ADB:Liliencron, Andreas Pauli Freiherr von

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Artikel „Liliencron, Andreas Pauli Reichsfreiherr von“ von Ferdinand von Krogh in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 18 (1883), S. 646–650, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Liliencron,_Andreas_Pauli_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 28. November 2024, 06:58 Uhr UTC)
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Liliencron: Andreas Pauli Reichsfreiherr v. L., geb. den 4.Febr. 1630, † den 22. Aug. 1700, ein Sohn des Kaufmanns Paul Martens in Bredstedt (im südwestlichen Schleswig) und seiner Ehefrau Margaretha geb. Brechling. – Ueber seine Jugend liegen nur unsichere Nachrichten vor; nach einer wäre er Regimentsquartiermeister in schwedischen Diensten gewesen und 1659 in dänische Gefangenschaft gerathen. Jedenfalls muß er dann bald darauf in dänischen Staatsdienst getreten sein. Schon 1654 in den deutschen Adel erhoben unter dem Namen L. ward er, kaum 32 Jahre alt, mit der wichtigen Stelle eines dänischen Ministerresidenten in Wien betraut, zu einer Zeit, als in Wien eine Angelegenheit zur Verhandlung stand, welcher der Kopenhagener Hof große Bedeutung beilegte. Es war dies die zwischen König Friedrich III. von Dänemark, Herzog Christian Albrecht von Holstein-Gottorp und Herzog Joachim Ernst von Holstein-Sonderburg-Plön streitige Succession in die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst. Aus der von König Friedrich III. „unserm Rath und Residenten am Kaiserlichen Hofe, unserm lieben getreuen Andreas Pauli Lilliencroen“ bei seiner Abreise nach Wien unterm 9. Januar 1662 ertheilten Instruction ergibt sich, daß die Ordnung dieser oldenburgischen Succession im wesentlichen die ihm in Wien gestellte Aufgabe gewesen ist. Die gleichzeitig an den Herzog Julius Heinrich von Sachsen-Lauenburg ihm übertragene Mission war von geringerer Bedeutung. Zum Verständniß der oldenburgischen Successionsstreitigkeit ist folgendes zu bemerken: In den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst waren früher die Landestheilungen hergebracht. Es gelang indessen dem Grafen Diedrich von der Welsburg († 1440) die früher oft getheilten Grafschaften wieder in Einer Hand zu vereinigen, zu einer Zeit, wo gegen diese Landestheilungen vielfach Bedenken laut wurden. Um neue Zersplitterung des Besitzes zu vermeiden, ward die Erbfolge in die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst mittelst eines, zwischen seinen Söhnen getroffenen Uebereinkommens geordnet. Der älteste, nachmals König Christian I. von Dänemark, übertrug nun in Uebereinstimmung mit dem mit seinen Brüdern abgeschlossenen Erbvergleich seinen Antheil seinem Bruder Gerhard (Bd. VIII. S. 746) für sich und seine männlichen Erben zu treuen Händen; ließ aber den eventuellen Anfall der Grafschaften sich und seinen Erben versichern. Jetzt nun stand die Ausführung dieser Uebereinkunft, die Frage wegen der an dieselbe zu knüpfenden Folgen, beim Aussterben der Mannslinie Gerhard’s zu ordnen. Die Nachkommen König Christians I. hatten in verschiedene Linien sich getheilt, in die königliche, die Gottorper und die Sonderburger. Von diesen hatten die zuerstgenannten sich auf die Grafschaften eine Exspectanz ertheilen lassen. Diese Exspectanz ward trotz der hiergegen von Gottorp erhobenen Einwendungen auf die Nebenlinie des königlichen Hauses, die Holstein-Sonderburg’sche, vom Kaiser ausgedehnt. Die Descendenz des Grafen Gerhard hatte sich gleichfalls in zwei Hauptlinien getheilt, die Delmenhorster, die den 23. Mai 1644 ausstarb und die Oldenburger, die auf Anton Günther (Bd. I. S. 491) ruhte, der seit 1635 in kinderloser Ehe mit Sophia Catharina, [647] geb. 1617, † 1696, einer Tochter des Herzogs Alexander von Sonderburg, lebte. Der seiner Zeit von Christian I. gemachte Vorbehalt des Anfalles der Grafschaften an seine Descendenz gewann also jetzt praktische Bedeutung und es entstand hiermit die Frage, wer unter der zahlreichen Descendenz Christians I. oder welche der von ihm abstammenden Linien zur Nachfolge in die Grafschaften zunächst berechtigt sein werde. Die Bestrebungen der königlichen und der Gottorper Linien gingen nun dahin, die dem Hause Sonderburg ertheilte Exspectanz zu eludiren. Der König von Dänemark und der Herzog von Gottorp kamen zunächst überein, im Falle der Erledigung der Grafschaften, dieselben mit Ausschluß von Sonderburg einfach unter sich zu theilen. Ein förmliches pactum ward zu dem Endzweck abgeschlossen. Demnächst schlossen beide mit dem Grafen Anton Günther, nachdem sie ihn veranlaßt hatten, die Nachfolge mittelst Testamentes zu ihren Gunsten zu ordnen, einen Erbvertrag ab, in welchem der königlichen und der herzoglich Gottorper Linie die Succession in die Grafschaften für den Fall zugesichert ward, daß Anton Günther ohne legitime Leibeserben mit Tode abgehen sollte. Hierauf suchte man auf dem Wege einer Uebereinkunft mit Anton Günther schon bei dessen Lebzeiten in den Besitz der Grafschaften zu gelangen. Die desfälligen Verhandlungen führten zu dem Rendsburger Vertrage vom 16. April 1649, in welchem unter Bestätigung des Erbvertrags zugleich vereinbart ward, daß und unter welchen Bedingungen die Grafschaften dem König Friedrich III. von Dänemark und dem Herzog Christian Albrecht von Holstein-Gottorp abgetreten werden sollten. Diese Abtretung erfolgte in der That im folgenden Jahre, wobei sich jedoch Anton Günther die Einkünfte aus den Grafschaften und deren Verwaltung im Namen des Königs und des Herzogs vorbehielt. Als nun Anton Günther 1667, ohne legitime Leibeserben zu hinterlassen, mit Tode abging, waren also König Friedrich III. von Dänemark und Herzog Christian Albrecht von Gottorp schon im Besitz der Grafschaften, welches unter Berufung auf den 1649 abgeschlossenen Erbvertrag und das Testament des Grafen Anton Günther Beikommenden notificirt ward.

Herzog Joachim Ernst von Sonderburg-Plön war inzwischen schon 1656 gegen die königliche und die Gottorp’sche Linie wegen des mit Anton Günther errichteten Erbvertrags bei den Reichsgerichten eingekommen. Die oldenburgische Successionsstreitigkeit war somit auf den Weg Rechtens verwiesen. Gegen die Besitzergreifung seitens des Königs von Dänemark und des Herzogs von Gottorp legte der Herzog von Plön gleichfalls Protest ein und brachte somit auch diese Sache an die Reichsgerichte. Ueberdies hatte er die Vermittlung des Kurfürsten von Brandenburg in Anspruch genommen und schon früh ward eine gütliche Hinlegung der Sache versucht, die in der Hauptsache auf eine Abfindung Plöns mittelst eines Aequivalents in Geld und einigen an Plön angrenzenden Distrikten hinauslief. Auch seitens des Oberlehnsherrn ward auf eine gütliche Hinlegung der Successionsstreitigkeit Bedacht genommen und unterm 9. September 1667 von dem Kaiser eine sogen. Commissionshandlung verfügt, die später auf Kurbrandenburg und Braunschweig-Wolfenbüttel erneuert worden (vgl. Krogh, Beitr. l. c., s. u.).

So war die Lage, als L. nach Wien geschickt ward; es war also zunächst die Aufgabe, der Besitzergreifung der Grafschaften die Anerkennung des Oberlehnsherrn zu sichern und auf die Entscheidung des Reichshofraths hinzuwirken, eventuell einer solchen zu begegnen. Aus den J. 1663–68 finden sich im königl. Geheimarchiv zu Kopenhagen sub Nr. 11 eine Reihe von Berichten und Vorstellungen, worin L. über die Stimmungen im Reichshofrath und am kaiserl. Hoflager Auskunft gibt, die in Betracht kommenden Rechtsfragen erörtert und indem er sich über den Ernst der Lage unumwunden ausspricht, seine Regierung [648] endlich auf einen Schachzug hinführt, dessen Erfolg weit über die ursprünglichen Ziele des dänischen Hofes hinausgehen sollte! Inzwischen war am 23. Decbr. 1669 die vom Kaiser auf Kurbrandenburg und Braunschweig-Wolfenbüttel erneuerte sogen. Commissionshandlung in Hamburg zusammengetreten. Diesen Verhandlungen sah L. nicht ohne Besorgniß entgegen! Als daher Friedrich III. von Dänemark mit Tode abging, beantragte L. in dieser Veranlassung unterm 29. April 1670 „die Commission in etwas zu suspendiren“, zugleich machte er Mittheilung von den Vergleichspropositionen, die dem Herzoge von Plön bereits gemacht seien, dem eine sehr erhebliche Satisfaction angeboten worden. Auch bemühte sich L., den Kaiser zu veranlassen, das gerichtliche Verfahren zu sistiren.

Gleichzeitig aber stellte er nun in Kopenhagen vor, man möge sich, wenn thunlich, mit dem Herzoge von Plön verständigen, um auf diesem Wege den ungetheilten Besitz der Grafschaften unter Ausschluß auch der bis dahin ad hoc verbündeten Gottorper Linie anzustreben. Von einer directen Verhandlung mit dem Herzoge von Plön konnte man sich um so mehr Erfolg versprechen, als man sich der Unterstützung des ältesten Sohnes des Herzogs, des Erbprinzen Johann Adolph, versichert hatte, der damals in Kopenhagen lebte und in dänische Dienste getreten war. Diesem war an einer glücklichen Erledigung der verschiedenen Differenzen, die sich zwischen den beiden Hauptlinien einer- und Holstein-Sonderburg-Plön andererseits, wie eine ewige Krankheit fortschleppten, viel gelegen. Hierzu kam, daß der Kurbrandenburg’sche Kanzler Brandt, welcher in Hamburg bei der Commissionshandlung fungirt hatte, dahin instruirt worden, sich nach Plön zu begeben, um hier zur Nachgiebigkeit zu rathen und eventuell die Erklärung abzugeben, daß man Kurbrandenburg’scher Seits nicht wisse, wie man in einer so weit aussehenden Sache ferner beiräthig sein, oder auch nützliche officia thun könne und daher dahin gestellt sein lassen müsse, ob man Plön’scher Seits durch den Weg Rechtens mehr als durch die Güte erhalten möchte (vgl. v. Krogh, l. c., s. u.). Unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf die Stimmung in Wien, über die man durch L. völlig aufgeklärt war, entschloß sich der dänische Hof, nachdem solchergestalt in Plön die Wege geebnet worden, eine Gesandtschaft zu directer Unterhandlung dahin zu senden. Man wählte hierzu die ersten Staatsmänner Dänemarks, den Grafen Gyldenlöwe, einen natürlichen Bruder Königs Christian V., der in verschiedenen diplomatischen Missionen seine Tüchtigkeit bethätigt und unter anderen auch bei der Commissionshandlung in Hamburg fungirt hatte; ferner den Grafen Ahlefeldt-Rixingen, des Königs Statthalter in den Fürstenthümern; Peter Schumacher[WS 1], den nachmaligen berühmten Staatskanzler und späteren Grafen Griffenfeld und endlich den Vertreter des dänischen Hofes in Wien, Andreas Pauli v. L. Während diese Gesandtschaft in Plön verhandelte und mit dem herzoglichen Hofe Vorschläge, unvorgreifliche Vorschläge und Gegenvorschläge austauschte, wurden eine Menge alter Controversen und Differenzen in die Verhandlungen hineingezogen, alle jene Fragen, die eine Folge waren der Haltung, welche die Landstände dem Sonderburg’schen Hause gegenüber eingenommen. Es geschah dieses in der Voraussetzung, daß der Herzog von Plön die Gelegenheit zu benutzen wünschte, um endlich die alten Streitigkeiten mit den regierenden Linien und den Ständen zum Abschluß zu bringen. Während man nach dieser Seite hin Entgegenkommen zeigte, verfolgte man auf der anderen Seite seine Ziele in der Successionsangelegenheit und einigte sich endlich dahin, daß Herzog Joachim Ernst von Plön als der dem Grade nach nächste Agnat und daher als Lehnserbe des Grafen Anton Günther von Oldenburg dänischer Seits anerkannt ward. Das war also anscheinend ein großer diplomatischer Sieg des Herzogs von Plön und [649] eine Consequenz hiervon war, daß nun die Paciscenten dem bei den Reichsgerichten anhängig gemachten Proceß entsagten, der ja dadurch für sie gegenstandslos geworden; zugleich aber verpflichtete sich Herzog Joachim Ernst, seine Rechte und Ansprüche auf die Grafschaften für sich und seine Lehnsleibeserben, König Christian V. für sich und dessen Lehnsleibeserben gegen Entschädigung zu übertragen. Zunächst war allerdings nur die zwischen Herzog Joachim Ernst und dem König streitig gewesene eine Hälfte der Grafschaften Gegenstand dieser Cession, die wegen der anderen Hälfte der Grafschaften zwischen dem Herzog Joachim Ernst und dem Herzog von Gottorp bei den Reichsgerichten anhängigen Processe konnten von diesem Abkommen nicht berührt werden, da man den Herzog von Gottorp zu den Vergleichsverhandlungen nicht zugezogen hatte. Es ward aber ausdrücklich bestimmt, daß über diese zweite Hälfte der Grafschaften die Entscheidung der Reichsgerichte erwirkt, und wenn auch diese Hälfte dem Herzog von Plön oder dessen Leibeserben sollte zuerkannt werden, auch diese dann König Christian V., eventuell dessen Lehnsleibeserben gegen Entschädigung cedirt werden solle. (Vertrag mit geh. Nebenreceß vom 18. März 1671.) (v. Krogh, l. c.).

Da L. über den Ausfall des Processes nicht in Zweifel war, so hatte er guten Grund anzunehmen, daß auf dem von ihm angewiesenen Wege der königlichen Linie der Erwerb der gesammten Grafschaften unter Ausschließung der Gottorper Linie gesichert sei. Und so kam es: das Näherrecht Herzog Ernst Joachims als dem Grade nach nächsten Agnaten ward vom Reichsgericht anerkannt, der Herzog von Gottorp mußte die von ihm occupirte Hälfte der Grafschaften an Sonderburg-Plön ausliefern, und dieses wieder sie an König Christian V. cediren. Die somit ausgeschlossene Gottorper Linie ward dann noch schuldig erkannt, Plön die sehr bedeutenden Proceßkosten zu erstatten. Damit war die Gottorper Linie auch finanziell lahm gelegt; zugleich war aber hiermit das Samenkorn gelegt, das sich zu einer Hausfeindschaft zwischen der königlichen und der Gottorper Linie entwickeln sollte, wie kaum ein anderes Geschlecht sie gekannt hat und die noch auf dem Wiener Congreß, wo die Gottorper Linie in Kaiser Alexander von Rußland und die königliche Linie in König Friedrich VI. von Dänemark vertreten war, ihre letzten Schatten warf. (Die Aufzeichnungen des verstorbenen Herzogs Friedrich Wilhelm Paul Leopold von Holstein-Sonderburg-Beck[WS 2], welcher seinen Schwager, den König Friedrich VI., nach Wien begleitete, geben hierüber interessante Aufschlüsse. Cf. fürstlich Glücksburg’sches Hausarchiv „Der Wiener Congreß“.)

Während L. die Verhandlungen, die mit dem Vertrage vom 18. März 1671 ihren Abschluß fanden, in Plön führte, war die Stelle eines Ministerresidenten in Wien ihm offen gehalten. Bei seiner Abberufung, 1673, erhob ihn Kaiser Leopold in den Reichsfreiherrnstand. Er ward nun zum Kanzler in Glücksstadt und Chef der königlichen Regierung in den Herzogthümern ernannt; dem schloß sich die Ernennung zum geheimen Rath und zum Ritter des weißen Bandes an, wie damals das Großkreuz vom Danebrog genannt wurde. In Uebereinstimmung mit einer ihm ertheilten Zusage wurden nach seinem Tode seine Nachkommen, auf Antrag des Geheimraths Wulff Blome, von der Schleswig-Holstein’schen Ritterschaft in sessione 1711 recipirt, während er selbst schon mittelst Patentes vom 2. December 1665 auch als dänischer Adel naturalisirt worden.

Am 21. Juli 1680 vermählte sich L. mit Elisabeth van der Wielen (geb. 1658, † 1728), der Tochter des aus den Niederlanden in Hamburg eingewanderten sehr wohlhabenden François van der Wielen, königlich dänischen Commissarius in Hamburg. (Kobbe, Schlesw.-Holstein. Geschichte, S. 5.) L. erwarb [650] successive in den Herzogthümern die Rittergüter Hütten, Wulfshagen und Blumendorff, wozu unter seinen Nachkommen Grünhorst, Schirnau, Sehested und Nehmten hinzukamen und wieder verloren wurden. Seine letzten Lebensjahre scheint er in Hamburg verlebt zu haben. Daß er sich – vielleicht während seines Wiener Aufenthaltes, – auch um Hamburg Verdienste erworben hat, bezeugt die Inschrift einer ihm von der Stadt verehrten vergoldeten Schlaguhr. Den 22. August 1700 ging er in Hamburg mit Tode ab und ward in der damaligen Domkirche in dem dortigen Familienbegräbniß beigesetzt.

F. v. Krogh, Beiträge zur älteren Geschichte des Hauses Holstein-Sonderburg (insbes. S. 98–111); Michelsen, Zweite polemische Erörterung etc., S. 41–46; Meiners, Geschichte Anton Günthers, S. 85–93; v. Halem, Geschichte des Herzogth. Oldenburg, Thl. I. S. 311 ff.; Lexicon over adelige Familier, udg. af det Heraldiske Selskab (Kopenhagen), Auszug aus dem vom Landsyndicus Rollemann geführten Protocoll der Sitzung Schlesw.-Holstein’scher Ritterschaft von 1711 (handschr). Actenstücke des geh. Staatsarchivs in Kopenhagen und der Staatsarchive zu Schleswig und Oldenburg.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Peter Schumacher, Graf von Griffenfeld (1635-1699), dänischer Staatsmann und Reichskanzler deutscher Herkunft.
  2. Herzog Friedrich Wilhelm von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg (1785-1831), aus der Nebenlinie Holstein-Sondernburg-Beck. 1825 erhielt er durch König Friedrich VI. den Titel eines Herzogs von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, womit er die jüngere Linie dieses Hauses begründete.