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Artikel „Frey, Franz Andreas“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 7 (1878), S. 357–359, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Frey,_Franz_Andreas&oldid=- (Version vom 26. Dezember 2024, 04:00 Uhr UTC)
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Frey: Franz Andreas F., Kirchenrechtslehrer, geboren zu Bamberg den 20. (diesen Tag hat die Autobiographie bei Felder, während Jäck den 24. hat) Juli 1763, † daselbst am 24. Juni 1820. Nach Absolvirung aller vorgängigen Studien in seiner Vaterstadt wurde er daselbst am 13. März 1787 zum Priester geweiht und im nächsten Jahr Lic. theol. Eine im selben Jahre angenommene [358] Stelle als Hofmeister der beiden jungen Barone v. Horneck bot ihm Gelegenheit, in Bamberg und Würzburg die juristischen Studien zu absolviren. Der Fürstbischof Franz Ludwig v. Erthal verlieh ihm 1791 eine Präbende bei St. Stephan in Bamberg, damit er sich für die canonistische Professur vorbereite. Er machte im J. 1794 die drei dort üblichen juristischen Prüfungen, begann auch 1795, als Schott seine Stelle niederlegte, zu dociren und wurde zugleich wirklicher geistlicher Rath, gelangte jedoch erst am 17. Februar 1798 zur Würde eines Licent. jur. utr. Im J. 1798 wurde er Beisitzer der juristischen Section des Schöppenstuhls und 1801 Syndicus und Secretär des Generalvicariats. Einen 1802 vom Kurfürsten von Mainz für Aschaffenburg ergangenen Ruf lehnte er ab und blieb nach der Säcularisation an dem neuen Lyceum seiner Vaterstadt als Professor des Kirchenrechts, der Kirchengeschichte und der allgemeinen Dogmatik bis zu seinem Tode thätig. Als Lehrer war er äußerst regsam und wirkte insbesondere durch persönlichen Verkehr. Durch seine Vorlesungen und Schriften hat F. einen ganz bedeutenden Einfluß geübt, der gewöhnlich ganz übersehen wird, ohne Zweifel aber viel größer ist als der manches neueren Schriftstellers, welcher allgemein sich der Meinung großen Einflusses erfreut. F. fällt in eine Zeit, wo es darauf ankam, welche Richtung fortan die herrschende sein sollte. Wer damals zur Herrschaft einer bestimmten Idee beitrug, hat mehr wirklichen Einfluß gehabt, als die, welche sich zum Organe einer bereits herrschenden machten. Er gibt in der Vorrede zum „Kritischen Commentar“ mit Recht an, es sei in der Cultur des Kirchenrechts ein Stillstand eingetreten. „Die alten Behauptungen (meint er), welche aus der Schule der Ultramontanen hervorgegangen waren, sind zwar seit Febronius’ und Lochstein’s Zeiten aufgegeben und verdrängt worden“; dafür seien die oberflächlichen Urtheile der Josephiner aufgekommen und gedankenlos wiederholt; er wolle im Interesse der Kirche und des Staats sich haltend an „das Evangelium, die Natur der Sache und die Geschichte“ vorgehen. F. tritt rückhaltslos auf für Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staate in inneren Dingen, aber auch für die Rechte des Staats. Indem er die Anschauungen der Josephinischen Schriftsteller verwarf, das Episkopalsystem mit einer kleinen Neigung nach Rom vertrat, war er diesem natürlich willkommen; man nahm nur, was gefiel. Seine Methode ist, obwol er häufig ganz gute Quellenstudien zeigt, die naturrechtliche seiner Zeit, sie läßt ihn alle möglichen Gründe ins Feld führen, welche den Leser bisweilen zur Annahme bewegen, er habe eine ascetische Schrift vor sich. Im Interesse der Hierarchie gebraucht gewann diese Methode Ansehen. Wie sehr F. im Ganzen auf Seite der curialen Anschauung stand, soweit solche damals sich äußerlich kundgeben konnte, zeigt weniger sein Bestreben, die Säcularisation zu verhindern, als nach deren Eintritt der energische Kampf gegen das von der bairischen Regierung beanspruchte landesherrliche Patronat, das Eintreten zu Gunsten des Wohnungsrechts der Domherren in ihren Curien, auch nach der Säcularisation, die Kritik des Dalberg’schen Planes hinsichtlich der deutschen Kirche, vor Allem aber sein Auftreten gegen Wessenberg, das ihn noch auf dem Todesbette zu dem Plane der Widerlegung eines eben erschienenen Artikels („Freimüthige Beurtheilung sämmtlicher in der Angelegenheit des Fr. v. Wessenberg erschienenen Streitschriften“ im 6. St. von Hermes, Leipzig 1820) führte. Er war mit der von Consalvi in Wien nach seiner Meinung bewiesenen Nachgiebigkeit sehr unzufrieden, wirkte dagegen mit größtem Eifer für das bairische Concordat und war auf dem vom päpstlichen Nuntius berufenen sogenannten Nuntiaturcongresse in München im J. 1820, wo er den lateinischen Entwurf verfaßte. Die Titel der Schriften geben zum Theil schon genauere Belege der besprochenen Thätigkeit: „Genuina principia circa modum tractandi querelas et actiones ratione concordatorum [359] tam inter paciscentes, quam privatos ortas.“, 1795. – „Bemerkungen über J. Ph. Gregel’s Schrift: Das landesherrliche Patronat etc.“, das. 1805. „Abhandlungen von dem Rechte der Staatsgewalt über das Kirchengut nach reinen Grundsätzen des Staatsrechts und der Staatswirthschaftslehre bearbeitet“, das. 1805. Diese beiden anonym. – „Ueber das Eigenthum an den Stiftswohnungen der Kanoniker in Deutschland“, das. 1808. – „Allgemeines Religion-, Kirchen- und Kirchenstaatsrecht aus Grundbegriffen entwickelt“, das. 1808. – „Erläuternde Bemerkungen zu der Schrift: Von dem Frieden der Kirche in den Staaten der rheinischen Conföderation; ausgesprochene Wünsche Karls, Erzb. Metropoliten“, das. 1811. – „Kritischer Commentar über das Kirchenrecht, frey bearbeitet nach Anton Michl’s Kirchenrecht für Katholiken und Protestanten“, Bamberg 1812–20, 3 Theile (vom 3. nur Abth. I.). Die 2. Aufl., besorgt von Jäck, erschien Kitzingen 1823 vom 1. Bde. verb. u. verm., vom 2. und 3. unverändert; eine Fortsetzung (Bd. IV. in 2 Abth. und V.) Kitzingen 1826–33 von Jos. Scheill. – „An die Souveräne der rheinischen Conföderation: Ueber das denselben zugesprochene Recht, ihren Staaten eigene Landesbischöfe und eine bischöfliche Diöcesaneintheilung nach Gutfinden zu geben etc.“, Bamberg und Würzburg 1813. – „Bemerkungen zu der Schrift: Ideen zu der Organisation der deutschen Kirche. Ein Beytrag zum künftigen Concordate“ (Frankfurt a. M. 1814), Germanien 1815. – „Frage: Ist der westphälische Friede vom J. 1648 den Bestimmungen des Art. V nach, in Bezug auf den Religionszustand der christlichen Hauptconfessionen in Deutschland durch die rheinischen und Wiener Bundesacten, abgeschafft und aufgehoben?“ etc., Bamberg 1816. – Zehn Broschüren gegen Wessenberg und Abhandlungen in der theologischen Zeitschrift von Batz (aufgezählt von Jäck).

Felder, Gel.-Lexikon I. S. 243–245. Jäck (der ihn genau kannte) vor der 2. Aufl. des Krit. Comm. Bd. I. S. XVII-XXIV.