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Artikel „Eberhard im Bart“ von Paul Friedrich von Stälin in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 557–559, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Eberhard_im_Bart&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 22:28 Uhr UTC)
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Eberhard im Bart, Graf, seit 1495 erster Herzog von Würtemberg, geb. 11. Dec. 1445 zu Urach, † 24. Febr. 1496 zu Tübingen, Sohn des Grafen Ludwig von W. von der Uracher Linie und der Pfalzgräfin Mechthilde bei Rhein. Nach dem am 24. Sept. 1450 erfolgten Tode seines Vaters wurden für dessen zwei unmündige Söhne, Ludwig und Eberhard, zunächst eine Vormundschaft eingesetzt, an der Spitze den Grafen Ulrich von der Stuttgarter Linie; dieselbe sorgte jedoch schlecht für die Erziehung dieser Mündel und E. entledigte sich ihrer nach dem baldigen Tode seines Bruders, erst 14jährig, bereits im J. 1459. Nach einer ungestümen Jugend, in welcher gleichwol seine große geistige Begabung öfters Gelegenheit fand, sich zu beweisen, wurde er in der Folge ein durch Klugheit, Rechtschaffenheit, Gerechtigkeitsliebe, Friedfertigkeit, Religiosität, Eifer für die christliche Lehre, Liebe zu der Wissenschaft ausgezeichneter Fürst. Zu seiner tüchtigeren Entwicklung trug namentlich bei seine Pilgerfahrt ins heilige Land im J. 1468, auf welcher er von mehr als 20 Adelichen, 2 Caplänen und seinem Leibarzt begleitet und über dem heil. Grab zum Ritter geschlagen wurde. Noch später, im J. 1482, besuchte er Rom, bei welcher Veranlassung er den jungen Johann Reuchlin als Geheimschreiber mitnahm, in Florenz von Lorenzo dem Prächtigen von Medici aufs freundlichste empfangen, auch vom Papst Sixtus IV., der seine Erhebung großentheils Eberhards Schwager Franz von Gonzaga verdankte, mit der goldenen Rose begnadigt wurde. – In einer Zeit, in welcher man in anderen Staaten erst recht zu theilen begann, wirkte E. auf die Einführung der Untheilbarkeit des Landes und die Festsetzung einer Erbfolgeordnung, indem er mit den Angehörigen der Stuttgarter Linie, seinem Oheim Grafen Ulrich dem Vielgeliebten und dessen Söhnen Grafen Eberhard dem Jüngern und Heinrich mehrere dahin zielende Hausverträge abschloß: so den Uracher vom 12. Juli 1473, den Münsinger vom 14. Dec. 1482, den wichtigsten unter ihnen, welchem gemäß die Untheilbarkeit des Landes für ewige Zeiten festgesetzt und die Senioratserbfolge eingeführt wurde, die Regierung durch den Grafen E. im Bart allein in seinem und seines Vetters Grafen Eberhard d. J. Namen geführt werden, der letztere übrigens nicht vollständig von der Mitregierung ausgeschlossen sein sollte, den Stuttgarter vom 22. April 1485, welchem gemäß Eberhard d. J. mit einer Apanage für den im vorigen Vertrag ihm noch gebliebenen Antheil an der Regierung und an den Landeseinkünften abgefunden wurde, den Frankfurter vom 30. Juli 1489, und den Eßlinger vom 2. Sept. 1492. Die Verhandlungen über diese Verträge sind, wie früher diejenigen über die vormundschaftliche Regierung während Eberhards Unmündigkeit von Bedeutung für die Entwicklung des ständischen Wesens in Würtemberg. Friedliebend und rechtlich gesinnt wie E. war, wurde er nicht selten von streitenden Parteien zum Schiedsrichter erwählt und schloß selbst wiederholt zu wechselseitiger Hülfe Einigungen, doch blieben auch für ihn kriegerische Verwicklungen nicht aus (z. B. im J. 1462 beim Reichskrieg gegen den Herzog Ludwig von Baiern und den Pfalzgrafen Friedrich, in welchem er übrigens zugleich mit dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg von jenem Herzoge bei Heidenstein und Giengen besiegt [558] wurde, ferner mit Markgraf Karl von Baden wegen Besteuerung der badischen Unterthanen im Lande, mit Hans von Geroldseck wegen der Herrschaft und Stadt Sulz, mit Erzherzog Sigmund von Oesterreich wegen mehrerer Streitpunkte, unter anderem über die Veste Mägdeberg). Auch trat er dem schwäbischen Bunde, für welchen als eine Einigung der schwäbischen Stände zu besserer Handhabung des Landfriedens, zugleich aber auch aus eigenstem Interesse K. Friedrich seit dem Frühjahr 1487 thätig war, erst nach dringendster Aufforderung bei, wurde jedoch in der Folge neben dem Grafen Hugo von Werdenberg, dem vorzüglichsten Förderer der Anstalt, das bedeutendste Glied desselben; er bildete einen der vier Theile des Bundes und war im J. 1492 sein oberster Feldhauptmann bei der, übrigens durch Kaiser Maximilian verglichenen Fehde mit Herzog Albrecht von Baiern. – Das bei seinen Reisen bewiesene religiöse Interesse bethätigte E. auch durch sein Wirken für Reformation der Klöster, in welchen zum Theil die Zucht in Verfall gerathen war, sowie durch seine Vorliebe für die „Brüder des gemeinsamen Lebens“, indem er ihnen mehrere Häuser im Lande einrichtete, so insbesondere das im J. 1492 von ihm gestiftete und mit einer eigenthümlichen Einrichtung versehene St. Peterstift zum Einsiedel. Von seiner Mutter, der Beschützerin edler Künste, erbte er die Neigung zu Büchern und zu deutschen Schriftwerken, wie er sich denn eine größere Reihe von lateinischen Schriftstellern ins Deutsche übersetzen ließ und die verschiedenartigsten Gelehrten und Dichter an seinen Hof zog. Sein schönstes Werk jedoch ist die Gründung der Universität Tübingen: der erste Graf in Deutschland stiftete E. dieses Institut im J. 1477 im allgemeinen nach dem Vorbild der Universität Paris mit Beirath seiner Mutter, welche bereits im J. 1454 ihren zweiten Gemahl Erzherzog Albrecht von Oesterreich zur Gründung der Freiburger Universität veranlaßt hatte. Die junge Schöpfung erfreute sich alsbald eines blühenden Gedeihens, indem an ihr frühe bedeutende Männer wirkten, so noch zu Eberhards Zeiten namentlich als Theologe der gelehrte und fromme Gabriel Biel, Vorkämpfer der Nominalisten, als Jurist mehr übrigens noch als Verfasser einer Weltchronik berühmt Johann Vergenhans, gen. Naucler, früher Lehrer Eberhards, als Mediciner Johann Widmann gen. Möchinger. – In freundschaftlich nahe Beziehung trat E. zu Kaiser Maximilian I., welcher ihn noch an seinem Grabe durch den Ausspruch ehrte: „Hier liegt ein Fürst, welchem ich im ganzen römischen Reich an Verstand und Tugend keinen zu vergleichen weiß.“ Dieses Verhältniß hatte übrigens für den Grafen natürlich auch manche Vortheile, worunter nicht der geringste war, daß ihn Maximilian ganz aus eigenem Antrieb in Anbetracht der Verdienste, welche sich E. sowol durch seine klugen Rathschläge, als durch seine Waffenmacht um das Reich erworben, den 21. Juli 1495 auf dem Wormser Reichstag feierlich zum Herzog erhob und die ganze Landschaft Würtemberg in Schwaben in ein Reichsherzogthum in der Weise vereinigte, daß nur die Graf- und Herrschaften Mömpelgard, Horburg und Reichenweiher noch für die Versorgung nachgeborener Herren und für die weibliche Erbfolge offen blieben, auch die Untheilbarkeit und das Erstgeburtsrecht als unverbrüchliches Reichsgesetz hinzufügte. Der neue Herzog erließ den 11. Nov. 1495 in einer Landesordnung, welche hauptsächlich der Polizei galt, aber auch den Proceß und das Privatrecht berührte, seine erste umfassende Gesetzgebung für das ganze Land. – Vermählt war E. in glücklicher, jedoch nur für kurze Zeit mit Nachkommenschaft gesegneter Ehe mit Barbara, Tochter des Markgrafen Ludwig von Mantua aus dem Hause Gonzaga, mit welcher er am 4. Juli 1474 zu Urach eine glänzende Hochzeit feierte.

Vgl. Sattler a. a. O. Thl. 2. S. 148 ff.; Thl. 3 (Tübingen 1777), S. 1 ff., Thl. 4 (Tübingen 1777) S. 1 ff. – Rößlin, Leben des ersten merkwürdigen Herzogs von Würtemberg Eberhard im Bart. Tübingen 1793. [559] – Pfister, Eberhard im Bart, erster Herzog zu Würtemberg. Tübingen 1822. – v. Stälin a. a. O. S. 499 ff. – Schneider, Eberhard im Bart. Freiburg 1875.