ADB:Jan, Johann Christian Gottlieb von

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Jan, Johann Christian Gottlieb von“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 693–694, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Jan,_Johann_Christian_Gottlieb_von&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 12:04 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Jan (Verweisung)
Band 13 (1881), S. 693–694 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Kein Wikipedia-Artikel
(Stand April 2014, suchen)
Johann Christian Gottlieb von Jan in Wikidata
GND-Nummer 135720354
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|13|693|694|Jan, Johann Christian Gottlieb von|Johann August Ritter von Eisenhart|ADB:Jan, Johann Christian Gottlieb von}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=135720354}}    

Jan: Johann Christian Gottlieb von J., praktischer Jurist und Deductionsschriftsteller, geb. am 3. Novbr. 1713 (nach Nopitsch 1711) in Nürnberg, gest. am 12. Septbr. 1786 in Frankfurt a. M. – „Schriften, deren Absicht dahin geht", sagt Chr. S. v. Holzschuher im Vorbericht zu seiner Deductionsbibliothek von Deutschland (S. II und III), „die Beschaffenheit einer streitigen Sache näher zu entwickeln, sie dem Publikum in der vortheilhaftesten Gestalt darzustellen und die Leser von der vorhandenen Gerechtigkeit zu überzeugen, es mag dabei auf den Beweis der Thatsachen oder die Ausführung der hier einschlagenden Rechtssätze ankommen, nennt man in dem angenommenen Sprachgebrauche – Deductionen. Andere hiemit in Verbindung stehende Schriften werden in so ferne hieher gerechnet, als sie die Litteratur der Streitschriften vollständig machen, und ein gewisses Ganzes bilden“. Diese gegen das Ende des 15. Jahrhunderts in Aufnahme gekommenen Schriftstücke waren namentlich im 18. Jahrhundert sehr im Schwunge. Wegen ihres stoffereichen Inhaltes wurden sie fleißig gesammelt, ihre Titel in eigenen Werken (Deductionsbibliotheken) für Rechtsgelehrte, Staatslehrer und Publicisten zusammengestellt, und zahlreiche Juristen befaßten sich berufs-, um nicht von Einigen zu sagen handwerksmäßig mit Anfertigung solcher Rechtsgutachten. Die sehr breitspurige Anlage und die plumpe, bisweilen unklare Ausdrucksweise dieser Gutachten widerstreben dem heutigen besseren Geschmacke, und da fast alle in diesen Deductionen behandelten Streitfragen des öffentlichen Rechtes veraltet sind, so ruhen diese Schriftstücke nun bestaubt und vergessen in den Bücherschränken. Unter den Deductionsschriftstellern nahmen die beiden Jan (Vater und Sohn) ihrer Zeit eine geschätzte und hervorragende Stellung ein. – Ihre Familie, welche sich früher auch Janus schrieb, stammt nach einem von Kaiser Joseph II. am 27. Mai 1786 ausgestellten Adels-Bestätigungs- und Erneuerungs-Briefe aus Ungarn, wo sie Adelsprivilegien besaß. Zu Anfang des 15. Jahrhunderts zog die Familie nach Thüringen und der oberen Pfalz. Dort erwarben sie Grundbesitz, welchen sie jedoch nicht sehr lange behaupteten. Die jetzigen Nachkommen der Familie leben hauptsächlich im Königreiche Württemberg.

[694] J. (nach Nopitsch) ein Sohn des als Theologe hochgeachteten Dr. Joh. Lorenz J., fürstl. hohenlohenschen Generalsuperintendenten zu Oehringen, begleitete nach vollendeten Rechtsstudien in Altdorf während der Jahre 1737 bis 44 wiederholt junge Adelige als Informator auf die Universitäten Jena, Halle und Leipzig, und wohnte bei solchem Anlasse 1741 der Kaiserwahl in Frankfurt a. M. bei. 1745 erhielt er seine erste Anstellung als fürstl. hohenlohescher Kanzleirath zu Ohrdruf in Thüringen, 1747 wurde er fürstl. nassauischer Regierungsrath in Weilburg, einige Jahre später hessen-darmstädtischer Regierungs- und Consistorialrath in Gießen. 1763 ging er mit seinem Sohne (Ludwig Friedrich Ernst) in Angelegenheiten des Landgrafen von Hessen an mehrere deutsche Höfe und über Holland nach London, wo er sich ein volles Jahr aufhielt. Nach seiner Rückkunft ernannte ihn der Landgraf in Anerkennung seiner erfolgreichen Thätigkeit zum wirklichen geheimen Regierungsrath und Consistorialdirector in Gießen und zum Bevollmächtigten bei den wichtigen Vergleichsunterhandlungen, welche nach langwierigen, fascikelreichen Processen zwischen den Häusern Darmstadt und Cassel wegen Braubach, Katzenellenbogen und einigen Gießener Universitätsgefällen gepflogen wurden; (eine übersichtliche Darstellung dieses Rechtsstreites gibt Aem. L. Hombergk (s. d.) in seiner Orat. de meritis Frider. II. H. L. etc.). 1770 wurde er mit der Stelle eines Subdelegirten zur Visitation des kaiserlichen und Reichskammergerichts in Wetzlar betraut, und im folgenden Jahre ging er als Syndicus und Rathsconsulent in die Dienste der Reichsstadt Frankfurt a. M., welche ihn wiederholt nach Wetzlar und 1777 nach Wien an den Reichshofrath abordnete. Am 12. Septbr. 1786 beschloß er sein thätiges Leben zu Frankfurt a. M. – Er verfaßte viele Deductionsschriften, von denen mehrere im Druck erschienen und nebst kurzem Lebensabrisse theils bei Weidlich (Biogr. Nachr. jetzt leb. Gel.) Bd. 1. S. 369 – theils bei Strieder (Grundl. zu einer hess. Gel. Gesch.) Bd. 6. S. 316 und theils bei Will (Nürnb. Gel. Gesch. fortgesetzt von Nopitsch) Thl. 6. S. 164 namhaft gemacht sind. Von den Deductionen Jan’s gehören jene drei zu den bestgeschriebenen, welche er in einem weitläufigen von der Reichsstadt Frankfurt a. M. gegen Hessen-Hanau wegen Jagdgerechtigkeit geführten Processe fertigte, und von denen die erste nachstehenden Titel führt, der zugleich als Stylprobe dienen mag: „Kurze Actenmäßige Vorstellung der bei dem ksrl. und R. Cammergericht längst entschiedenen und quoad possessorium summar: Rechtskräftig abgeurtheilten Sache, die Jagensgerechtigkeit in den Riederhofer Distrikt betreffend ad causam Frankfurt a. M. entgegen Hessen-Hanau decisi Mandati de non amplius turbando in possessione Juris venandi adeoque non contraveniendo sententiae in Camera Imp. latae S. C. nebst angehängter documentirter species facti, mittelst welcher der von einer starken bewaffneten Bande Bauern des Hanauischen Dorfes Fechenheim unter Anführung des Centgrafen R. den 4. Octob. a. c. höchstverpönter Weise unternommenen gewaltsamen An- und Ueberfall mit Reichsständischen Frankfurtischen zur Bedeckung des in besagtem Distrikte veranstalteten Treibjagens abgeschickten Commando nach denen dabei vorgegangenen wahrhafften Umständen der ohnparteilichen öffentlichen Beurtheilung dargelegt wird. Mit Beil. von 1–30“, Francfurt 1773 Fol.

Cast, Hist. geneal. Adelsbuch des Königr. Württemberg S. 341. Meusel, Bd. 6 S. 226. S. v. Holzschuher, Deductionsbibliothek Bd. I. S. 259, 484 und 503 und die oben citirten.