ADB:Gregel, Johann Philipp von
[626] Thesauri jur. eccl. I. p. 41–124); „De jure beneficia reservata vi indulti conferendi“, 1791; „De onere reficiendi ecclesias et aedes parochiales“, 1793. 4. „De vita canonicorum communi eiusque vestigiis hodiernis“, 1795. 4.; „De re statutaria capitulorum Germ.“, 1764. 4.; „Von den Eheverlöbnissen etc.“, 1801; „Das landesherrliche Patronatrecht nach den veränderten Verhältnissen der bischöfl. Gerechtsame betrachtet“, 1805.
Gregel: Johann Philipp von G., Kirchenrechtslehrer, geb. den 7. April 1750 zu Prölsdorf in Unterfranken, gest. am 2. Januar 1841 zu Würzburg. Nach absolvirten Gymnasialstudien bei den Jesuiten zu Würzburg, lag er daselbst seit 1767 dem Studium der Theologie und der Rechte ob, wurde 1773 Priester, im folgenden Jahre Hofmeister eines Grafen von Schenk. Die mit demselben gemachten Reisen, auf denen er zwei Jahre in Nancy, zwei in Göttingen, anderthalb in Mainz, wo er im Jahre 1787 Doctor jur. utr. wurde, sich aufhielt, trugen wesentlich zu seiner Ausbildung bei. Einige Monate nach seiner Promotion wurde er Bibliothekar der Universität und außerordentlicher Professor des Kirchenrechts in Würzburg, 1789 wirkl. geistlicher Rath, 1791 ordentlicher Professor und Besitzer des mit dieser Professur verbundenen Canonicats am Collegiatcapitel Haug. Im Jahr 1803 gab er die Professur auf, wurde Landesdirectionsrath, 1814 Regierungsrath und Referent in Kirchensachen, 1823 pensionirt. Er gehört zu den gründlichsten Canonisten seiner Zeit. Sein offener Anschluß an die neue Wendung auf kirchlichem und politischen Gebiete, veranlaßt durch die vollste Kenntniß des traurigen Zustandes in Kirche und Staat, machte ihn zum Vertheidiger der Säcularisation und insbesondere der landesherrlichen Rechte bei Besetzung der Aemter; der Mangel tieferer historischer Auffassung führte ihn zu falschen Schlüssen (landesherrliches Patronat). Sein Charakter war makellos; fern von jedem Streben nach äußeren Vortheilen lag ihm daran, seine Selbständigkeit zu wahren, weshalb er im Februar 1802 ablehnte, Weihbischof zu werden. – Schriften: „De iuribus nationi Germ. ex acceptatione decretorum Basileensium quaesitis per concordata Aschaffenburgensia modificatis aut stabilitis“, 1787. 4. (neu gedruckt in Gratz: Continuatio