ADB:Jan, Ludwig Friedrich Ernst Freiherr von

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Artikel „Jan, Ludwig Friedrich Ernst Freiherr von“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 694–696, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Jan,_Ludwig_Friedrich_Ernst_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 02:16 Uhr UTC)
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Jan: Ludwig Friedrich Ernst, Reichsfreiherr v. J., von drei Brüdern der jüngste Sohn des Vorgenannten, gleich diesem practischer Jurist und Deductionsschriftsteller, geb. am 16. Mai 1747 zu Ohrdruf in Thüringen, † am 11. Januar 1828 zu Möhringen a. d. Fildern, Bez.-A. Stuttgart. [695] J. erhielt auf dem Gießner Lyceum eine tüchtige Schulbildung, begleitete 1763 seinen Vater auf dessen gesandtschaftlicher Reise über Holland nach London und wurde in Folge längeren Aufenthaltes dortselbst mit den gesellschaftlichen Zuständen Englands näher vertraut. Von Ostern 1765–1767 studirte er auf der Hochschule in Gießen; hörte sodann in Göttingen bei den Großmeistern der Wissenschaft, bei Claproth, Pütter, v. Selchow, Gatterer etc., Rechtswissenschaft und Geschichte nebst deren Hilfsfächern, und wurde von Gatterer bei Gründung des historischen Institutes zum Mitarbeiter aufgenommen. Die erste dienstliche Verwendung fand er 1768 als hessen-darmstädtischer Subdelegirter bei der Visitationscommission des Reichskammergerichtes, im folgenden J. (1769) bekleidete er die Stelle eines Referendars bei der Regierung in Gießen und am 28. Novbr. 1770 (nach Holzschuher und Strieder 1772) übernahm er die ihm von der Reichsstadt Nürnberg angebotene Bestallung als Rechtsconsulent. 1774 erwarb er auf Grund seiner Dissertation „de retractu territoriali dominorum territorialium in Germania“ (Altorf 1774, 4°.) die Licentiatenwürde und begab sich noch im nämlichen Jahre als reichsstädtischer Vertreter an das kaiserliche Hoflager nach Wien, an dem er mehrere Jahre verweilte. 1782 trat er wieder in hessen-darmstädtische Dienste und reiste 1783 als Ministerresident des Fürstenhofes mit dem Charakter eines wirklichen Legationsrathes abermals nach Wien. 1799 vertauschte er diese Stelle mit der eines württembergischen Geheimrathes in Stuttgart und wurde ihm der wichtige Vertrauensposten eines Kanzleidirectors des herzoglichen geheimen Secretariates übertragen. 1800 begab er sich zum drittenmale nach Wien – dießmal im Auftrage und in persönlichen Angelegenheiten des Herzogs. 1804 wurde er zum Consistorialpräsidenten und Landvogte von Heilbronn mit dem Titel „Excellenz“ ernannt, 1806 (wie es scheint ohne sein Zuthun) mit dem Titel eines wirklichen Geheimen Rathes und einer Pension von 2000 fl. entlassen. Spätere Gesuche um Wiederverwendung blieben ohne Erfolg. Nun lebte er in stiller Zurückgezogenheit in Möhringen bei Stuttgart, woselbst er hochbetagt – im 81. Lebensjahre – am Abende des 11. Januar 1828 starb und am 13. dess. M. bestattet wurde. Ueber seinen Nachlaß wurde der Concurs erkannt. – J. besaß reiche Lebenserfahrung und glänzte durch vielseitige Bildung, eine Eigenschaft, welche tüchtigen Juristen so häufig mangelt; er vermochte seine Gedanken in sieben Sprachen zum Ausdruck zu bringen. Am Kaiserhofe war er gerne gesehen; Franz II. erhob ihn und seine Nachkommen in den Reichsfreiherrnstand und ließ ihm nach seinem Abgange von der Residenz ein huldvolles Schreiben nebst einer mit Brillanten besetzten Dose zustellen. Aus seiner Ehe mit Maria Anna von Hartmann (geb. zu Mainz am 19. Mai 1758, † zu Ansbach am 5. Mai 1808) entstammten zwei Söhne und eben so viele Töchter. Der ältere Sohn trat schon frühzeitig in die kaiserliche Nobelgarde in Petersburg, wo sein Onkel als Collegienrath lebte, der jüngere nahm württembergische Kriegsdienste. J. verfaßte mehrere meist durch den Druck veröffentlichte Deductionen, dann in französischer Sprache „Betrachtungen über die wahre Bedeutung des Art. 4 des Ryßwiker Vertrages (Vienne 1797) und veröffentlichte ein größeres dreitheiliges Werk über die Schweiz unter dem Titel: „Staatsrechtliche Verhältnisse der Schweiz zu dem Teutschen Reich vom Ursprung des Eidgenossen-Bundes bis zu Ende des 18. Jahrhunderts mit Urkunden". 2 Thle. Nürnberg 1802 u. 3. Der erste Theil giebt wohl gesichtet das geschichtliche Material, welches im zweiten, nun allerdings veralteten Theile in gediegener Weise juristisch-staatsrechtlich verarbeitet ist, der dritte Theil enthält eine Zusammenstellung der einschlägigen Urkunden. Eine kritische Besprechung des Werkes findet sich in der Allgemeinen Litteraturzeitung, [696] Jahrg. 1802 Nr. 23 und 1804 Nr. 82. – Eine Aufzählung seiner Abhandl. bei Weidlich, biogr. Nachr. etc. I. 372. – Strieder, Grundl. zur hess. Gel.-Gesch. VI, 319 u. Will, fortges. von Nopitsch, VI, Seite 167. – S. v. Holzschuher, Ded.-Bibliothek I. 508. Weidlich a. a. O. Will’s Nürnb. Gel.-Lex. a. a. O. – Strieder a. a. O. – Meusel’s Lexikon etc. Bd. 10, S. 16. Bd. 14, S. 227; außerdem Familiennotizen.