ADB:Erich (Erzbischof von Magdeburg)

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Artikel „Erich, Erzbischof von Magdeburg“ von Karl Janicke in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 6 (1877), S. 205–206, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Erich_(Erzbischof_von_Magdeburg)&oldid=- (Version vom 3. Oktober 2024, 19:08 Uhr UTC)
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Erich, Erzbischof von Magdeburg (1283–1295), war ein jüngerer Sohn des Markgrafen Johann I. von Brandenburg. Wol schon frühzeitig für den geistlichen Stand bestimmt, erscheint er in Urkunden der sechziger und siebenziger Jahre des 13. Jahrhunderts als Domherr und als Propst des Stiftes SS. Bonifacii und Mauricii zu Halberstadt. Aus politischen Gründen ohne Zweifel versuchten seine Brüder, die Markgrafen von Brandenburg, ihn in Magdeburg zunächst als Domherren, später als Erzbischof einzusetzen. Ein Befehl des Papstes Urban IV. an die Domherren von Magdeburg vom 20. Juni 1264, E. ein Canonicat einzuräumen, hatte keinen Erfolg, und auch spätere Bemühungen, im Erzstifte festen Fuß zu fassen, schlugen fehl. Der von den Markgrafen bedrohte Erzbischof Konrad verband sich, um gegen einen etwaigen zu Gunsten ihres Bruders unternommenen Krieg Schutz zu finden, mit den Fürsten von Werle, von Mecklenburg und Rügen (1. Mai 1272). Nach dem Tode Erzbischof Konrads (1277) fand, wie die Magdeburger Schöppenchronik erzählt, eine zwiespaltige Wahl statt: die eine Partei wählte E., den sein Bruder der Markgraf Otto und sein Vetter der Herzog Albrecht von Braunschweig unterstützten, die andere den Domherrn Burchard von Querfurt. Ein drohender Krieg zwischen den Parteien ward durch einen Vertrag beigelegt, weder der eine noch der andere Gewählte erhielt das Erzstift, sondern Günther von Schwalenberg. Aber der Friede dauerte nicht lange: bald kam es zum offenen Kriege zwischen dem neuen Erzbischof und dem Markgrafen Otto IV. von Brandenburg, der in der Schlacht bei Frohse (10. Jan. 1278) geschlagen und gefangen genommen wurde. Auch nach seiner Befreiung dauerten die Fehden mit Magdeburg noch fort. Endlich im J. 1283 erreichte E. das lang erstrebte Ziel. Obwol er nur 12 Jahr den erzbischöflichen Stuhl inne hatte, so ist diese Zeit, namentlich für die Verfassungsgeschichte der Stadt Magdeburg, von hoher Bedeutung. An Fehden, namentlich im Anfange seines Episkopats, fehlte es jedoch auch nicht. Die Bürgerschaft Magdeburgs war anfänglich mit Erichs Wahl wenig zufrieden, sie sah in ihm nur den Bruder des feindlichen Markgrafen, durch den Stadt und Land so oft unter den Kriegsdrangsalen gelitten. Durch die Macht der Ereignisse aber gestaltete sich das Verhältnis beider zu einander bald günstiger. Als E. im folgenden Jahre bei der Belagerung der Veste Harlingsberg im Braunschweigischen gefangen wurde, brachten die Bürger das Lösegeld auf. Ein späterer Zug gegen diese Veste (1291) hatte besseren Erfolg, indem E., unterstützt von der Bürgerschaft Magdeburgs, in Verbindung mit dem Bischofe Siegfried II. von Hildesheim und anderen Fürsten, mit denen er Jahrs zuvor auf dem Reichstage zu Erfurt ein Bündniß zur Wahrung des Landfriedens geschlossen hatte, die Burg eroberte und zerstörte. Schon vorher (1284) hatte er einen Aufstand der Ministerialen zu bekämpfen, wobei ihm sein Bruder, der Markgraf Otto, Hülfe leistete. Die Fehde endete für den Erzbischof nicht glücklich. Um den Markgrafen für die aufgewandten Kosten zu entschädigen, mußte er ihm die Lausitz verpfänden.

Die vielen Fehden und die daraus hervorgehenden vielfachen Geldverlegenheiten des Erzbischofs benutzte die nach Selbständigkeit ringende Stadt Magdeburg, um von ihrem Landesherren mehrere wichtige Rechte durch Kauf zu erwerben. Durch Urkunde vom 17. Januar 1292 verpflichtete er sich, die Güter des Domcapitels und der Burgensen mit keiner Bede zu belegen: drohe dem Lande ein Krieg, so solle ihm unter Zustimmung der Domherren und der Burgensen eine über seine Leistungsfähigkeit nicht hinausgehende Steuer auferlegt [206] werden. Weitere bedeutsame Rechte erwarb die Stadt in den folgenden Jahren, die für die Entwicklung ihrer Verfassung zu den wichtigsten gehören. Im Jahre 1293 machte sich seitens der größeren Innungen eine heftige Opposition gegen die aristokratischen Elemente des Rathes geltend. Bei den Neuwahlen der ersteren zum Rathe siegte die Opposition, und der Rath suchte jetzt die Befugnisse der Schöffen zugunsten des ersteren einzuschränken. Mancherlei Beschuldigungen wurden den Schöffen zur Last gelegt, es kam zu heftigen Auftritten zwischen beiden Körperschaften. Man bemächtigte sich trotz allen Widerstandes der Schöffenbücher, in welche die Uebergaben der Grundstücke eingetragen wurden, und stellte an die Schöffen das Verlangen, daß diese Eintragungen künftig nicht unter Königsbann im Burggrafen- und Schultheißengerichte, sondern im Burding vorgenommen werden sollten. Auch die Schlüssel zu den Büchern wurden den Schöffen genommen. Im folgenden Jahre erreichten die Bürger vom Erzbischof was sie erstrebt hatten. Herzog Albrecht von Sachsen verkaufte nämlich das Burggrafenthum, soweit es sich auf die Altstadt und den Neuen Markt erstreckte, für die Summe von 900 Mark, welche die Stadt bezahlte, an Erzbischof E.; und dieser verpflichtete sich, daß dasselbe stets beim Erzstifte bleiben und daß die Schultheißen zugleich mit dem Banne beliehen werden sollten. Der Rath und die fünf Innungsmeister sollen die Schöffenbank besetzen und aus den schöffenbarfreien Leuten die Schöffen erwählen, die der Erzbischof alsdann bestätigen würde, vorausgesetzt, daß die jetzigen Schöffen keine im Rechte begründeten Einwendungen dagegen anzubringen wüßten. Ferner wurde bestimmt, daß die Auflassungen künftig im Burgericht stattzufinden hätten. Im selben Jahr erwarb die Stadt vom Erzbischof auch noch das Schultheißenamt. Dadurch war die Stellung des Rathes eine wesentlich andere geworden; es galt jetzt die gewonnenen Befugnisse den Schöffen gegenüber geltend zu machen. Im März des nächsten Jahres (1295) verlangte der Rath von den Schöffen, daß alles was die Uebergabe von Eigenthum, ferner Heergewette und Gerade beträfe, vor das Burgericht gehöre, die Schöffen sollten von jetzt ab nur über gewisse Criminalvergehen richten. Diesen neuen Forderungen wollten sich die Schöffen wieder nicht fügen. Auch von seinem Rechte, neue Schöffen zu wählen, machte der Rath Gebrauch, ohne auf den Widerspruch der noch im Amte befindlichen zu hören. Als aber zu Johannis der Erzbischof das Burggrafengericht abhalten wollte, mußten die vom Rathe gewählten Schöffen zurücktreten, die Schöffen nahmen die Ergänzungswahl selbst vor, welche jedoch auf einige der vom Rathe ernannten Schöffen fielen. Ueber den weiteren Verlauf dieser Streitigkeiten sind wir nicht unterrichtet. – Sonst ist von Erzbischof E. noch zu berichten, daß er dem Fehde- und Räuberwesen seiner Zeit nach Kräften entgegentrat, auch mancherlei Erwerbungen für das Erzstift fallen in die Zeit seines Episkopats; verschiedene geistliche Stiftungen, so namentlich das Hauptkloster des askanischen Fürstengeschlechts, Lehnin, bedachte er mit reichen Schenkungen. Er starb am 21. December 1295.

Magdeburger Schöppenchronik (=Städtechroniken VII.) 159 ff. – Chron. Magdeb. bei Meibom II. 332 ff. – v. Dreyhaupt, Saalkreis I. 45 ff. – Lenz, Stiftsgeschichte von Magdeburg, 232 ff., 510 ff. – Sagittarius bei Boysen, Histor. Magazin III. 50 ff. – Rathmann, Geschichte von Magdeburg II. 491. – Riedel, Cod. dipl. Brandenb. an verschiedenen Stellen. – v. Mülverstedt, Die Erzbischöfe von Magdeburg Günther, Bernhard und Erich vor ihrer Wahl, in den Magdeburgischen Geschichtsblättern, Jahrgang 1870. S. 149 ff.