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Artikel „Heumann, Johann“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), S. 331–332, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heumann,_Johann&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 00:52 Uhr UTC)
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Heumann: Johann H. von Teutschenbrunn, Rechtsgelehrter, geb. am 11. Febr. 1711 zu Muggendorf bei Streitberg, wo sein Vater erster Gerichtsschöffe war; gest. am 29. Septbr. 1760 als Professor zu Altdorf. H. kam als zehnjähriger Knabe in das Haus seines Onkels, des Gerichtsprocurators Georg Heumann in Nürnberg. Dort genoß er eine sorgfältige Erziehung, welche sich auch auf Erlernung neuerer Sprachen erstreckte und wurde theoretisch und praktisch in das Studium der Rechtswissenschaft eingeführt. Am 25. August 1730 ließ er sich an der Universität Altdorf immatrikuliren und ging nach zurückgelegten akademischen Jahren 1734 als Hofmeister nach Wien, wo er die Gelegenheit wahrnahm, seine Sprachkenntnisse zu erweitern und sich mit dem Reichshofrathsprocesse genau vertraut zu machen. Nach vierjährigem Aufenthalte in Wien kam er mit guten Empfehlungen wieder nach Altdorf und wurde bald nach seiner Ankunft (im November 1739) als sächsischer Rath und Amtmann an den fürstlich weimarischen Hof berufen. Am 1. Juni 1740 erhielt er durch Vermittlung des Curators der Universität Altdorf, Ebner v. Eschenbach, der in Wien seine Bekanntschaft gemacht hatte, die außerordentliche Professur der Rechte, wurde am Peter- und Paulsfeste nach Gewohnheit der Altdorfer Hochschule öffentlich und feierlich als Doctor der Rechte ausgerufen, und begann am 18. Juli sein Lehramt mit der Rede „De nomothesia veterum Germanorum virtutis specie vitiosa“. Am 1. Juli 1744 übernahm er die ordentliche Professur für Institutionen, wozu nach Rink’s Tod 1745 Staatsrecht und 1757 auch noch das Pandektencollegium kam. In dem gleichen Jahre wurde er Consulent von Nürnberg und Markgraf Friedrich von Bayreuth zeichnete ihn durch Verleihung der Würde eines Geheimrathes aus, Kaiser Franz I. aber nahm den eifrigen Quellenforscher mit dem Beinamen „von Teutschenbrunn“ in den Reichsadel auf. Auch in Gelehrtenkreisen fanden Heumann’s Leistungen ehrenvolle Anerkennung. Im Mai 1746 erging an ihn ein Ruf aus Utrecht, kurze Zeit vor seinem Tode ein zweiter aus Erlangen, und die gelehrten Gesellschaften zu München und Duisburg erkoren ihn als Mitglied. Der schlichte, in seiner Bücherwelt lebende Gelehrte machte weder von dem Geheimrathstitel noch von der Standeserhöhung Gebrauch, lehnte das ihm angebotene Rectorat ab und konnte sich trotz erhaltener Winke nicht entschließen, seinen Commentar „De re diplomatica Imperatricium August. ac reginarum Germaniae“, 1749, der Wittwe Kaiser Karl VII. zuzueignen. Seit den Wiener Jugendtagen mit Dr. Christoph Friedrich Tresenreuter, der gleichfalls Professor zu Altdorf wurde, treu befreundet, heirathete er 1751 dessen Wittwe, eine geborene Degelmann aus Wien, „ein in der That sehr gelehrtes Frauenzimmer, ohne es zu affectiren“, und übertrug dem jüngsten Stiefsohne seinen Adel, welcher jedoch mit diesem erlosch, da Joh. Nic. Tresenreuter von Teutschenbrunn 1756 kinderlos zu Wien verstarb. – Heumann’s Name wird in den Annalen der Nürnbergischen Hochschule mit Verehrung genannt; trotz seiner schwächlichen Gesundheit hat er eine Reihe gediegener Werke veröffentlicht, die jedoch nun veraltet sind, wie mit seltener Ausnahme fast die gesammte juristische Litteratur der verflossenen Jahrhunderte. Er beschäftigte sich hauptsächlich mit deutschen Rechtsalterthümern und Diplomatik, und haben seine Arbeiten über die Kaiserurkunden anregend gewirkt. Welche Belesenheit und Bücherkenntniß H. besaß, das ersieht man aus seinen „Opusculis“, 1747 (woselbst neben manch’ Anderem auch den Nürnberger Lebkuchen (de libis dulciariis) eine „Observatio“ gewidmet ist); man ersieht sie aber auch aus seinem „Apparatus jurisprudentiae litterarius“, 1752, einer Art von Rechtspropädeutik, welche [332] vornehmlich die juristischen Hilfswissenschaften bespricht, und 1780 in 2. Auflage vom Professor J. Ch. Siebenkees herausgegeben wurde. – Die in 38 Capitel getheilten „Initia juris politiae Germanorum“, 1757, erläutern zum Erstenmale in systematischer Weise die Reichspolizeigesetzgebung, und genießen als eine der frühesten wissenschaftlichen Arbeiten über Polizeirecht auch jetzt noch wenigstens literargeschichtlichen Werth. Einem glücklichen Gedanken entsprang der „Rechtliche Katechismus oder frageweise abgefaßte Anweisung zu der gemeinen deutschen bürgerlichen Rechtslehre zum nützlichen Gebrauch eines jeden Teutschen Mitbürgers“, 1759, welcher in nachahmungswerther Weise die Popularisirung des Civilrechts im Auge hat, schon 1760 eine 2. Auflage erforderte und 1772, dann 1791 abermals verlegt wurde. – Weidlich hat in seinen „Zuverlässigen Nachrichten“ V, 383 ff. sämmtliche Arbeiten Heumann’s und die Blätter verzeichnet, in welchen diese besprochen sind. – Die Wittwe ließ durch Oexlein eine hübsche Medaille prägen, deren Vorderseite Heumann’s Brustbild zeigt, auf der Rückseite Themis und Germania mit der Umschrift: „Gemino splendore coruscant“. Sein von Haid in Augsburg gestochenes Bild ist in der 10. Dekade von Brucker’s Pinacoth. script. illustr. Das der 3. und 4. Auflage des Katechismus beigegebene Porträt ist von Nusbiegel.

J. Mich. Nagel, Memoria J. H. de Teutschenbronn, Alt. 1760 Fol. Moser, Neueste Gesch. des t. St. Rs. S. 60. Baader, Lexicon verst. bayer. Schriftsteller II, 91 und die dort Aufgeführten.