ADB:Collalto, Rambaldo Graf von
[405] ungekannten Gründen verbannt worden war, trat er in kaiserl. Dienste. Seine ersten Sporen erwarb er sich unter den Generalen Eggenberg und Basta, war im Beginne des dreißigjährigen Krieges Oberst und wurde zu mehreren diplomatischen Sendungen verwendet, namentlich bei der wichtigen Verhaftung des Cardinals Klesl. Dadurch zog er sich jedoch die Unzufriedenheit eines Theiles des Hofes zu, so daß er seine Entlassung nahm. Nach dem Tode Matthias’ neuerdings in seine frühere Würde eingesetzt, focht er unter Bucquoi in Böhmen, bekleidete sodann die Stelle eines Gesandten auf dem Neusohler Landtag und nahm darauf bis 1628 auf den verschiedensten Kriegsschauplätzen Antheil an dem Kriege, widmete sich aber auch eben so eifrig dem ihm seit 1624 obliegenden Geschäfte eines Hofkriegsraths-Präsidenten. – Als das berüchtigte Restitutionsedict vorbereitet ward, forderte Kaiser Ferdinand II. Collalto’s Gutachten darüber. Er gab dies dahin ab: das Edict sei zwar an sich gut, seine Einführung aber werde neuen Streit herbeiführen. Nach dem Ausbruche des sogenannten Mantuanischen Erbfolgestreites war C. bestimmt das kaiserl. Heer in Italien zu commandiren, der Feldherr mußte jedoch erkrankt zu Marignano am Lago maggiore zurückbleiben, während seine beiden Untergenerale Gallas und Aldringer die Festung (18. Juli 1630) erstürmten. Auf der erbetenen Heimkehr nach Deutschland erlag C. der Halsschwindsucht. Er stand als treuer Anhänger des Kaisers wie als Freund Wallenstein’s zwischen beiden mit bewundernswerthem Takt und suchte mit großer Klugheit die so häufig zu Tage tretenden Gegensätze zu versöhnen.
Collalto: Rambold XIII. Graf v. C., Herr von Pirnitz, Deutsch Rudoletz, Tscherna etc., kaiserl. königl. österreichischer Feldmarschall, geh. Rath und Kämmerer, Ritter des goldenen Vließes, Inhaber zweier Regimenter und Hofkriegsraths-Präsident. Geboren zu Mantua 1575 und gestorben zu Chur 19. Dec. 1630. Nachdem C. seine Erziehung in Venedig erhalten, und von hier aus- Hirtenfeld, Oesterr. Milit. Lex. S. 727.