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Artikel „Cisnerus, Nikolaus“ von Roderich von Stintzing in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 4 (1876), S. 267–268, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kistner,_Nicolaus&oldid=- (Version vom 25. April 2024, 14:53 Uhr UTC)
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Cisnerus: Nikolaus C. (Kistner), Jurist, geb. in Mosbach 22. März 1529, gest. in Heidelberg 6. März 1583, erhielt seine erste Bildung auf der Neckarschule in Heidelberg, widmete sich hier dem Studium der alten Sprachen und Philosophie, ward 1545 Baccalaureus und 1547 Magister, hielt Vorlesungen über Aristoteles und Mathematik, ging zu weiterer Ausbildung nach Straßburg, wo er in vertrautem Umgange mit Martin Bucer, seinem Verwandten, lebte. Um die Zeit, als Bucer nach England übersiedelte (1549), ist C. wieder in Heidelberg, zieht aber bald nach Wittenberg, um unter Melanchthon seine Studien zu vollenden. 1552 übernimmt er in Heidelberg die Professur der Ethik, geht aber schon im folgenden Jahre, als die Universität sich wegen der Pest auflöste, nach Frankreich, um in Bourges unter Duarenus, Cujacius und Donellus, denen er persönlich nahe trat, die Rechtswissenschaft zu studiren. Seinen Aufenthalt in Frankreich benutzte er, um im Auftrage des Pfalzgrafen Otto Heinrich werthvolle Bücher und Handschriften für die Heidelberger Universität anzukaufen. 1556 kehrt er zu seiner Professur zurück, dann durchreist er Italien, wird 1559 in Pisa zum D. J. U. promovirt und erhält in Heidelberg die durch F. Balduinus’ Abgang erledigte Professur der Pandekten. Er versah dieses Amt und die Functionen eines kurfürstlichen Raths, bis er 1567 zum Beisitzer des Reichskammergerichts in Speier ernannt wurde. Im J. 1580 rief ihn Kurfürst Ludwig nach Heidelberg zurück, um sich seines bewährten Raths zu bedienen, übertrug ihm eine außerordentliche Professur und ernannte ihn zum Judex vicarius Curiae Palatinae. Er starb bald nach dem Tode seiner Frau, einer Tochter des Hartmann von Eppingen, mit der er 30 Jahre in kinderloser Ehe gelebt hatte.

Seine Schriften zeugen von umfassender Gelehrsamkeit, als Jurist vertritt er sowol die historisch-philologische, als die praktische Richtung. Seine kirchliche Stellung ist wesentlich durch Melanchthon bestimmt; in den kirchlichen Streitigkeiten sucht er die verbindenden Momente und warnt vor Zwietracht. – Seine [268] kleinen Schriften sind gesammelt herausgegeben von A. Reuter, „Cisneri opuscula historica et politico-philologica“, Francof. 1611. Den Verzeichnissen seiner Schriften bei Reuter und Buder sind hinzuzufügen: „Quinquaginta theses ex singulis Pandectarum libris etc. disputabuntur in ICtorum auditorio 24. et 26. Februarii“, Heidelb. 1560; „De juris divisione quibusque populis olim – juris civilis statuendi potestas fuerit Positiones“, Heidelb. 1560. – „Der Röm. kayserl. Mayestät und gemeiner Stände Cammergerichtsordnung – auß allen alten Cammergerichts-Ordnungen und Abschieden – zusammengezogen und gemehrt“, Mayntz 1580. fol. Herausgegeben hat er außer den historischen Werken des Aventinus, Alb. Krantz und S. Schard, den Commentar des Cynus zum Codex und zu einigen Pandektentiteln. Frankf. 1578. fol. – Fr. Duareni opera. Leyden 1579. fol. hat er zwar nicht selbst edirt, aber durch Mittheilung seiner Sammlung ungedruckter Schriften Duaren’s an den Drucker ergänzt; auch enthält diese Ausgabe vor den beiden Theilen zwei werthvolle Abhandlungen von ihm „De Jurisprudentiae dignitate“ und „De Jure consultis praestantibus etc.“

Vgl. Reuter, Vita Cisneri vor den Opuscula; abgedruckt mit Zusätzen bei Buder, Vitae ICtorum. 1722. p. 307. – Niceron. – Hautz, Geschichte der Universität Heidelberg.