ADB:Mantzel, Ernst Johann Friedrich (mecklenburgischer Jurist)

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Artikel „Mantzel, Ernst Johann Friedrich“ von Hugo Böhlau in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 273–275, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Mantzel,_Ernst_Johann_Friedrich_(mecklenburgischer_Jurist)&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 11:54 Uhr UTC)
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Mantzel: Ernst Johann Friedrich M., geb. zu Jördensdorf in Mecklenburg am 29. August 1699, † am 16. April 1768. Anfangs Theolog, dann Jurist. M. war der älteste Sohn des Predigers zu Jördensdorf Caspar M. Unter seinen, bis zu einem Prediger M. zu Liepen in Mecklenburg durch fünf Generationen hindurch zu verfolgenden Vorfahren und Seitenverwandten sind mehrere als theologische und philologische Schriftsteller bekannt – zwei davon als Professoren zu Dorpat und bzw. Rostock. Der Erklärer des Pseudonyms Hippolythus a Lapide (vgl. Pütter, Litt. des teutschen Staatsrechts l, 211 ff.) ist sein rechter Neffe. M. selbst ist bis zwei Jahre vor seinem Abgang zur Universität von seinem Vater unterrichtet worden. Auf dessen Wunsch studirte er zunächst und zwar unter Johann Joachim Weidner’s Leitung in Rostock Theologie. Bereits in seinem zweiten Semester wurde er ausgewählt, um in öffentlicher Festdisputation (Reform.-Jubil. 1717) eine Festschrift seines Lehrers zu vertheidigen, an dessen theologischem Collegium disputatorium er sich überhaupt rege betheiligte. Am dreihundertjährigen Universitätsjubiläum (1719) vertheidigte er öffentlich die erste, von ihm selbst verfaßte theologische Abhandlung „De commercio peculiari sanctorum Dei virorum cum viris quibusdam exteris“, in welcher zwei Abschnitte den Heiligen des alten und einer denen des neuen Testamentes gewidmet ist. „Die Durchlesung dieser Schrift“, urtheilt ein zeitgenössischer Biograph, „belustiget ungemein und zeuget von der schon damaligen Belesenheit, dem Scharfsinn und der Alterthumsforschung des Herrn Verfassers“. Die dem Vater zu Liebe zurückgestellte Neigung Mantzel’s ging auf rechtswissenschaftliche, nicht auf theologische Studien. Schon in Rostock fand er Zeit, nebenher bei den Professoren Stein und Carmon juristische Vorlesungen zu hören. Von Rostock zog er zur Fortsetzung seines Studiums nach Wittenberg, und hier erlangte er endlich die Erlaubniß seines Vaters, in die juristische Facultät förmlich überzutreten, in welcher damals besonders die sächsischen Praktiker Wernher, Menke und Berger seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahmen. Bereits 1720 kehrte er nach Rostock zurück und promovirte hier am 23. Septbr. 1721 unter des späteren Rostocker Bürgermeisters Petersen Decanat mit einer Dissertation „De potioribus aetatum privilegiis“, nachdem er schon im Vorjahre eine Dissertation „De scientiis quae iurisprudentiae studium potissimum adjuvant et exornant“ vertheidigt hatte. Daß unter den juristischen Hülfsdisciplinen schon in dieser rechtswissenschaftlichen Erstlingsschrift Mantzel’s auf das Studium der mecklenburgischen Specialgeschichte in sehr entschiedener Weise Gewicht gelegt ist, ist bemerkenswerth genug. Die Universität Rostock war damals zwischen der Landesherrschaft und der Stadt gemeinschaftlich. Sie zerfiel in ein Collegium Ducale, in welchem die, von der Landesherrschaft angestellten „herzoglichen“, und ein Collegium Senatorium, in welchem die von Bürgermeister und Rath der Seestadt Rostock angestellten „räthlichen“ Professoren vereinigt waren. Kaum hatte nun M. seine Vorlesungen als Doctor der Rechte begonnen, als er eine räthliche Professur und zwar, wie sein schon einmal angeführter Biograph sagt, „da eben keine juristische Lehrstelle ledig war“, die Professur der Moral erhielt, welche in Rostock noch damals eine nicht ungewöhnliche Vorstufe für juristische Professuren gewesen zu sein scheint. Zum Zweck des am Anfang des Jahres 1722 erfolgten Antritts dieser Professur erwarb M. noch die Magisterwürde. Nach acht Jahren, am Jubiläumstage der Augustana, durfte M. die Moral verlassen, da er nunmehr eine räthliche Professur der Institutionen erhalten hatte, aus der er 1746 in eine herzogliche Professur der Pandekten übertrat. Bei der Trennung der beiden Collegien siedelte M. dann mit dem gesammten Collegium Ducale an die damals gegründete Universität Bützow als Juris Primarius über, wo er auch, [274] ohne die Wiedervereinigung der Universität Rostock zu erleben, gestorben ist. In herzoglichen Diensten fungirte er neben seiner Professur als Consistorialrath und erhielt außerdem noch den Charakter als Kanzleirath. Da M. sich auf den Titeln seiner Schriften wiederholt als Comes Palatinus Caesareus bezeichnet, so muß man wohl annehmen, daß er neben der, dem Decan der Rostocker Facultät zustehenden (vgl. Böhlau, Meckl. Landrecht II, 1872. S. 77, Note 27 et ibi cit. Mantzel) noch persönlich eine Komitive erworben habe. Dies wird auch allgemein und zwar mit dem Erwerbsjahr 1744 überliefert, ohne daß ich es indessen näher zu belegen vermag. M. war, wenn man seine Schriften zählt, sicherlich ein ungemein fruchtbarer Schriftsteller. Er selbst hat einen „Catalogus disputationum programmatum aliorumque scriptorum pariter ac orationum etiam hactenus ineditarum D. Ern. Jo. Fried. Mantzeln“, 1749, sowie eine Continuatio dazu 1757 in 4° drucken lassen, beide auch 1763 in einem 8°-Druck vereinigt und bis zu diesem Jahre fortgeführt. In Meusel’s Lexikon füllen die Titel der einzelnen Schriften über zehn Seiten. Qualitativ besteht das stattliche Verzeichniß inzwischen fast ganz ausschließlich aus Disputationen, Dissertationen und Programmen, wie sie aus dem akademischen Leben in damaliger Zeit gelegentlich und unmittelbar hervorgingen. Zu einer allmählichen Bearbeitung größerer Stoffe in der Form dieser kleinen und kleinsten Schriften fehlt es freilich an Ansätzen nicht. Insbesondere gebührt M. der Ruhm, an die Möglichkeit einer zusammenhängenden dogmatischen Darstellung der Eigenthümlichkeiten eines deutschen Particularrechtes zuerst gedacht und dadurch mit der seit dem 16. Jahrhundert herrschenden Methode der Differentiae (juris communis et particularis) gebrochen zu haben. Allein solche Ansätze blieben bald liegen; namentlich kamen seine Pandectae juris Mecklenburgici, eine Darstellung des mecklenburgischen Particularrechts nach der Ordnung der Digesten, über zwei, den umfänglichen Stoff nur zu einem ganz minimalen Theile absolvirende Programme (1731) nicht hinaus. Weiter kam er allerdings mit einer Reihe kleiner Abhandlungen und Notizen aus der Spruchcollegs– und Consistorialpraxis: von den Selecta juridica Rostochiensia erschienen in Form von Einladungsschriften zu öffentlichen Disputationen 1741 bis 1758 sechs größere Fascikel: der Anfang des siebenten brach die Publication aus Mangel an Disputanten ab, – ein Mangel, welcher damals wohl auf allen deutschen Universitäten eingetreten war. Den Selecta stellte sich das Jus Mecklenburgicum et Lubecense illustratum 1749 bis 1753 in einem dünnen Folioband an die Seite. Mantzel’s Arbeiten sind Zeugnisse eines gelehrten, aber weniger systematisch geordneten, als unter einzelnen praktischen Gesichtspunkten gesammelten Wissens. Aus seiner, durch die Wittenberger Lehrer besonders entwickelten praktischen Beanlagung in Verbindung mit einer großen geistigen Lebendigkeit und einer gewissen Polypragmosyne wird sich das Unstäte und Springende in seiner litterarischen Thätigkeit zu erklären haben, bei der dann freilich das eigentlich dogmatische Fundament seiner Jurisprudenz zu kurz kommen mußte. Im Streit mit dem Satyriker Liscow (nach 1735)[1] muß M. dieses Mangels seiner wissenschaftlichen Persönlichkeit sich in einer, für sein sehr ausgeprägtes Selbstbewußtsein tief schmerzlichen Weise bewußt geworden sein (vgl. Jördens, Lexikon der Dichter und Prosaisten III, 1808, S. 406). Für Mecklenburg und sein Recht muß bei alledem die Bedeutung Mantzel’s hoch angeschlagen werden. Er ist in dieser Hinsicht eine Autorität von rechtsgeschichtlicher Wichtigkeit, die kaum in irgend einer Frage des Particularrechtes ungestraft übergangen werden kann. Auch die in den Akten des großherzoglichen Consistoriums zu Rostock enthaltenen amtlichen Arbeiten Mantzel’s legen von solcher Bedeutung Zeugniß ab für jeden, der sich in die, allerdings entsetzliche Handschrift des Mannes hineinzulesen die Geduld hat. Ueberall ist hier der, kanonistisch und civilistisch, wie im Reichsstaatsrecht [275] gleich gut beschlagene Jurist des 18. Jahrhunderts zu erkennen, ohne daß daneben doch –, dies ganz entsprechend seiner vorwiegend praktischen Beanlagung und Richtung –, eine scharf principielle Stellung zu den wissenschaftlichen Centralfragen deutlich hervorträte. M. hatte einen Sohn, Johann Heinrich, welcher nach einer vorübergehenden akademischen Thätigkeit als Magister und Pastor zu St. Petri in Rostock 1762 seinem Vater im Tode vorangegangen ist.

Etwas von gel. Rostocker Sachen, 1737, S. 115–152. Erneuerte Berichte von gel. Sachen im Jahre 1764, ausgefertigt von einigen Mitgliedern der Akademie zu Rostock, S. 177, 225, 285, 329. Meusel, Lexikon. Krey, Andenken an die Rostock’schen Gelehrten aus den letzten drei Jahrhunderten, S. 14.

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 274. Z. 11 v. u.: Liscow’s Fehde mit Mantzel fällt allerdings ins Jahr 1735, die Anfänge derselben aber (vgl. Bd. XVIII S. 756 Z. 9 v. u.) reichen schon in die Jahre 1726 und 1729 zurück. Vgl. B. Litzmann, Liscov etc., S. 6. [Bd. 22, S. 795]