter und Claproth lehrten. Durch solch’ hervorragende Kräfte in die Wissenschaft eingeführt, gewann der leicht empfängliche Jüngling sofort ein warmes Interesse für den von ihm gewählten Beruf. Nach dreijährigem Studium verließ M. die Hochschule, wurde bereits im October 1789 – erst 17 Jahre alt – Sachwalter und kaiserlicher Notar in Göttingen, erwarb am 2. April 1796 die juristische Doctorwürde, zu welchem Zwecke er eine Dissertation „Ueber die Aussetzung des Kostenpunktes“ schrieb, und begann im nämlichen Jahre statt der bisher ertheilten Repetitionen mit öffentlichen Vorträgen über den gemeinen bürgerlichen Proceß nebst mündlichen und schriftlichen Uebungen, welche Vorträge gleich seiner praktischen „Anleitung zur Abfassung von Aufsätzen über nichtstreitige Rechtsgegenstände“ rasch zur Begründung seines akademischen Rufes beitrugen. Noch im Laufe desselben Jahres wurde er zum außerordentlichen Beisitzer des Spruchcollegiums, im folgenden daneben zum Gerichtshalter von Jühnde und Waake ernannt. Im Frühlinge 1798 vermählte sich M. mit der Tochter des Generalsuperintendenten Wagemann, wodurch ihm eine glückliche Häuslichkeit erwuchs. 1802 erfolgte die Anstellung zum außerordentlichen, 1805 zum ordentlichen Professor der Rechte in Göttingen und erschien aus ersterem Anlasse die Dissertation „De indole contumaciae in causis civilibus contentiosis“. Nachdem M. 1802 eine Berufung nach Jena, im Frühjahr 1804 eine solche nach Heidelberg abgelehnt hatte, folgte er im Herbste 1805 einer wiederholten Einladung der Carolina Ruperta, wozu ihn neben den äußerst vortheilhaften Anerbietungen namentlich die Erwägung bestimmte, daß er dort nicht wie in Göttingen durch hemmende Einwirkungen älterer Professoren in seinen wissenschaftlichen Bestrebungen gehindert werde. In Heidelberg entfaltete der Berufene sofort eine rege Thätigkeit, und wußte durch seine Vorträge über Strafrecht und Proceß, insbesondere aber durch jene über die Theorie des gemeinen, bürgerlichen Verfahrens verbunden mit praktischen Uebungen in Abfassung von Proceßschriften eine sehr stattliche Hörerzahl um sich zu versammeln. In diese Zeit fallen auch mehrere litterarische Arbeiten; so neben einzelnen Aufsätzen in Fachzeitschriften 1809 und 1812 die dritte und vierte verbesserte Auflage des 1800 in Göttingen erschienenen Lehrbuches des Civilprocesses; dann 1809 die „Anleitung zum Referiren in Rechtssachen“; 1812 das „Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminalprocesses“, von denen erstere drei (3. 1829); letzteres 5 Auflagen (5. 1857) erlebte. Ein paar Jahre früher (1808) hatte der fleißige Autor „Rechtsgutachten und Entscheidungen des Heidelberger Spruchcollegiums“ veröffentlicht, welches Collegium der geistvollen Leitung Martin’s höheres Ansehen und gesteigerte Beschäftigung verdankte. Geschützt und gefeiert von der akademischen Jugend, den Amtsgenossen und der Bürgerschaft verbrachte M. in Heidelberg frohe, sonnige Tage. Zu dem Glücke einer durch 5 Kinder gesegneten Ehe gesellte sich ein trauter Freundeskreis, an dessen Spitze der Philologe Böckh und der nachmalige hanseatische Oberappellationsgerichtspräsident Heise standen. [486] Ganz unerwartet störte ein an sich untergeordnetes Ereigniß jene glücklichen Verhältnisse. – Elf Heidelberger Bürger beschlossen im November 1815 den Großherzog von Baden behufs Einführung ständischer Verfassung um Berufung der Landstände anzugehen, alle Gesinnungsgenossen in und um Heidelberg zur Theilnahme an ihrer Petition einzuladen, und M. als deren Consulent besorgte die Verbreitung der Circulare. Die badische Polizeibehörde schritt indeß alsbald gegen dieses Unternehmen als ungesetzlich ein, verlangte Auslieferung der betreffenden Papiere, und als M. diese wegen Mangels eines Rechtsgrundes verweigerte, fand sich gemäß Cabinetsordre am 19. Novbr. 1815 Nachts 11 Uhr bei ihm eine Gerichtscommission zur Vornahme einer Haussuchung ein, welche die in Rede stehenden Schriftstücke mit Beschlag belegte. Die wider M. eingeleitete Untersuchung endete zwar mit Freisprechung; da er jedoch die wegen erlittener Unbill geforderte Genugthuung nicht erhielt, nahm er sofort seine Entlassung aus dem badischen Staatsdienste. Unter den mannigfachen Anerbietungen, welche ihm gemacht wurden, entschied er für Jena und zwar vorwiegend deshalb, weil der Großherzog von Sachsen als der erste deutsche Fürst seinem Volke eine Verfassung gegeben hatte. Im Herbste 1816 zog er mit dem Titel eines geheimen Justizrathes als zweiter nichtakademischer Rath des neugegründeten thüringischen Oberappellationsgerichtes nach Jena. Da er sich auch verpflichtet hatte, halbjährig mindestens ein Colleg zu lesen, hielt er Vorlesungen über Strafrecht, Straf- und Civilproceß, während die praktischen Vorträge über den bürgerlichen Proceß sein ältester Sohn Adolph übernahm. Neben dem Richter- und dem Lehramte auch mit Gesetzgebungsarbeiten betraut, bearbeitete in der Periode von 1816–26 M. den Entwurf eines Gesetzes gegen Mißbrauch der Preßfreiheit, einer bürgerlichen Proceßordnung und eines Strafgesetzbuches; zugleich übernahm er 1816–18 die Herausgabe des „Rheinischen Merkurs“. Freimüthige Schreibweise verwickelte ihn in mancherlei Verdrießlichkeiten, und diese entfremdeten ihn alsbald der politischen Schriftstellerei. Erst zwanzig Jahre später (1837) erschien er mit einer männlich gehaltenen Vorrede zu den drei Rechtsgutachten über die Entlassung der „Göttinger Sieben“ wieder auf der politischen Arena. 1820 bis 1825 veröffentlichte M. sein „Lehrbuch des teutschen gemeinen Criminalrechtes mit besonderer Rücksicht auf das im Jahre 1813 publicirte Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern“; der Entwurf zu diesem ausgezeichneten Gesetzbuche war aus Feuerbach’s geistvoller Feder geflossen, und bildete die Grundlage zu dem gediegenen Compendium Martin’s, dessen 2. vermehrte und verbesserte Auflage 1829 die Presse verließ. Wie zu Heidelberg so befand sich auch zu Jena mit der hervorragenden dienstlichen Stellung unseres Juristen dessen Familien- und geselliges Leben im schönsten Einklange. Der freundliche Musensitz an der Saale war ihm im Laufe der Jahre um so zusagender geworden, als sich dort allmählich vier seiner Kinder häuslich niedergelassen hatten. Doch wie kein Erdenglück ungetrübt bleibt, so wurde auch M. von zwei schweren Schicksalsschlägen betroffen. Anfangs Januar 1830 verlor er seine zweite zärtlich geliebte Tochter, im October des folgenden Jahres seinen ältesten Sohn, Gustav Adolph, ordentlichen Honorarprofessor zu Jena, seinen eifrigen, erfolgreichen Beistand in Bearbeitung der Theorie des gemeinrechtlichen Civilprocesses, der sich bereits als Lehrer und Verfasser der „Juristischen Literärgeschichte“ (Heidelberg 1824) einen Namen erworben hatte. Tiefgebeugt durch den Tod des theuren Sohnes klagt M. noch 1834 in der Vorrede zur 11. Ausgabe seines Civilprocesses: „Noch jetzt kann ich meinen gerechten Schmerz über diesen für mich unersetzlichen Verlust, (der zugleich für einen Zweig der Rechtswissenschaft kein gering zu achtender ist) kaum beherrschen“. Im Frühlinge 1842 erfolgte nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre die Versetzung in den erbetenen Ruhestand. Wir erfahren [487] von M. selbst, daß ihm letzterer „um so wünschenswerther gewesen, als er in der jüngsten Zeit nicht mehr im Stande war, neben allen seinen Amtsgeschäften mit den Fortschritten der Wissenschaft sich in dem Grade vertraut zu machen, den er für eine gründliche wissenschaftliche Arbeit in seinen Fächern nöthig hielt“. Im Allgemeinen war indeß dem greisen Gelehrten ein rüstiger und glücklicher Lebensabend beschieden. Wohlbehalten feierte er am 11. April 1846, begrüßt und beglückwünscht von Schülern und Freunden, von Universitäten und gelehrten Gesellschaften sein 50jähriges Doctorjubiläum. Mit dem Scheiden aus dem Amte schied M. auch von dem Orte seiner Thätigkeit; ging mit den Seinen nach Mügeln im Königreiche Sachsen, in die Nähe von Oschatz, wo er in ländlicher Abgeschiedenheit den Studien lebte; ein Gegner müßiger Ruhe ließ er selbst in der letzten Zeit seines Lebens keinen Tag ungenützt. Die erste größere Arbeit bildete ein eingehendes Rechtsgutachten über den Entwurf des preußischen Strafgesetzbuches, wozu ihn Minister von Savigny 1843 amtlich aufgefordert hatte; 1845 lieferte er dem Karl Anton Grafen von Bentink ein Gutachten in dem großen Bentink’schen Rechtsstreite; sodann war er Mitglied der von der königlich sächsischen Regierung niedergesetzten Civilgesetzgebungscommission, von 1846–48 auch des Staatsgerichtshofes, und erwarb sich als erfahrener Rathgeber der Landgemeinden, in denen er lebte, wenn auch im kleinen Kreise manches Verdienst. Hoch betagt war unser Gelehrter noch zur zweiten Ehe geschritten, und genoß das seltene Glück, daß ihm eine neue Generation in drei blühenden Kindern heranwuchs. Deren Erziehung machte ihm allmählich den Aufenthalt an einem größeren, mit Bildungsanstalten versehenen Ort zur Pflicht, weshalb er im Frühjahr 1853 nach Gotha übersiedelte. Dort verbrachte er im Kreise einiger Verehrer und Freunde den Rest seiner Tage, und entschlief am 13. August 1857 in dem Greisenalter von 86 Jahren und 61/2 Monaten. – M., ein scharfsinniger Denker und gründlicher Quellenforscher, war wohl der bedeutendste Processualist, welchen Deutschland in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts besaß. Seine Arbeiten trugen wesentlich dazu bei, daß die Theorie des Processes zu einer Wissenschaft im vollen Sinne geworden ist; indem er die Proceßlehre theilweise auf neuen Grundlagen aufbaute, und deren wissenschaftliche Bearbeitung und Fortbildung förderte, wird er in der Geschichte des Processes einen dauernden und hervorragenden Platz behaupten. Als er das Rechtsstudium begann, war zwar jene seichte, verflachte Behandlung der Proceßwissenschaft, welche sich noch in das zweite Drittel des vorigen Jahrhunderts hineinschleppte, – durch Gönner u. A. dem Streben gewichen, mit Hülfe des Naturrechtes die Grundgedanken des Proceßrechtes zu erforschen und durch sie das Material zu beleben. Allein M. erkannte mit Recht, daß auch diese Methode, trotz des in ihr liegenden Fortschrittes den Schlüssel zu einer gründlichen und genügenden Lösung nicht biete. Er trat dieser dadurch näher, daß er die Gesetzgebung als die alleinige Grundlage des Rechtes betrachtete und sich eifrig dem Studium der lange vernachlässigten Quellen zuwandte, – als welche er zunächst das gemeine, das canonische Recht und die deutschen Reichsgesetze (somit hauptsächlich das geschriebene Recht) ins Auge faßte. Auf diesem Unterbaue und Systeme beruht Martin’s berühmtes „Lehrbuch des bürgerlichen Processes“, das in bündiger Form abgefaßt in mehr als 12 000 Exemplaren und in 13 stets vermehrten Auflagen verbreitet war, deren letzte durch litterarische Notizen etc. bereichert, des Verfassers Sohn, Dr. Theodor M., sächs. Justizamtmann zu Creuzburg bei Eisenach 1862 veröffentlichte. Es übte lange Zeit auf Litteratur, Wissenschaft und Rechtsprechung einen mächtigen Einfluß; eine Reihe gewiegter Processualisten: Just. Linde, Sintenis, C. Fr. Reinhard (Stuttgart 1822), der Kieler Professore Andr. [488] Chr. Joh. Schmidt, der gefeierte Münchener Civilist Hieron. v. Bayer (Vortr. über den gemeinen ord. Civilproceß mit Beziehung auf Martin’s Lehrbuch, 1. Aufl., 1828, 8. Aufl. in selbständiger Ordnung 1856) u. A. lehrten und schrieben im Sinne Martin’s. Hieher gehören auch mehrere Abhandlungen in dem Archiv für civilistische Praxis, in von Zu Rhein’s Jahrbüchern und in „Martin’s und Walch’s Magazin für den gemeinen deutschen bürgerlichen Proceß“, welche Zeitschrift jedoch nach Ausgabe dreier Hefte (1820–1829) nicht mehr fortgesetzt wurde. Welch’ Ansehen Martin’s Theorien genossen, kann man noch aus der kleinen exegetischen Litteratur entnehmen, welche sie ins Dasein riefen; neben einigen der vorgenannten „Abhandlungen“ sind hier zunächst des Verfassers eigene „Vorlesungen“ zu nennen, deren Herausgabe wegen dessen vorgeschrittenen Alters sein Sohn Adolph 1855–57 unter väterlicher Betheiligung besorgte; dann Gensler’s Handbuch zu Martin (1814 und 1821); die Materialkritik von Morstadt (1820 und 1828), ferner die Arbeiten von Guyet und Morstadt (2 Bde.) zu Gensler’s Commentar (beide Heidelberg 1825), endlich E. H. Weber’s Paraphrase des Martin’schen Proceßlehrbuches (2 Theile, 1825). – Vermöge seiner legislatorischen Arbeiten war M. ein gründlicher Kenner der namhaftesten Proceßgesetzgebungen. „Eine völlig rücksichtslose Prüfung der für jede bessere Proceßart sprechenden Gründe lieferte in ihm das Resultat, daß das deutsche gemeinrechtliche Proceßverfahren (trotz der Heilsamkeit einer Reform) allen bis jetzt bekannten bei weitem vorzuziehen sei“. Namentlich war er entschiedener Gegner des französischen Processes, in dem er „im Ganzen genommen nur Sophismen, Gaukelspiele und Formelkrämerei“ erblickt, und dessen „öffentliche Verhandlung jeder Privatstreitigkeit“ ihm als „Comödie“ dünkt, gegenüber dem „leidenschaftslosen, genau zu controlirenden actenmäßigen Verfahren“ des deutschen Processes (Vorrede zur 5. Auflage des Lehrbuches, Jena im April 1817). – Selbstverständlich erstreckte M. als Processualist seine Studien auch auf den Strafproceß, welchen man damals in der Regel noch gemeinsam mit dem Civilprocesse behandelte. M. war einer der Ersten, welcher „im Hinblicke auf die so eigenthümlichen Grundsätze des Criminalverfahrens“ dieses getrennt vom Civilprocesse im Anschlusse an das Strafrecht vortrug. Sein gewichtiges Ansehen hat auf diese nun herrschend gewordene Methode und zugleich auf wissenschaftlichere Bearbeitung dieser Disciplin erfolgreich hingewirkt. Gleich dem Lehrbuche über den bürgerlichen Proceß fand auch das des deutschen gemeinen Criminalprocesses bei Theoretikern wie Praktikern reichen Beifall, und wurde vermehrt fünf Mal aufgelegt (1812. 1820. 1831. 1836. 1857). M., ein treuer Anhänger des gemeinrechtlichen (älteren) Strafverfahrens, hat dasselbe nach eigener Versicherung als Schriftsteller und Docent über vierzig Jahre „aus vollster Ueberzeugung dargestellt und vertheidigt“ (Vorrede zur 5. Aufl., Gotha im December 1856). Es darf daher nicht überraschen, daß er – trotz seiner dem Fortschritte zugewandten Richtung als älterer Mann sich mit dem neuen, nach 1848 ins Leben getretenen Verfahren (das auf ganz anderen Grundsätzen aufgebaut ist), und insbesondere mit dem Geschworeneninstitute nicht mehr zu befreunden vermochte. Wohl hauptsächlich aus diesem Umstande hat der Verfasser die Fortsetzung des Lehrbuches, dessen letzte Auflage gerade „den neueren in Deutschland geltenden Strafproceßgesetzen besondere Berücksichtigung zuwendet, – von Bogen 14–38 dem Prof. Dr. J. D. H. Temme in Zürich übertragen, welcher dasselbe wenige Monate vor Martin’s Tod (im Januar 1857) der Oeffentlichkeit übergab. –
Martin: Christoph Reinhard Dietrich M., Rechtsgelehrter, insbesondere Processualist, geb. am 2. Februar 1772 in Bovenden unweit Göttingen, † am 13. August 1857 in Gotha. Martin’s Vorfahren stammen aus Hochburgund, in dessen Hauptstadt Dijon sie lebten. Von dort war Martin’s Ahnherr vor den drückenden Protestantenverfolgungen unter Ludwig XIV. nach Hessen geflohen und ließ sich dortselbst nieder. In Hessen war auch Martin’s Vater, Sigmund Peter, als kurfürstlicher Reservatencommissär angestellt und zwar zuerst in dem damals hessischen Städtchen Bovenden – dem Geburtsorte unseres M. – seit 1779 aber zu Hofgeismar. – In der Schule zu Grebenstein gründlich vorbereitet, kam M. schon am 25. Septbr. 1787 auf die Universität Göttingen, an deren Juristenfacultät- Die 13. Auflage des Lehrbuches enthält S. XXVI bis mit XXXIV eine gedrängte Lebensskizze Christ. Martin’s aus der Feder dessen Sohnes Adolph. [489] – Ueber Martin’s Stellung in der Proc.-Wissenschaft s. Wetzell, System d. ordentl. Civilprocesses. 3. Aufl. (1878). Literatur S. 30–32 und Note 25.