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Artikel „Bogislav V. (IV.), Barnim IV. (II.) und Wartislaw V., Herzöge von Pommern-Wolgast“ von Adolf Häckermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 43–46, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bogislaw_V.&oldid=- (Version vom 18. April 2024, 20:24 Uhr UTC)
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Bogislav V. (IV.), Barnim IV. (II.) und der nachgeborne Wartislaw V., Herzöge von Pommern-Wolgast, traten nach dem Tode des Vaters, Wartislavs IV., alle noch minderjährig, die Regierung an. Die Vormundschaft für ihre Neffen beanspruchten die Herzöge von Stettin, ließen sich jedoch die Interessen derselben wenig angelegen sein und gaben sie schon bei der rügen’schen Successionsfrage eigenmächtig und eigensüchtig preis, während die Stände des Insellandes zugleich mit Stralsund und Greifswald die landesherrlichen Rechte derselben Mecklenburg gegenüber vertraten. „In Gottes Namen“ thaten die Städte, auch durch dänischen Zuzug unterstützt, den siegreich vordringenden Mecklenburgern mannhaften Widerstand und bewährten glänzend die Treue des Bürgerthums gegenüber dem großentheils abtrünnigen Adel. Nach vielem vergeblichen Ansuchen der Stände kamen Otto und Barnim von Stettin persönlich nach Greifswald, setzten am 25. Sept. 1327 die Landesrechte sowie die gegenseitigen Beziehungen des Gesammt-Herrscherhauses fest und übernahmen die Vertheidigung. Siegten die Greifswalder bei Gribenow, so schlug im folgenden Jahre, 1328, die Bürgerschaft von Demmin, Treptow und anderen Städten Heinrich den Löwen von Mecklenburg bei Völschow, während Dänemark seiner oberlehnsherrlichen Pflicht vergessend unthätig blieb. Zwar beendigte der Friede zu Brodersdorf den Krieg, aber auch noch hinterher blieb die Lage Pommerns wegen des an Mecklenburg verpfändeten Gebiets kritisch und drangvoll, zumal auch die Kirche Ansprüche auf einen Theil des rügen’schen Erbes erhob. Als der am 27. Jan. 1328 zu Rom gekrönte Kaiser Ludwig sämmtliche Herzöge Pommerns aufforderte, seinem Sohne, dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg, als Lehnsherrn zu huldigen, so schlossen Otto und Barnim, vom Papste in Avignon aufgehetzt, mit Pommern-Wolgast und Mecklenburg ein Waffenbündniß und fochten mit nachhaltigem Glücke, bis nach erfolgter Sühne dasselbe sich auflöste, ein Theil des Landadels offen den Markgrafen von Brandenburg für seinen Lehnsherrn erklärte und Elisabeth von Pommern-Wolgast selbst zu Schwedt (1334) für sich und ihre Söhne eine feste Einigung mit ebendemselben schloß, in Folge deren der einheimische Landadel sich ihr wiederum unterwarf. Auch mit dem Bischof von Cammin einigte sich dieselbe, wogegen [44] Otto und Barnim wegen Beeinträchtigung und Beraubung der Kirche im Bann lagen. Während Barnim von Stettin am 12. März 1337 mit Johann von Böhmen ein Schutz- und Trutzbündniß gegen das Haus Wittelsbach in der Mark abschloß und der nationalen Erhebung des folgenden Jahres gegen die päpstliche Anmaßung fern blieb, vereinigte sich Pommern-Wolgast mit Mecklenburg und Holstein am 6. Jan. 1338 zu Lübeck zur Handhabung des Landfriedens. Die zu Frankfurt in demselben Jahre zwischen den Herzögen von Pommern-Stettin und dem Kaiser Ludwig und seinem Sohne getroffene Vereinbarung, nach welcher den ersteren die Lehnsunmittelbarkeit, dem letzteren das Heimfallsrecht an Pommern-Stettin beim Aussterben des herzoglichen Mannsstammes zugestanden ward, beeinträchtigte die den Vettern von Pommern-Wolgast im Erbvertrag von 1295 für den bezeichneten Fall zugesicherten Rechte und erregte neues Zerwürfniß. Als B. von solcher Wendung der Dinge erfuhr, erklärte er sich, ohnehin mit der Vormundschaft seiner Vettern wenig zufrieden, für volljährig und vertrat fortan als Aeltester seines Hauses die gefährdeten Rechte desselben nach allen Seiten hin, gegen Pommern-Stettin und Brandenburg wie gegen Mecklenburg und den Bischof von Schwerin, mit Kraft und Nachdruck. Im December 1338 einigt er sich zu Stralsund mit den Herren von Putbus und bestätigt den Landen und Städten ihre Rechte. Als sich die Städte Stettin, Gollnow und Greifenhagen, über den zwischen ihrem Landesherrn und Ludwig von Brandenburg abgeschlossenen Erbvertrag erzürnt, mit der zu Wollin am 15. Juni verbürgten Hülfe der Herzöge von Pommern-Wolgast widersetzten, nahm Barnim III. den Beistand der Mark in Anspruch, während der Vertrag zwischen den Herzögen und jenen drei Städten zu Wolgast am 2. Juli 1339 unter Bürgschaft des Bürgermeisters von Stralsund urkundlich vollzogen ward. Die Waffenerfolge Barnims III. von Stettin blieben geringe, weil der märkische Kurfürst mit Eduard III. von England gegen Frankreich stand. Im Beginn des J. 1341 wandte sich das Glück entschieden auf Seite Bogislavs V. und die drei Städte huldigten sogar dem Herzoge von Pommern-Wolgast. Die für Stolp schuldige Pfandsumme wurde vor Ablauf der neubestimmten Frist am 1. Mai 1341 mit Hülfe des einheimischen Adels an den deutschen Orden abgetragen, daher die Wolgaster Herren die Huldigung zu Stolp am 29. Juli 1341 empfingen und 1348 dankbar die Rechte und Privilegien des Kreises bestätigten. Politischen Rückhalt hatte B. V. an Casimir von Polen, mit dessen Tochter er vermählt war, während Barnims III. Schutzherr und Bundesgenosse, Kurfürst Ludwig, sich durch gewaltthätige Vermählung mit Margarethe Maultasch von Tirol die verhängnißvolle Feindschaft des Hauses Luxemburg zuzog. Bei dem zwischen Polen und dem deutschen Orden ausbrechenden Kriege hielt B. V., dem am 24. Febr. 1343 abgeschlossenen Vertrage gemäß, zu seinem Schwiegervater, bis päpstliche Intervention zu Kalisch am 8. Juli vermittelte. Mit dem wachsenden Verfall der Macht des Hauses Wittelsbach stieg die Selbständigkeit des Herzogthums Pommern, auch auf dem kirchlichen Gebiete bemerkbar: dem gestorbenen Bischof von Cammin, Friedrich von Eickstedt, folgte Johann von Sachsen-Lauenburg, der Enkel Wartislavs IV. Der mit Mecklenburg erneuerte Streit über Pfandschaften wurde durch Vereinbarung zu Gnoien am 9. März 1344 durch Vermittlung der Städte vertagt. Als der Bischof von Schwerin, des langen Processes am römischen Hofe müde, die Herzöge Mecklenburgs mit vorpommerschen Landestheilen belehnte, unter Vorbehalt des Rückfalls beim Aussterben der männlichen Descendenz, und Barnim von Stettin sogar Partei für sie nahm, suchte B. V. nach fruchtloser Vereinbarung zu Alt-Treptow am 20. Juni 1346 gegen diese übermächtige Coalition die Hülfe Dänemarks durch bewaffnete Zuzug gegen Holstein zu gewinnen. Die allgemeine Zerrüttung, welche in Deutschland gegen [45] das Ende der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts durch die Rivalität des vom Papstthum gebannten Geschlechtes Wittelsbach und des Hauses Böhmen-Luxemburg herbeigeführt ward, machte sich auch für Pommern fühlbar. Barnim III. ließ sich zu Znaim am 4. Juni 1348 die Reichsbelehnung und die Lehnsanwartschaft auf ganz Pommern und Rügen, dänischen Ansprüchen zum Trotz, seitens des zu Rense am 11. Juli 1340 gewählten und in Bonn am 25. November gekrönten Kaisers Karl von Böhmen-Luxemburg ertheilen. Verharrten die Herzöge von Pommern-Wolgast anfangs bei Waldemar von Dänemark, so wurden auch sie später durch Barnim III. vermocht, dem neuen Kaiser Treue zu schwören; als jedoch König Waldemar von Dänemark zu Gunsten seines Schwagers Ludwig von Wittelsbach gegen den durch Kaiser Karl unterstützten falschen Waldemar in der Mark intervenirte, schloß sich ihm der junge Wartislav V. von Pommern und der Bischof von Cammin an, und auch Barnim III. von Stettin trat dieser Coalition bei. Der nunmehr ausbrechende Kampf, bei welchem Albrecht von Mecklenburg die Dänen und Pommern in der von ihnen eroberten Stadt Straßburg in der Uckermark einschloß und den zum Entsatz heranrückenden Kurfürsten Ludwig bei Oderberg entscheidend schlug, ward durch den Vertrag von Spremberg (2. Febr. 1350) verglichen, mit schiedsrichterlicher Uebertragung des Streites an König Magnus von Schweden und Norwegen. Diese Berufung auf einen ausländischen Herrscher mißfiel dem Kaiser Karl höchlich und beschleunigte den Vergleich mit dem Geschlechte Wittelsbach zum Schaden des falschen Waldemar; auf der Tagefahrt von Lübeck, welcher auch die pommerschen Herzöge beider Häuser beiwohnten, versöhnte sich Waldemar von Dänemark mit den Herzögen Mecklenburgs am 8. Mai 1350. Doch blieb der Streit zwischen Pommern und Mecklenburg über Grenzgebiet ungeschlichtet. Als die Herzöge von Pommern-Wolgast in Gegenwart des Bischofs von Cammin zu Stralsund auf die Entscheidung des trotz der herrschenden Pest persönlich herübergekommenen Königs Waldemar verzichtet hatten, nahm der Krieg seinen Anfang. Nach anfänglichen Vortheilen ward der mecklenburgische Feldherr Klaus Hahn von der vereinten pommerschen Macht entscheidend am Schopendamm geschlagen, wobei der junge Graf von Gützkow am Hochzeittage als letzter seines Stammes den Tod fand; und als auch die dänischen Hülfstruppen in Folge heimathlicher Wirren zurückkehrten, rückten die Pommern siegreich in Mecklenburg vor, bis der Friede zu Stralsund am 12. Febr. 1354 den fast dreißigjährigen Kampf dahin beendigte, daß das Land Barth nach Erlegung des Pfandschillings an Pommern fallen sollte. So war nunmehr Pommern innerhalb seiner natürlichen Grenzen reichsunmittelbar und ward ein neuer kaiserlicher Lehnsbrief von Seiten Karls IV. am 21. Juni 1355 ausgefertigt. Leider folgte dieser Begründung einer würdigen Stellung für Pommern im deutschen Reichsverbande langdauernde innere Zwietracht. Hatte schon die Reise Barnims III. an den Hof Karls IV. Besorgniß erregt, so entzweite der Hader über die Hinterlassenschaft des kinderlos gestorbenen Grafen von Gützkow vollends die Vettern von Wolgast und Stettin. Letztere wurden von Brandenburg unterstützt, während sich die ersteren zu Waldemar von Dänemark hielten. Nach dem für Pommern-Wolgast siegreichen Treffen bei Pasewalk ward ebendaselbst am 10. Juni 1359 getheidigt; doch blieben von der zwischen Mecklenburg und Pommern zu Beggerow (August 1361) getroffenen Uebereinkunft, bei welcher eine vollständige Proceßordnung und ein Strafcodex gegen Störer der öffentlichen Ruhe festgesetzt ward, die Herzoge von Wolgast ausgeschlossen, dagegen nahmen die letzteren Theil an der Vereinbarung zu Stettin (Mai 1362), die gleichfalls auf Handhabung des Landfriedens sich bezog. Bei ihrem Streit mit der Mark erkannten sie Barnim als Schiedsrichter an; auch vermählte sich Albrechts jüngster Sohn, Magnus, [46] mit Barnims IV. Tochter Elisabeth. Einem neu drohenden Streit mit Mecklenburg machte die Vereinbarung zu Borzow (18. April 1364) rasch ein Ende. Den zwischen Dänemark und den wendischen Städten entstehenden Krieg vermittelten die Herzöge von Pommern-Wolgast zu Stralsund, Lichtmesse 1365; in Gesellschaft des dänischen Königs reiste B. V. zur Vermählung seiner Tochter Elisabeth mit dem verwittweten Kaiser Karl nach Krakau, aus welcher Ehe der nachherige Kaiser Sigismund hervorging. Im J. 1365 starb Herzog Barnim IV. mit Hinterlassung zweier Söhne, B. VI. und Wartislav VI. (s. d.). In der vorläufigen Theilung zu Anklam, 15. Mai 1368, ward nun die Regierung jenseits der Swine dem Oheim Bogislav V., diesseits den Neffen zuerkannt. Wartislav V. begnügte sich mit Neu-Stettin. Während kleinliche Händel in den nächsten Jahren das pommersche Fürstenhaus beschäftigten, errang die Hansa einen glänzenden Triumph, ohne daß die Landesherzöge der nationalen Sache beigetreten wären. Während Waldemar Atterdag zu seinem Schwager Otto dem Finnen nach Brandenburg flüchtete, wurden Dänemark und Norwegen schwer gezüchtigt und der glorreiche Friede zu Stralsund (24. Mai 1370) erkämpft, welchem die Herzöge von Pommern-Wolgast durch die Niederlage bei Dammgarten beizutreten genöthigt wurden; so errang die herrliche Kraftentwickelung des norddeutschen Bürgerthums die Suprematie der Hansen über den skandinavischen Norden. Neuen Händeln zwischen Pommern und dem Kurfürsten von Brandenburg über die Uckermark machte der Vertrag zu Prenzlau am 3. November 1372 ein Ende; zur Entschädigung für vorenthaltene polnische Landestheile, welche der 1370 gestorbene Casimir von Polen seinem Enkel Casimir, Sohne Bogislavs V., vermacht hatte, belehnte König Ludwig von Polen und Ungarn den Pommernherzog mit dem Lande Dobrin an der Weichsel. Als dann 1372 der früher gesetzte Termin der Separirung gekommen war, mußte sich B. V., wenn auch widerwillig, zur definitiven Reichstheilung verstehen. Zu Stargard ward bei persönlicher Anwesenheit sämmtlicher pommerscher Herzöge das Erbe Barnims I. in drei Theile zersplittert: das Herzogthum Wolgast nebst Rügen fiel Barnims IV. Söhnen, Wartislav VI. und Bogislav VI., das eigentlich sogenannte Herzogthum Pommern bis zur Leba ihrem Oheim B V., das Herzogthum Stettin dem Swantibor und Bogislav VII. zu. Als die Mark Brandenburg in die Hände Karls IV. überging, schlossen sämmtliche Herzöge von Pommern mitsammt dem Bischofe von Cammin vorsorglich ein Waffenbündniß, und als später Wartislav VI. und Bogislav VI. gegen die Zusicherung kaiserlichen Landesschutzes ohne Vorbehalt dem neuen Herrscher der Mark Folge zu leisten gelobten, so traten andern Tages Swantibor und Bogislav VII. von Stettin zwar auch in dasselbe Verhältniß, verbanden sich aber, dem kaiserlichen Verwandten nicht blindlings trauend, zugleich mit den Vettern wider alle äußeren und inneren Feinde. Kurz vor diesem wichtigen Acte, am 24. April 1374, starb B. V. und hinterließ von seiner ersten Gemahlin außer der an Kaiser Karl vermählten Tochter Elisabeth vier Söhne, Casimir, Herzog zu Dobrin, Wartislav VII., Bogislav VII. und Barnim V., die zweite Gemahlin Adelheid, Herzogs Ernst von Braunschweig Tochter, als kinderlose Wittwe. Sein Bruder Wartislav VI. (oder V.) überlebte ihn bis zum J. 1390.